Berechnung von Tagessaetzen

Hallo,

kann mir jemand sagen, wie die Menge(Anzahl)der Tagessaetze berechnet wird ? Konkreter:

mit 1,0 Promille als Ersttaeter im Strassenverkehr erwischt worden.
= „X“ Tagessaetze * Geldbetrag.Klar, liegt am Nettolohn)

mit 2,0 Promille als Widerholungstaeter erwischt.
= „X“ Tagessaetze * Geldbetrag.Klar, liegt am Nettolohn)

Wie oder wo, kann ich ueber die Zahl „X“ mehr erfahren.

Fuer Eure bemuehungen bedanke ich mich recht herzlich.

mfg
Rendy

Hallo!

kann mir jemand sagen, wie die Menge(Anzahl)der Tagessaetze
berechnet wird ? Konkreter:

Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich nicht aus einer streng anzuwendenden Formel, sondern aus der Schwere der Schuld. Das kann durchaus differieren und was man standardmäßig bekommt, also im Regelfall, kann auch von Landgerichtsbezirk zu Landgerichtsbezirk differieren.
Standardmäßig sagt man: Folgenlose Trunkenheitsfahrt: 30 Tagessätze. Erscheint das vorliegende delikt schlimmer oder weniger schlimm als eine durchschnittliche folgenlose Trunkenheitsfahrt nimmt man was dazu oder zieht was ab.
Feststehende Werte gibt es dabei aber nicht.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian,

recht herzlichen Dank fuer deine schnelle Antwort.

Aber es „muss“ doch eine „Tagessatztabelle“ geben, denn es ist doch ein Unterschied, ob jemand mit 0.3, 0.5, 1.0, … Promille faehrt !?

LG
Rendy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wie oder wo, kann ich ueber die Zahl „X“ mehr erfahren.

Beim Strafrichter Deines Vertrauens.

Hallo!

Aber es „muss“ doch eine „Tagessatztabelle“ geben

Die gibt es nicht. Es gibt da sicherlich Erfahrungswerte, die mir jedoch momentan noch ein wenig fehlen.
Wie gesagt, mit den dreißig Tagessätzen würde ich bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt rechnen, daneben natürlich Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre, in der Regel ein Jahr.
Beim Wiederholungstäter wird vielleicht schon eine Freiheitsstrafe herauskommen, vom Gefühl her würde ich drei Monate beantragen und, falls der Lappen zwischenzeitlich wiedererlangt worden ist, würde ich über eine Sperre von 1 1/2 bis 2 Jahren nachdenken. Wenn man der Meinung wäre, bei diesem Angeklagten reicht auch nochmal eine Geldstrafe, würde ich 90 Tagessätze veranschlagen.
Aber wie gesagt: Da gibt es keine festen vorgaben, was ja auch das Plädieren am Anfang so spannend macht, weil man nicht weiß, was hinten rauskommen wird.
Ein erfahrerner Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder auch Richter wird natürlich ein ziemlich gutes Gefühl dafür entwickeln und auch einen Tipp abgeben können, der ziemlich nah an der Wirklichkeit liegt. Aber es kommt auf den Einzelfall an. Ich hab schon Leute wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt für 5 Monate ins Gefängnis gehen sehen - freilich war’s bei denen nicht das erste und auch nicht das zweite mal.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian,

ich lese hier ja meistens nur mit, aber hier habe ich eine Rückfrage:

Beim Wiederholungstäter wird vielleicht schon eine
Freiheitsstrafe herauskommen, vom Gefühl her würde ich drei
Monate beantragen und, falls der Lappen zwischenzeitlich
wiedererlangt worden ist, würde ich über eine Sperre von 1 1/2
bis 2 Jahren nachdenken.

Falls der „Lappen“ nicht wiedererlangt worden ist, wäre das doch Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder nicht?

Gruß, Karin

Hallo!

Falls der „Lappen“ nicht wiedererlangt worden ist, wäre das
doch Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder nicht?

Mein Satz ist insofern ein wenig unsinnig, man sollte das mit „falls der Lappen…“ einfach streichen, dann macht es Sinn, glaube ich.
Wenn er ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, würde natürlich (auch deswegen) eine weitere Sperre verhängt werden. Was ich geschrieben habe klingt, als wenn eine Sperre nicht verhängt würde, wenn die Fahrerlaubnis bereits in einem anderen Verfahren noch entzogen ist, das ist nicht so.

