Kündigung Dienstverh., das kein Arbeitsverhältnis

Von: , Frage gestellt am Di, 10. Okt 2000

Hallo BGB-Experten,

kann ich mich bei folgendem Fall auf die §§ 627, 628 BGB berufen?

Was gilt danach als von Auftraggeber zuvertretene fristlose Kündigung, die mich zu Schadensersatzanspruch berechtigt.

Fall:

Bin auf Honorarbasis in der Weiterbildung tätig. Gerade (10.10.)habe ich per Mail eine Absage für den 16. und 17.10. erhalten. Die Gründe für die Absage, so weiß ich, haben für meinen Auftraggeber auch schon vor einem halben Jahr bestanden, als ich die Termine festgemacht habe.

Ich habe eine Menge umdisponieren und absagen müssen, um diese Termine einhalten zu können, um so mehr ärgert mich jetzt die kurzfristige Absage. Schon vor zwei Wochen erhielt ich einen Anruf von dem Auftraggeber, dass er die vor einem halben Jahr vereinbarten Termine konkretisieren müsse und das hieß in dem Falle sie um 1/3 zu reduzieren.

In der Kürze der Zeit kann ich natülich keinen neuen finanziell ausgleichenden Auftrag an Land ziehen.

Diese Planungsunfähigkeit bringt mich auf die Palme. Schließlich bin ich in einem Projekt eingesetzt, dass seit über 1 1/2 Jahren besteht und nicht etwa in einer Maßnahme, deren Stattfinden erst von der Zahl der Anmeldungen abhängt (Da könnte ich das ganze ja noch verstehen).

Was soll ich tun? Das Honorar einfach mit auf die Rechnung setzen oder gleich anrufen und die Leute zusammenschei...

Bitte gebt mit umgehend bescheid.

Vielen Dank sagt

Jacky

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Stunden hilfreich
    Re: Kündigung Dienstverh., das kein Arbeitsverhält

    Hi,
    zunächst ist einmal gültig, was im Vertrag steht. Haben du und dein Auftraggeber in dem Vertrag geregelt, wie im Falle einer Auftragsstornierung vorzugehen ist? Gibt es Regelungen hinsichtlich entstehender Schadenersatzansprüche? Gibt es Regelungen zu Fristen, die hinsichtlich der Aufträge, ihrer Durchführung und Absetzung einzuhalten sind?

    Wenn es im Honorarvertrag keine speziellen Regelungen gibt, dann sind im Zweifelsfalle die Bestimmungen des BGB anzuwenden.

    Gruß,
    Francesco

    • Antwort von nach 9 Stunden hilfreich
      Re^2: Kündigung Dienstverh., das kein Arbeitsverhä

      Hallo Francesco, zunächst ist einmal gültig, was im Vertrag steht. Haben du und
      dein Auftraggeber in dem Vertrag geregelt, wie im Falle einer
      Auftragsstornierung vorzugehen ist? Gibt es Regelungen
      hinsichtlich entstehender Schadenersatzansprüche? Gibt es
      Regelungen zu Fristen, die hinsichtlich der Aufträge, ihrer
      Durchführung und Absetzung einzuhalten sind?

      Wenn es im Honorarvertrag keine speziellen Regelungen gibt,
      dann sind im Zweifelsfalle die Bestimmungen des BGB
      anzuwenden.

      Welche Kündigungsfrist gilt denn nach BGB. Ich kann das nicht eindeutig herauslesen? Gruß,
      Francesco

  2. Antwort von nach 9 Stunden hilfreich
    Nachtrag zu Dienstverhältnis

    Hallo BGB-Experten,

    möchte noch anmerken, dass ich die Zusage für die betreffenden Termine schriftlich bestätigt bekommen habe.

    Kann man hier nicht von einem befristeten Vertrag ausgehen, der im Grunde genommen gar nicht einseitig gändert werden kann?

    Vielen Dank sagt
    Jacky

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