Herr X hat sich einen neuen TV gekauft. Dieser wurde geliefert und bar bezahlt. 4 Tage später stellen sich immer mehr Mängel beim TV heraus (Bild/Ton nicht synchron, Pixelfehler, FB funktioniert nicht richtig, Bildaussetzer,…)
Herr X ruft bei der Hersteller-Hotline an, bekommt aber keine Erklärung und wird vertröstet.
Daraufhin ruft Herr X beim Händler an und bittet darum, das Gerät zurück zu nehmen.
(Herr X hat bei der Recherche im Internet festgestellt, dass das typische Fehler bei den TVs dieses Herstellers sind und daher kein Interesse an einem Gerätetausch)
Der Händler bittet darum, noch einmal mit der Hersteller Hotline zu sprechen.
Herr X macht das auch, die Herren an der Hotline können nicht weiterhelfen, wollen intern nachfragen und am gleichen Tag zurück rufen - tun es aber nicht. Auch am Folgetag nicht!
Kann Herr X darauf bestehen, dass der TV zurück genommen und das Geld ausgezahlt wird?
Das Gerät ist wurde ihm vor 9 Tagen geliefert.
Kann Herr X darauf bestehen, dass der TV zurück genommen und
das Geld ausgezahlt wird?
Das Gerät ist wurde ihm vor 9 Tagen geliefert.
Wenn „geliefert“ bedeutet, daß das Gerät im Versandhandel erworben wurde, gibt es ein Rücktrittsrecht. Sonst muß Herr X den Weg der Gewährleistung beschreiten, oder auf die Kulanz des Händlers hoffen (außer es wurde ein Rücktrittsrecht zugesichert).
Herr X hat sich einen neuen TV gekauft. Dieser wurde geliefert
und bar bezahlt. 4 Tage später stellen sich immer mehr Mängel
beim TV heraus (Bild/Ton nicht synchron…
Ich weiß, ich verstoße gerade gegen FAQ 1129, denn ich sage etwas zu einem konkreten Eintelfall. Es bleibt übrigens ein konkreter Einzelfall, ungeachtet des Umstands, daß in der Schilderung irgendwas von Herrn X steht. Also: In diesem konkreten Einzelfall liegt der Kunde/liegt Herr X/liegt Martin daneben und kann weder Nachbesserung noch sonst irgendwas verlangen, weil fehlende Synchronisation von Bild und Ton einer direkt über Kabel oder Antenne empfangenen und ohne Zwischenspeicherung wiedergegebenen Sendung technisch bedingt grundsätzlich keine Ursache im Empfangsgerät haben kann.
Gruß
Wolfgang
PS: Lieber Mod, machs ganz schnell mit dem Löschfinger weg, so wie Du heute früh die Frage eines Users ins Nirwana schicktest, der wissen wollte, ob man Pläne patentrechtlich schützen kann. Woh, welch ein dicker Verstoß gegen die Forumsregeln und das Rechtsberatungsgesetz! Aber lieber Mod, Du bist auf dem Holzweg. Die Fragen und Antworten betrafen zwar einen konkreten Einzelfall, waren aber dennoch so allgemein gehalten, daß von individueller Rechtsberatung und Verstoß gegen Forumsregeln keine Rede sein konnte. Trotz konkreten Anlasses gab es nur die allgemeine Frage nach der Schutzfähigkeit von Plänen. Wenn sowas nicht mehr beantwortet werden darf, kannst Du dieses Forum einstampfen. Für Abmahner gab es nicht den geringsten Ansatzpunkt.
Etwas angesäuert, weil er übermäßig kleinkarierte Leute nicht mag
Wolfgang
Wenn „geliefert“ bedeutet, daß das Gerät im Versandhandel
erworben wurde, gibt es ein Rücktrittsrecht. Sonst muß Herr X
den Weg der Gewährleistung beschreiten, oder auf die Kulanz
des Händlers hoffen (außer es wurde ein Rücktrittsrecht
zugesichert).
Danke für die Antworten.
Dann muss Herr X wohl auch Kulanz hoffen, da es kein Versandhandel war, sondern der Händler (großes Kaufhaus) den TV „nur“ geliefert hat.
