kann ich mich bei folgendem Fall auf die §§ 627, 628 BGB berufen?
Was gilt danach als von Auftraggeber zuvertretene fristlose Kündigung, die mich zu Schadensersatzanspruch berechtigt.
Fall:
Bin auf Honorarbasis in der Weiterbildung tätig. Gerade (10.10.)habe ich per Mail eine Absage für den 16. und 17.10. erhalten. Die Gründe für die Absage, so weiß ich, haben für meinen Auftraggeber auch schon vor einem halben Jahr bestanden, als ich die Termine festgemacht habe.
Ich habe eine Menge umdisponieren und absagen müssen, um diese Termine einhalten zu können, um so mehr ärgert mich jetzt die kurzfristige Absage. Schon vor zwei Wochen erhielt ich einen Anruf von dem Auftraggeber, dass er die vor einem halben Jahr vereinbarten Termine konkretisieren müsse und das hieß in dem Falle sie um 1/3 zu reduzieren.
In der Kürze der Zeit kann ich natülich keinen neuen finanziell ausgleichenden Auftrag an Land ziehen.
Diese Planungsunfähigkeit bringt mich auf die Palme. Schließlich bin ich in einem Projekt eingesetzt, dass seit über 1 1/2 Jahren besteht und nicht etwa in einer Maßnahme, deren Stattfinden erst von der Zahl der Anmeldungen abhängt (Da könnte ich das ganze ja noch verstehen).
Was soll ich tun? Das Honorar einfach mit auf die Rechnung setzen oder gleich anrufen und die Leute zusammenschei…
Hi,
zunächst ist einmal gültig, was im Vertrag steht. Haben du und dein Auftraggeber in dem Vertrag geregelt, wie im Falle einer Auftragsstornierung vorzugehen ist? Gibt es Regelungen hinsichtlich entstehender Schadenersatzansprüche? Gibt es Regelungen zu Fristen, die hinsichtlich der Aufträge, ihrer Durchführung und Absetzung einzuhalten sind?
Wenn es im Honorarvertrag keine speziellen Regelungen gibt, dann sind im Zweifelsfalle die Bestimmungen des BGB anzuwenden.
zunächst ist einmal gültig, was im Vertrag steht. Haben du und
dein Auftraggeber in dem Vertrag geregelt, wie im Falle einer
Auftragsstornierung vorzugehen ist? Gibt es Regelungen
hinsichtlich entstehender Schadenersatzansprüche? Gibt es
Regelungen zu Fristen, die hinsichtlich der Aufträge, ihrer
Durchführung und Absetzung einzuhalten sind?
Wenn es im Honorarvertrag keine speziellen Regelungen gibt,
dann sind im Zweifelsfalle die Bestimmungen des BGB
anzuwenden.
Welche Kündigungsfrist gilt denn nach BGB. Ich kann das nicht eindeutig herauslesen?