Anwaltsrechnung

Sagen wir mal,man läßt sich in einer schwierigen persönlichen Situation von einem Anwalt beraten(ca 20min),dort unterschreibt man dann eine gerichtliche Vollmacht(so in der Eile und im Streß) Desweiteren wird mündlich vereinbart, dass die Gesamtkosten 600,- betragen werden.Die HOnorarvereinbarung wird allerdings niemals unterschrieben, da sich die Situation ohne! Hilfe des Anwalts klärte.Geld wurde dann auhc nie gezalht,der Anwalt bot telefonisch an: 200,- für seine „Dienste“ bar ohne Rechnung(also SCHWARZ) zu nehmen.Immer noch keine Zahlung.Nun folgten Rechnungen in Höhe von 660,-, mehrere Zahlungserinnerungen und Drohungen zu einem gerichtlichen Mahnverfahren.

Das ist doch irgendwie nicht ganz richtig?

Also bei einem Handwerker kann man sich ja nun mal auch kurz beraten lassen und ohne Auftragsbestäigung wird der auch nicht ein ganzes Haus umbauen.Dort würde man dann eventuelle Kosten für einen Kostenvoranschlag zahlen müssen.

Das ist doch irgendwie nicht ganz richtig?

Wieso? Du hast einen Vertrag abgeschlossen und verzichtest nun auf die Leistung der anderen Seite. Trotzdem kann die ihrerseits die Leistung verlangen.

Levay

Wenn da 600 vereinbart wurden, so haben sie vereinbart, dass der Anwalt sie (die 600) erhalten soll. Ihr habt ja keine Einschränkungen besprochen (nur bei Erfolg etc…).

Das Angebot von 200 hätte derjenige ruhig annehmen sollen. Die rechtliche Seite (schwarz oder weiß) hätte denjenigen nicht zu interessieren gebraucht. Vielleicht hätte der Anwalt das geld , trotz gegenteiliger Verlautbarung, ja doch versteuert.
Was anderes zu unterstellen wäre nicht korrekt.

Ich würde mich jetzt mit dem Anwalt in Verbindung setzen. Vielleicht was von Missverständnis erwähnen und sich noch einmal in Ruhe zusammen setzen.
Durch die unterschrift auf der Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen, dass derjenige den Anwalt beauftragt hat.
Somit hat derjenige die schlechteren Karten im „Gerichtspoker“.

Gruß
BJ

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Sagen wir mal,man läßt sich in einer schwierigen persönlichen
Situation von einem Anwalt beraten(ca 20min),dort
unterschreibt man dann eine gerichtliche Vollmacht(so in der
Eile und im Streß) Desweiteren wird mündlich vereinbart, dass
die Gesamtkosten 600,- betragen werden.

Wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und der Anwalt beauftragt wird, ist kein Platz mehr für Vereinbarungen. Dann gelten starre gesetzliche Vorgaben, was der Anwalt verlangen darf und muss, nämlich eine 1,3-Verfahrensgebühr, die sich nach dem Streitwert richtet.

Ich habe die Frage so verstanden, dass hier nur eine Beratung geleistet wurde. Bei Erstberatung kann der Anwalt nicht mehr als 190 EUR verlangen, wenn der Beratene ein Verbraucher ist.

Wird der Anwalt dann gar nicht mehr tätig, kann er auch nichts mehr verlangen. Kommt eine Einigung unter seiner Mitwirkung zustande, fallen auch die entspr. Gebühren, entweder gesetzlich oder nach Vereinbarung.

Gruß Steffi

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Hallo (um die alte Tradition des Grüßens in den Thread einzubringen)!

Ich habe die Frage so verstanden, dass hier nur eine Beratung
geleistet wurde.

Ich nicht. Es kann zwar sein, dass nicht mehr als eine Beratung „geleistet“ wurde, für das Entstehen einer gerichtlichen Verfahrensgebühr kommt es aber alleine auf den Inhalt des Auftrags an. Und wer einem Anwalt eine Prozessvollmacht unterzeichnet, wird keinem Gericht der Welt weismachen können, den Anwalt nicht mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt zu haben. Wenn der Auftraggeber volljährig und geistig einigermaßen auf der Höhe war, kann er sich auch nicht mit Hetz und Eile rausreden.

Na aber wenn 600 vereinbart waren,kann man doch im nachhinein nicht 700 verlangen,abgesehen davon,dass der anwalt noch nicht mal dazu gekommen ist,den mandanten zu vertreten