Hier kann der Käufer unter Fristsetzung Nachbesserung (auch Lieferung eines Neugeräts) verlangen und, wenn das nicht fruchtet, vom Vertrag zurücktreten. Anspruchsgegner und damit Ansprechpartner ist nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer.
liegt der Kunde/liegt Herr X/liegt Martin
daneben und kann weder Nachbesserung noch sonst irgendwas
verlangen, weil fehlende Synchronisation von Bild und Ton
einer direkt über Kabel oder Antenne empfangenen und ohne
Zwischenspeicherung wiedergegebenen Sendung technisch bedingt
grundsätzlich keine Ursache im Empfangsgerät haben kann.
Hallo,
nun ja, das sei mal dahingestellt, weil ich mich damit nicht auskenne. In jedem Fall sollte der Käufer sich NUR AN DEN VERKÄUFER wenden, NICHT AN DEN HERSTELLER (der ist nicht Vertragspartner). Dann verlangt man vom Verkäufer Nachbesserung bzw. Neulieferung (Schritt 1) und wenn das nicht geht, dann kann man vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen (Schritt 2). Vom Händler braucht man sich NICHT an irgendwelche Hotlines, Garantien vom Hersteller etc. verweisen lassen, der Händler ist selber geschützt, wenn ihm der Hersteller Mist verkauft hat.
Btw. Wenn ein Fernseher ein Kabelsignal nicht verarbeiten kann, aber mein alter Fernseher es konnte, dann ist das für mich ein Mangel, weil der Fernseher nicht die Eigenschaft hat, die man von einem normalen Fernseher erwarten kann!
weil fehlende Synchronisation von Bild und Ton
einer direkt über Kabel oder Antenne empfangenen und ohne
Zwischenspeicherung wiedergegebenen Sendung technisch bedingt
grundsätzlich keine Ursache im Empfangsgerät haben kann.
der Händler ist selber geschützt, wenn ihm
der Hersteller Mist verkauft hat.
So allgemein würde ich das nicht sagen.
Gewährleistung zwischen Geschäftsleuten ist AFAIK
Vereinbarungssache.
Hi Stuffi,
meine Aussage bezog sich primär auf den Rückgriffsanspruch des § 478 BGB des Unternehmers, wenn er wegen Mängeln die Kaufsache vom Verbraucher zurücknehmen musste bzw. Mängel ausbesserte und deswegen nun „keine Kasse gemacht hat“. Und wegen des Abs. 3 dieser Norm kann der Hersteller auch nichts ausschließen!
Das lese ich aber aus den Beiträgen nicht heraus.
Es handelt sich wahrscheinlich um einen Mangel der Sache,nämlich Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft: Der Fernseher kann kein einwandfreies Bild und keinen zum Bild synchronen Ton liefern,obwohl ausreichende Empfangsstärke an dem Aufstellungsort gegeben ist(lese ich mal so heraus aus deinem Posting). Noch dazu scheint ein Konstruktions-bzw.Fertigungsfehler vorzuliegen. Ich würde anstelle von Madame X das Ding auf Händler-Gewährleistung zurückgeben,und Wandlung des Vertrages verlangen,am besten ein ähnliches Gerät eines anderen Herstellers. Vor allem mal vorher im Internet suchen,ob es zu dem Gerät schon praktische Erfahrungen gibt.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Kann Herr X darauf bestehen, dass der TV zurück genommen und
das Geld ausgezahlt wird?
Das Gerät ist wurde ihm vor 9 Tagen geliefert.
Wie ist da die Rechtslage?
Soweit mir bekannt sagt das Garantierecht aus, daß innerhalb des ersten halben Jahres nach Kauf von einem Mangel am Gerät ausgegangen werden der bei der Herstellung bereits vorlag und man insofern sofort vom Kauf zurück treten kann, es sei denn man ist Händler, also im B2B Kontakt.
Ich glaube sogar gelesen zu haben, daß der BGH (deren Urteile per Newsletter zu abonnieren hat was für sich)eindeutig gesagt hat, der Händler müsse den Kaufpreis zurück zahlen.
Lies bitte mal FAQ:1152. Dann kommst Du nicht mit den Begriffen durcheinander und musst auch nicht hilfsweise den BGH statt des Gesetzes zitieren.
Gruß
loderunner