Plötzlicher Streitfall zwischen zwei ehemals sehr guten Freunden.
Eine Person davon hat der anderen auf den eigenen Namen einen Handyvertrag abgeschlossen. Bei dem Vertrag war ein Handy dabei, welches diese Person der anderen geschenkt hat.
Nun das Problem:
Die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat und das Handy verschenkt hat, möchte nun Vertrag und Handy zurück haben. Vertrag steht ja außer Frage, da jener auch auf deren Namen läuft. So das Handy war eine Schenkung. Wie das nun mal bei Schenkungen ist, wurde jenes nicht schriftlich festgelegt.
Die Person droht dem ehemaligen Freund nun mit Klage.
Ist jenes rechtens, dass sie das Mobiltelefon zurück fordert? Wie schaut es bei Rückforderung einer Schenkung aus?
Wie schaut es bei Rückforderung einer Schenkung aus?
Siehe § 530 BGB sowie dessen Umgebung:
Hi,
der Volksmund hat es prägnant und kurz formuliert: „Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen!“
Eine Rückforderung wg. Schenkung ist nicht leicht. Allerdings wird es auf etwas ganz anderes hinauslaufen, wenn es zur Klage kommt. Der findige „Schenker“ wird einfach nicht eine Schenkung sondern eine Leihe in den Raum stellen. Bei dem Leihvertrag kann natürlich die Sache zurückverlangt werden. Und wenn der Vertrag mit dem Handyanbieter auf dessen Namen lief/läuft, liegt die Annahme nahe, dass es wirklich nur eine Leihe ist und wenn sich der „Beschenkte“ dann mit der Schenkung verteidigen will, wird das Gericht das arg bezweifeln. Dann sollte man bspw. nachweisen, dass die Rechnungen immer durch den „Beschenkten“ gezahlt wurden, also eigentlich der Vertrag unter falschem Namen lief.
Imho: Wegen eines blöden elektronischen Schrottteils im Wert von wenigen Euro würde ich mich nicht verklagen lassen. Ich würd es weggeben und die Freundschaft kündigen.
Das Problem sehe ich ähnlich wie du, allerdings ist das mit den Zweifeln des Gerichts so eine Sache. Auch das Gericht darf nicht willkürlich glauben oder nicht glauben, sondern es gibt Beweisregeln. Wenn nun der Beklagte eine Schenkung behauptet und der Kläger eine Leihe, dann ist es nun mal die Leihe, die bewiesen werden muss, nicht die Schenkung.
Das Problem sehe ich ähnlich wie du, allerdings ist das mit
den Zweifeln des Gerichts so eine Sache. Auch das Gericht darf
nicht willkürlich glauben oder nicht glauben, sondern es gibt
Beweisregeln. Wenn nun der Beklagte eine Schenkung behauptet
und der Kläger eine Leihe, dann ist es nun mal die Leihe, die
bewiesen werden muss, nicht die Schenkung.
Hallo,
ja klar! Aber dann würde ich noch eine Stufe weiter gehen und eine
Klage auf § 985 BGB stützen. Eigentum wird ja leicht nachweisbar
sein, weil er ja das Handy gekauft&übereignet bekam. Dann muss der
Beklagte erstmal das Recht zum Besitz bringen und hier wirds dann
problematisch, wenn der Kläger auch noch die Rechnungen bezahlte.
ich sehe das ja wie ihr, würde das Mobiltelefon einfach zurückgeben, aber die besagte Person beharrt darauf, das Elektrogerät als ihr eigen zu bezeichnen.