Nein - Unterschlagung= 246 StGB - ich Dummi...
Hi L. (hast Du eigentlich keinen Vornamen?),
Klar hab ich den :-)
Genau deshalb ist es eine Unterschlagung § 243 StGB s.o.......
Seit wann wird Unterschlagung nach § 243 StGB geahndet? § 243
ist soweit ich mich erinnern kann "besonders schwerer
Diebstahl" und kommt hier eigentlich nicht in Frage.
Unterschlagung wird meines Wissens nach § 246 StGB verfolgt.
Da haste NATÜRLICH recht...
Schand über mich, daß kommt davon wenn man mal nich ins Buck guckt....
Was den Vorwurf eines Raubes (also CD mit Kumpels rausholen)
angeht, kann ich Dir eigentlich nicht zustimmen. Denn Raub
setzt voraus: fremde Sache, Absicht der rechtswidrigen
Aneignung. Bevor Du wieder von "dummen Gedanken" redest, nur
so viel (*g*); Du weißt ja, worauf ich hinaus will.
Ich schrieb ja - sowas wie "egal was später bei rauskommt"..
Denn sowas läuft ja so in etwa ab:
T und ihre Kumpels K1 und K1 klingeln bei Ex-Freund E und haun raus:" Gib CD oder Du kriegst auf die Fresse."
Der macht das.... Mal abgesehen davon wie sich solche Sachen sich auch noch entwickeln können (alle stürmen rein haun sich richtig, nehmen CD weg... - Alles schon da gewesen...)
Sodann ruft E 110 an und schildert: T und K1, K2 haben gerade meine CD .....
Sind zunächst mal alle Beschuldigte eines Raubes (nehmen CD) o. einer räuberischen Erpressung (gibt CD), je nach Lauf der Dinge.
Da das verbrechen sind würden sie sofortige Fahndungsmaßnahmen mit anschließender polizeilich Vollbehandlung (s.o., z.B. nette Wohnungsdurchsuchung, der evtl. Mammi und Pappi beiwohnen dürfen), angefangen mit einer vielleicht unangenehmen Festnahmesituation (zu Boden bringen, dortiges Festlegen und Anlegen von Handfesseln - voll gerechtfertigt, es handelt sich ja um gewalttätige VERBRECHER), je nach Umständen nach sich ziehen.
Das alles ohne das die CD für T fremd war, also in der gutachterlichen Prüfung, gar kein Verbrechen vorlag. Das kann die Polizei aber im ersten Angriff nicht wissen, wie auch? Alle Maßnahmen wären daher rechtmäßig.
Und das alles wegen ihrer eigenen CD - wenn das keine Dummen Gedanken sind.... ;-)
Bring die Leute doch nicht auf sooo dumme Gedanken.
Das läuft ganz streng genommen, schon scharf an einer
versuchten
Anstiftung zum Verbrechen § 30 StGB.
Auch hier kann ich Dir nicht zustimmen, weil Anstiftung
Vorsatz vorausetzt. Unter uns gesagt: mir ist das CD-Drama
schnurzpiepegal. Mein Vorschlag war - wie Du schon gemerkt
hast - eher sarkastisch gemeint. Deswegen habe ich auch gleich
die möglichen Konsequenzen nachgeschoben.
Ja Du hast natürlich recht mit dem Vorsatz, aber der wird erst später ermittelt, bzw vor Gericht geklärt, die Maßnahmen (Anzeige wegen VERDACHT auf..., usw.) laufen schon vorher an.
Wie gesagt - da macht keiner ne gutachterliche Prüfung vorher, denn das ist ja kein Sachverhalt, den man in Gänze auf den Tisch gelegt bekommt.
Dann bräuchten wir keine Ermittlungsbehörden, Ankläger und Verteidiger, sondern nur Richter, die das durchlesen und wie ne Klausur lösen und die Strafbarkeit feststellen oder nicht...
Nicht böse sein, Du bringst hier meist echt gute Sachen, aber
im Strafrecht solltest Du Dich vielleicht etwas zurückhalten!
OK, werde mich in Zukunft auf Wirtschaftsstrafrecht
konzentrieren, nur melden sich hier leider so wenige zu diesem
Thema... *schmoll*
Haste nix anderes zu tun? - ich bin im Moment krank geschrieben...
Viele Grüße
L.