Mahnung / Beweispflicht

Ich habe folgende Frage:

Eine Mahnung hat bekanntlich keine Formvorschrift, sprich, sie könnte per Mail, Fax, Telefon, mündlich… ja sogar per Brieftaube verschickt werden.

Nehmen wir mal an der Gläubiger schickt dem Schuldner Mahnungen per eMail.
Der Schuldner erhält diese jedoch nicht, weil er z.B das Internet nicht meh nutzt, oder sein Spamblocker die Mail gelöscht hat… etc.

  • Wer ist in der Beweispflicht? Was würde als Beweis genügen?

PS: In der AGB des Gläubigers steht das Mahnungen, Rechnungen, etc… ausschliesslich per eMail versendet werden.

Ich persönlich finde es etwas merkwürdig das es bei Mahnungen keine Formvorschrift gibt.
Einer eMail kann auf dem Weg viel passieren, sie kann versehentlich gelöscht werden, Sie kann aus verschiedensten gründen nicht ankommen… wartungsarbeiten, passwort vergessen, Posteingang zu voll… etc etc

Eine weitere Frage hätte ich noch:
Ein vezug tritt erst nach erfolgloser Mahnung ein. Wer hat die bei einem Verzug entstehenden kosten zu tragen (etwa Inkassogebühren, anwalt,…)?
Der Gläubiger oder der Schuldner?

Ich komme auf diese Frage weil in einem Artikle bei Wikipedia, im vorletzen absatz ( http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung )

folgendes steht:

Wenn der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, trägt er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, z. B. Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

  • Was soll das heissen? wenn der Schuldner erst durch die Mahnungen in Verzug kommt, hat er die entstehenden Kosten nicht zu tragen?
    Das macht doch keinen Sinn… oder?

Servus!

Ein vezug tritt erst nach erfolgloser Mahnung ein. Wer hat die
bei einem Verzug entstehenden kosten zu tragen (etwa
Inkassogebühren, anwalt,…)?
Der Gläubiger oder der Schuldner?

Der Schuldner natürlich!

  • Was soll das heissen? wenn der Schuldner erst durch die
    Mahnungen in Verzug kommt, hat er die entstehenden Kosten
    nicht zu tragen?
    Das macht doch keinen Sinn… oder?

Wieso denn nicht? Das ist der gesetzliche Regelfall: Eine Mahnung begründet den Verzug. Danach anfallende Kosten trägt der Schuldner. Davor anfallende Kosten, also auch die der Mahnung, der Gläubiger.

vielen dank worldwidefab für die schnelle antwort! :smile: klingt einleuchtend.

wie siehts denn nun aus mit der Beweispflicht? hat da irgendwer infos darüber?

thx

Beweispflicht wofür?

Grundsätzlich hat der Gläubiger die Beweispflicht. Hinsichtlich des Verschuldens gilt das Gegenteil.

Levay

Hi

Beweispflicht wofür?

Das der Gläubiger eine Mahnung in Form enier E-Mail an den Schuldner geschickt hat, der diese ja nicht bekam.
(nehme ich an)

MfG
Lilly

Mir war noch irgendwas im Hinterstübchen, dass automatisch der Verzug eintritt, wenn die gesetzte Frist (meist in den AGB oder in der Rechnung direkt ausgewiesen) zur Begleichung der Rechnung abgelaufen ist bzw. wenn keine Frist auf der Rechnung enthalten ist, nach 30 Tag der Verzug eintritt.
Letztendlich bedarf es nach Rechnungsstellung gar keiner Mahnung. Es ist nur ein entgegenkommen des Gläubigers den Säumigen zu erinnern. Kommt aber meist bei Gericht besser an.

Lieben Gruß
Asmodine

Mir war noch irgendwas im Hinterstübchen, dass automatisch der
Verzug eintritt, wenn die gesetzte Frist (meist in den AGB
oder in der Rechnung direkt ausgewiesen) zur Begleichung der
Rechnung abgelaufen ist

Das mit der Rechnung stimmt definitiv nicht. Die Frist muss vereinbart worden sein, eine einseitige Bestimmung reicht nicht aus.

bzw. wenn keine Frist auf der Rechnung
enthalten ist, nach 30 Tag der Verzug eintritt.

Das gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

Letztendlich bedarf es nach Rechnungsstellung gar keiner
Mahnung.

Falsch, der Regelfall ist: Mit Zugang der Mahnung tritt Verzug ein.

Kommt aber meist bei Gericht besser an.

Der Richter hält sich ans Gesetz und hat einen nicht lieber, je mehr Papier man ihm überreicht.

Du hast Recht, ich habe das mal wieder durcheinander gewirbelt. Siehe auch § 286 BGB Verzug des Schuldners