Geimeinsames Konto, wem gehört das Geld ?

Hallo,

irgendwie musste ich überfolgendes nachdenken:

Person A und B beschliessen gemeinsam ein Konto zu führen, beide sind also Kontoinhaber nun beschliesst C, A Geld zu schenken, 5000,- Euro.
Das er dann auf das gemeinsame Konto von A und B überweist.

Oder:

A bekommt sein Gehalt auf das Konto überwiesen.

So beide haben nur zugriffsrecht auf das Geld, wem gehört es aber ?

A ?
B ?
A und B ?

Danke für eure Anworten.

Gruss Lucian

Moin, Lucian,

So beide haben nur zugriffsrecht auf das Geld, wem gehört es
aber ?

A ?
B ?
A und B ?

oiss foisch - A oder B ist die Lösung, darum heißt das Konstrukt Oder-Konto. Gemeinsam würde es ihnen gehören, wenn sie beide beim Abheben unterschreiben müssten. Das gibt es auch, kommt aber extrem selten vor.

Gruß Ralf

hi

oiss foisch - A oder B ist die Lösung, darum heißt das
Konstrukt Oder-Konto. Gemeinsam würde es ihnen gehören, wenn
sie beide beim Abheben unterschreiben müssten. Das gibt es
auch, kommt aber extrem selten vor.

Sicher? Ich hätte gesagt das Geld gehört A. Das beide gegen die Bank einen Anspruch auf Auszahlung haben ändert ja nichts an der Tatsache, dass das Geld A geschenkt wurde. Der B kann sich das Geld zwar auszahlen lassen, im Innenverhältnis zwischen A und B gehört das Geld trotzdem A.
soweit mho.

gruß

Hi,

eigentlich ganz einfach: der Aufbewahrungsort sagt nichts über die Eigentumsverhältnisse. Wenn wir beide uns einig sind, daß ich mein Geld auf Deinem Konto „parke“, bleibt es trotzdem mein Geld (formaljuristisch), sogar wenn ich keinen direkten Zugriff mehr darauf habe.
Etwas anderes, und natürlich deutlich komplizierter, ist es, im Streitfall die Eigentumsverhältnisse zu beweisen. Bei Geld auf einem gemeinsamen Konto spricht der Anschein erst mal für gemeinsames Eigentum. Wenn ich aber mein Geld auf dem gemeinsamen Konto mit meiner Frau einzahle, bleibt es trotzdem mir (sofern es keine weiteren Vereinbarungen gibt). Wenn meine Frau dann aber behauptet, das ist gemeinsames Geld, habe ich Schwierigkeiten die für mich vorteilhaften Umstände (es ist mein Geld) auch zu beweisen…

Gruß Stefan

irgendwie musste ich überfolgendes nachdenken:

Person A und B beschliessen gemeinsam ein Konto zu führen,
beide sind also Kontoinhaber nun beschliesst C, A Geld zu
schenken, 5000,- Euro.
Das er dann auf das gemeinsame Konto von A und B überweist.

Oder:

A bekommt sein Gehalt auf das Konto überwiesen.

So beide haben nur zugriffsrecht auf das Geld, wem gehört es
aber ?

A ?
B ?
A und B ?

Danke für eure Anworten.

Gruss Lucian

oiss foisch - A oder B ist die Lösung, darum heißt das
Konstrukt Oder-Konto.

Nein, Ralf,
wenn ich Dir meinen Geldbeutel in die Hand drücke „Halt mal einen Moment, ich muß mir die Schuhe zubinden“, dann gibt Dir das ja auch nicht das Eigentum an meinem Geld.

Das Geld ist zwar auf dem gemeinsamen Konto und beide können es abheben. Eigentümer bleibt aber der Beschenkte. Der andere wäre lediglich Besitzer.

Jedenfalls ist das meine ganz unbescheidene Meinung.
Gruß
Eckard

Moin, Eckard,

der Einwand mit dem Eigentumsbegriff ist nicht ganz ohne, mir stellt sich aber die Frage, was das dem „Eigentümer“ nützen soll. Beim Oder-Konto verfügt jeder Mitinhaber allein über alles, was auf dem Konto ist.

Mit der Einrichtung des Oder-Kontos hat jeder Inhaber dem / den anderen das Recht eingeräumt, auf die Bestände zuzugreifen. Damit dürfte die Frage nach dem Eigentum hinfällig sein.

Gruß Ralf

Moin, Stefan,

ist denn weit und breit kein Bänker in Sicht?

Beim Oder-Konto parke ich nicht mein Geld bei Dir, sondern jeder von uns greift zu, wie er gerade will. Anderes gesagt: In dem Moment, in dem Geld auf dem Konto landet, hat es keinen Alleineigentümer mehr.

Wer mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, der muss ein Und-Konto einrichten: Abheben geht nur gemeinsam.

Gruß Ralf

Hallo,
ianal, aber was ändert der Zugang zum Konto oder zum Behältnis / Aufenthaltsort denn an den Eigentumsverhältnissen? Immerhin hat die Bank jederzeit Zugang, und der gehört es ja nun mit Sicherheit nicht.
Imho ist Und/Oder-Konto nur eine Formalität, nichts weiter. Oder doch?
Gruß
loderunner

Hallo Ralf,

Mit der Einrichtung des Oder-Kontos hat jeder Inhaber dem /
den anderen das Recht eingeräumt, auf die Bestände
zuzugreifen. Damit dürfte die Frage nach dem Eigentum
hinfällig sein.

nur sich zwei Personen eine Wohnung teilen und beide einen Schlüssel haben, heißt das ja auch nicht, daß jeder beliebig über das komplette Inventar verfügen kann. In dem Moment, in dem sich jemand etwas greift, was ihm nicht gehört, hat der andere einen Herausgabeanspruch.