Gruß,

Florian.

hi

Aber es „muss“ doch eine „Tagessatztabelle“ geben, denn es ist
doch ein Unterschied, ob jemand mit 0.3, 0.5, 1.0, …
Promille faehrt !?

Nein gibt es nicht und kann es auch gar nicht geben. Eine Geldstrafe ist eine Strafe und die ist (genauso wie die Gefängnisstrafe) noch von anderen Dingen als der Erfüllung des Tatbestandes abhängig. So spielen zB Einsicht des Täters, ein mögliches Geständnis, Vorverhalten, Schuldfähigkeit, etc. auch eine Rolle. Du kannst ja auch nicht sagen wer einen Menschen mit drei Messerstichen tötet bekommt eine geringere Strafe als der, der 5 mal zusticht. Mitunter kann auch der, der mit 1,5 Promille gefahren ist eine niedrigere Strafe kriegen, als der, der mit 1,0 Promille meinte noch fahren zu müssen. Das ist alles eine Frage des Einzelfalles und kann sogar einfach von der momentanen Laune des Richters abhängen.

gruß
Raoul

Hallo Stefan,

Im Strafgesetzbuch findet sich zunächst einmal der Rahmen für einen
TAGESSATZ
Nämlich zwischen 1 € und maximal 5.000,- €

speziell im Bereich des Straßenverkehrsrechtes haben sich allerdings „Regelsätze“ herausgebildet…
die meisten Strafrichter orientieren sich an diesen Regelsätzen für bestimmte Verkehrsvergehen…

Was nun genau in dem skizzierten Beispiel „Fällig“ wäre,könnte nur der
beauftrage Rechtsanwalt nach Einsicht in die Ermittlungsakte sagen…

Hallo!

Im Strafgesetzbuch findet sich zunächst einmal der Rahmen für
einen
TAGESSATZ
Nämlich zwischen 1 € und maximal 5.000,- €

Na wenn’s danach geht kann ich auch sagen, mit welchen Tagessätzen man rechnen muss, steht nämlich auch im Gesetz. Irgendwas zwischen 5 und 360.
Es gibt schlicht keine „Regelsätze“ oder „Tagessatztabellen“, weil, wie bereits erwähnt, die Strafe Tat- und Schuldangemessen sein muss. Und was Tat- und Schuldangemessen ist, liegt in der Tat irgendwo zwischen dem Minimum und dem Maximum, hängt aber eben vom einzelnen Täter und von den Tatumständen ab.

Gruß,

Florian.

Hallo,

lass dir das mal in Punkto Verkehrsrecht von einem richtigem Anwalt erklären…:smile:

Danke, nein.
Hallo!

lass dir das mal in Punkto Verkehrsrecht von einem richtigem
Anwalt erklären…:smile:

Es kommt der Tag an dem ich verfluchen werde, dass ich Jura studiert habe. Man kann auch so zu allem seine Meinung haben, ist immer im Recht und braucht sich auch nicht darum kümmern, dass die Dinge, die man so von sich gibt, nicht im geringsten mit dem Gesetz in Einklang stehen.
Es mag in der Juristerei ja so einiges zu vertreten sein. Die Grenze dessen, was man für richtig halten kann, ist aber dort erreicht, wo die eigene Ansicht mit dem Gesetz nichts mehr zu tun hat.

Ich kann es auch gern verdeutlichen: Ich habe bereits gesagt, dass:

  1. Bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt in aller Regel mit 30 tagessätzen davonkommt
  2. Ein Rechtsanwalt, der vor allem seinen eigenen Landgerichtsbezirk kennt, sicherlich auch bei anderen Straftaten, bei Wiederholungen etc. mit relativer Sicherheit aus Erfahrung sagen kann, mit welchem Strafmaß man zu rechnen haben wird

Aber, fest steht auch, dass - Verdammt nochmal - (entschuldigung), § 46 I 1 StGB sagt: Die SCHULD DES TÄTERS ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Und nicht irgendwelche:

  1. Mittelwerte
  2. Regelsätze
  3. Strafrahmenkataloge

Florian.

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