Vielleicht weiß jemand, ob der folgende Fall so eindeutig ist, wie es scheint:
Person A parkt für etwa 8 Stunden im Randbereich eines Supermarktparkplatzes. Grund: Parkplatzmangel im Umfeld. Der Perkplatz ist mit Schildern versehen, aus denen hervorgeht, dass das Parken für zwei Stunden erlaubt ist und das Abschleppen angedroht wird. Nun kommt, was kommen musste: Das Auto ist weg. Es wurde auf Veranlassung des Eigentümers/Besitzers des Supermarktes „umgesetzt“.
Ist der Abgeschleppte verpflichtet, die Kosten zu tragen?
Wie werden diese in der Regel in Rechnung gestllt und wie hoch sind diese?
Ist der Abgeschleppte verpflichtet, die Kosten zu tragen?
Nein, jedermann darf seinen Krempel, den er gerade nicht unterbringen kann, auf anderer Leute Grundstücke nach Belieben abstellen. Für die sorgsame Aufbewahrung und ggfs. das Entfernen der Gegenstände hat ausschließlich der Grundstückseigentümer zu zahlen.
*lach* hahahahaha
Hier eine Stapel Sternchen *************** für diese Bemerkung.
OK.
Ganz klar war der Parkplatz für Kunden des Marktes gedacht und nicht für Anwohner. Meistens sieht man auch das Schild „Kundenparkplatz“.
Der markt hat sein Hausrecht ausgeübt und einem „Besucher“ des Geländes verwiesen.
Tja. Die Rechnung hat auch der Markt bekommen. Wer die Musik bestllt muss auch zahlen.
Aber:
Der Markt wird jetzt das Geld, notfalls gerichtlich, wieder holen.
Ich sehe keine Chance, dieses zu verhindern. Vielleicht ein Anwalt ? ber der kostet… und dann lohnt es sich wieder nicht.
Abschleppkosten (je nach Region und Stadt verschieden) ca 150 - 250 € geschätzt.
Anwaltskosten ? k.A. mal so geraten ca. 90€ + Gerichtskosten (rechne nicht mit Gewinn) = vergiss es.
Zahlen und lernen.
Knöllchen sind auf jeden Fall billiger (wenn nicht abgeschleppt wird)
Wenn abgeschleppt wird durch Stadt ist Markt-Parkplatz billiger weil Strafe und Bearbeitungsgebühr entfallen
Gruß
BJ
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Ist der Abgeschleppte verpflichtet, die Kosten zu tragen?
Grundsätzlich ja. Das Umsetzen des Fahrzeugs mußte aber auch gerechtfertigt (angemessen) sein. Dies kann man nur im Einzelfall beurteilen, ein entsprechender Hinweis ist nicht zwingend ausreichend (Stichwort Schadensminderungspflicht des Geschädigten). Bei einem großen und weitgehend leerstehenden Parkplatz würde ich das verneinen.
Auf welcher Rechtsgrundlage muss gezahlt werden?
Schadenersatzpflicht nach BGB. Der Fahrer hat mit seinem Parken eine Besitzstörung begangen, gegen die der Eigentümer ein Abwehrrecht hat. Seine Maßnahmen müssen aber notwendig (kann man nur im Einzelfall entscheiden) und geeignet (das ist das Umsetzen zweifellos) sein.
Grundsätzlich ja. Das Umsetzen des Fahrzeugs mußte aber auch
gerechtfertigt (angemessen) sein. Dies kann man nur im
Einzelfall beurteilen, ein entsprechender Hinweis ist nicht
zwingend ausreichend (Stichwort Schadensminderungspflicht des
Geschädigten). Bei einem großen und weitgehend leerstehenden
Parkplatz würde ich das verneinen.
Hi,
„Person A parkt für etwa 8 Stunden im Randbereich eines
Supermarktparkplatzes“
Naja, ich seh bei der Angemessenheit hier nur ein Problem, wenn die
8h in der Nacht- und somit Nichtgeschäftszeit liegen. Ansonsten
dürfte sich die Schadensminderungspflicht schon arg in Grenzen
halten, solange das Abschleppen keine Schikane ist. Bei 8h würde ich
das wohl verneinen. Ausnahme natürlich: der Parkplatz war wirklich
vollkommen leer - was ich bei Parkraumnot in der Umgebung nicht
annehme, weil wohl Stadtzentrum.
Person B die ebenfalls o.g. Sachvehalt hatte, hat vor Gericht Recht bekommen da das Abschleppen auf Anweisung des Supermarktbesitzers geschah.
Der der den Auftrag gibt muss auch Rechnungsempfänger. Anders hätte es ausgesehen wenn das Abschleppen auf polizeiliche Anordnung passiert wäre.
Gruß, C.
Das genau ist doch das Problem. Keiner kennt die realen Verhältnisse, deshalb finde ich die Aussage „der Fahrer/Halter muß die Umsetzkosten tragen“ (ohne eine Einschränkung zu machen) ein wenig gewagt. Und allein aus den acht Stunden Parkzeit irgendwelche Rückschlüsse zu ziehen, grenzt imho ebenfalls an Wahrsagerei.
Wenn objektiv keine Störung von dem Fahrzeug ausging, war ein Umsetzen nicht gerechtfertigt. Da hätte es z.B. auch eine Unterlassungserklärung (gerne auch mit Kostenrechnung, die aber deutlich unter den Umsetzkosten liegen dürfte) getan und dann sind die Umsetzkosten auch nicht zu erstatten.
Ich denke, diese Tatsache gehört in einem Forum „allgemeine Rechtsfragen“ einfach zu einer vollständigen Antwort.
Gruß Stefan
P.S.: Für die Schlußfolgerungen aus den Antworten ist der Frager selbst verantwortlich - wir geben hier nur allgemeine juristische Hinweise.
Person A schwankt zur Zeit noch zwischen „bezahlen und als Lehrgeld verbuchen“ oder zumindest einer kurzen juristischen Beratung (Rechtsschutzversicherung vorhanden). Das wird sich - denke ich - auch nach der Höhe der Kosten richten.
Trotzdem blöd. Manchmal ist man ja aufs Auto angewiesen und kann sich doch nicht samt Kfz in Luft auflösen.
Vielleicht hätte A einen Joghurt und eine Flasche Selters in dem betreffenden Markt kaufen ,und den Kassenbon in die Windschutzscheibe kleben sollen. Das hääte vielleicht den Betreffenden Verantwortlichen abgehalten,zu so einer strengen Massnahme zu greifen. Vielleicht gehört aber auch seinem Schwagerdas Abschleppunternehmen. Kann man ja nie Wissen. Sorry das war jetzt nur sinnlose Spekulation
Wenn A noch einen weiteren Gang zu erledigen hatte,und verhindert war,zurückzukommen,und das Auto innerhalb von 2 Stunden abzuholen,und nicht gerade der Rettungsweg versperrt war…kann das eventuell gar keine mißbräuchliche Benutzung sein.
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