Beim oder-Konto läuft das ähnlich, nur daß eben eine Forderung entsteht.

Gruß,
Christian

Hallo,

der ersten Ansicht ist zuzustimmen! Man muss eindeutig zwischen
Forderungseigentum und Verfügungsbefugnissen trennen!

Ohne Eigentümer der Forderung zu sein kann der andere Ehegatte im Oder-Konto
zugreifen (Macht im Außenverhältnis). Im Innenverhältnis gehört den Ehegatten nur
ihr Anteil (Eigentum), das wären dann Vorweg die 5000 für den einen und die
hälfte vom Rest. Insoweit ist die Bank „aus dem Schneider“, wenn der Ehegatte im
Außenverhältnis seine Macht überschreitet (mehr abhebt als ihm zusteht), dann
macht er sich höchstens im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig (ggü. dem
Ehegatten).

Mfg vom

showbee

Hallo!

Beim Oder-Konto parke ich nicht mein Geld bei Dir, sondern
jeder von uns greift zu, wie er gerade will. Anderes gesagt:
In dem Moment, in dem Geld auf dem Konto landet, hat es keinen
Alleineigentümer mehr.

Das ist nicht richtig. Die Frage ob ein Und- oder ein Oder-Konto vorliegt ist allein für das Rechtsverhältnis zwischen A bzw. B und der Bank von Bedeutung. Das Geld wird durch Eingang auf ein Konto, auf das zwei Personen unabhängig voneinander zugreifen können, nicht automatisch Gemeinschaftseigentum der beiden Kontoinhaber.

Gruß,

Florian.

Hallo!

der Einwand mit dem Eigentumsbegriff ist nicht ganz ohne, mir
stellt sich aber die Frage, was das dem „Eigentümer“ nützen
soll. Beim Oder-Konto verfügt jeder Mitinhaber allein über
alles, was auf dem Konto ist.

Die Verfügungen, die man treffen kann, müssen ja nicht zwingend mit den Verfügungen übereinstimmen, die man auch rechtlich treffen darf. Natürlich führt die gemeinsame Kontovollmacht dazu, dass der andere wirksam gegenüber der Bank über Vermögen des anderen verfügen kann. Das ändert aber nichts daran, dass er es im Innenverhältnis nicht darf und sich ggf. ersatzpflichtig macht.

Gruß,

Florian.

Hallo,

irgendwie musste ich überfolgendes nachdenken:

Person A und B beschliessen gemeinsam ein Konto zu führen,
beide sind also Kontoinhaber nun beschliesst C, A Geld zu
schenken, 5000,- Euro.
Das er dann auf das gemeinsame Konto von A und B überweist.

Oder:

A bekommt sein Gehalt auf das Konto überwiesen.

So beide haben nur zugriffsrecht auf das Geld, wem gehört es
aber ?

Auf das Geld im eigentlichen Sinne hat keiner einen Zugriff. Vielmehr besteht mit der Gutschrift auf dem jeweiligem Konto ein Auszahlungsanspruch gegenüber dem Geldinsitut.

Wird nun Geld abgehoben findet eine Übereignung des Bargeldes an den Abhebenden statt. Dieser ist nun Eigentümer des Bargeldes.

Sollte B das Geld abgehoben haben, ist dieser auch Eigentümer des Bargeldes geworden. Der Auszahlungsanpruch ggü. der Bank erlischt in entsprechender Höhe.

Den restlichen Streit dürfen A und B nun im Innenverhältnis klären.

mfg

akkon

Juristen an die Front!
Hi, liebe Mitstreiter,

mir war schon klar, dass irgendwo da draußen der Eigentumsbrgriff lauert. Der ist nur leider reichlich abstrakt - wie hieße denn nun der Tatbestand, auf den A eine Klage gegen B stützen könnte? Wäre das ein Begriff aus dem Strafrecht? Unter Innenverhältnis kann ich mir nichts Handfestes vorstellen.

Gruß Ralf

Danke, alles klar! (owt)
-nix-

Hi Ralf,

strafrechtlich gesehen kann man hier m.E. zu wenig sagen. Eventuell könnte eine Unterschlagung oder Betrug vorliegen; halt ich aber auf die schnelle jedoch für abwegig.

Aber grundsätzlich wäre wäre wohl eine Zivilklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung durchaus denkbar (§ 812 BGB).

Gruss Akkon.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wenn die Wahrscheinlichkeit besteht …
… dass auf das gemeinsame Konto Geld eingeht, das nur einem gehören soll, wäre es logisch, gleich zwei extra Konten einzurichten. Wie heißt es so schön: „Beim Geld hört die Freundschaft auf.“

Es wird oft vorkommen, dass z.B. der nicht berufstätige (Ehe-)Partner auch auf das Gehaltskonto zugreifen können soll. Dann kann man eine Zeichnungsberechtigung für denjenigen/diejenige bei der Bank veranlassen. Diese kann man auch widerrufen, falls es zur Trennung kommt. Oder beide sollen wechselseitig zugreifen können - vielleicht kann einer mal nicht auf die Bank (Arbeit bis nach Bankschluss, Krankenhausaufenthalt usw.). Wie gesagt, jederzeit widerrufbar.

Ein gemeinsames Konto ist wohl nicht der vernünftigste Schritt.

Gruß, Dietmar