Haftung nach Kauf/Werkvertragsrecht = ?

Hallo zusammen,

sorry wenn die Beschreibung etwas lang ist

gegeben sei Folgene Situation:

Person A und Firma B haben einen befristeten Vertrag abgeschlossen. Die Überschrift des Vertrages lautet „Werkvertrag“.
In dem Vertrag verpflichtet sich Person A gegenüber Firma B bestimmte Arbeiten/Werke herzustellen.
Person A wird jedoch darauf verwiesen, dass er regelmäßig eine Kommunikation zur Firma B aufbauen muss um Ergebnisse seiner Arbeit zu zeigen und sich über Änderungen am Auftrag zu informieren.

Als Vergütung wird eine geringe Garantiesumme definiert für den Fall, dass sich Person A an den Vertrag hält.
Außerdem wird bestimmt, dass Person A für die Durchführung des Auftrages nach den Kauf- oder Werkvertragsvorschriften haftet.

Es gibt eine Person C die zur Firma B in einem freiberuflichen Verhältniss steht und unter anderem für die Koordinierung der Arbeit von Person A zuständig ist. A und C haben aber keinen Vertrag, und A ist auch nicht informiert dass C irgendwelche Verpflichtungen gegenüber der Firma B hat.

Nun baut Person A über eine gewisse Zeit keine Kommunikation zur Firma B auf. Über diesen Umstand äußert sich Firma B entsetzt und Person C droht Person A juristische Konsequenzen an (nicht näher definiert) wenn er sein Verhalten nicht ändere.
Es wird aber nicht direkt darauf hingewiesen dass Person A bereits gegen seine Pflichten verstoßen hätte, sondern wie gesagt eher sein Verhalten gerügt.
Daraufhin baut Person A an mehreren aufeinander folgenden Tagen die Kommunikation zur Firma B auf und gibt ein Werk heraus, welches von der Firma B abgenommen wird. Es werden während der Kommunikationsmöglichkeit keine Auftragsänderungswünsche an Person A gestellt.

Und jetzt kommt der Knackpunkt:

Nun wird von Person A über genau denselben Zeitraum der zuvor gerügt wurde keine Kommunikation zur Firma B aufgebaut. Person A arbeitet jedoch währenddessen am Auftrag weiter.
Daraufhin Kündigt Firma B fristlos den Vertrag mit A und Person C verlangt von A Schadenersatz wegen vergeblicher investierter Zeit in das Einweisen von A und Zeit für die Suche nach Ersatz.

Frage:
Können in so einem Fall Person C oder Firma B überhaupt einen Schadensersatzanspruch gegenüber Person A haben, und wenn ja wovon hängt das noch ab?
Welche Rolle Spielt dabei die Haftung nach Kauf/Werkvertragsrecht?

Danke für eure Antworten

Gruß Lambertio

Grüß dich,

ich sehe das so…

Firma B hätte Person A informieren müssen, dass C in seinem Auftrag die Überwachung tätigt.
A hätte andererseits sich nicht auf Aussage von C verlassen dürfen, dass er im Auftrag von C handelt, sondern sich rückversichern müssen.

Wenn Firma B bestätigt, dass C in ihrem Auftrag handelt, so findet (rechtlich) die Kommunikation mit Firma B über Person C statt.
Eine gesonderte Kommunikation wäre also nicht nötig. Folgen einer „Nichtkommunikation“ mit B hätten nicht entstehen können.

Nun wurde aber nicht bestätigt, dass C für Firma B handelt. Ergo bestand weiterhin die Kommunikationspflicht für A mit Firma B.
Wenn Firma B daraufhin den Vertrag künmdigt, so könnte es (je nach Verttragsbdingungen) gerechtfertigt sein.
Person A hat jedoch keine geschäftlichen Beziehungen mit C. Auch wenn Firma B eine Beauftragung von C bestimmt hätte, wäre keien Geschäftsbeziehung A zu C entstanden.

C hat (vielleicht) einen Vertrag mit Firma B. C darf sich deshalb ruhig an Firma B wenden wegen „vertaner zeit“.
B wiederum kann die Rechnung von C an Person A weiter berechnen, da ´zwischen ihnen ein Vertrag besteht, dem Person A nicht in allen Punkten entsprochen hat.

Kurzform:
C berechnet an B —> B berechnet an A = OK
C berchnet an A = interessiert A nicht, da kein Vertrag.

Ist meiner Meinung aber eher Formsache. Wenn C an B berechnet und der wieder an A wird es für A auch nicht billiger werden.

Ich würde trotzdem die Zahlungsaufforderung von C mit dem Hinweis erwidern, dass kein Vertrag besteht und er sich an B halten soll.

Wenn Firma B inkompetente Leute zur Überwachung schickt und nicht dafür sorgt, dass der Subunternehmer über Änderungen informiert wird, so soll er doch sein problem werst mal selbst mit C klären.

Vielleicht würde ich sogar die rechtmäßige Kündigung des Werkvertrages anzweifeln und gerichtlich eine Fortführung durchsetzen lassen. Die Hauptschuld dsr vorgeworfenen Vertragsbruches liegt doch an Firma B, weil die A und C nicht koordiniert hat… oder ?

Gruß
BJ

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