Vielleicht etwas lächerlich...

Von: , Frage gestellt am Mi, 11. Okt 2000

hallo,
ich hab eine frage die auf manche vielleicht lächerlich wirkt!also folgendes ich habe vor ca.einem halben jahr eine cd an meinen damaligen freund verliehen. nun sind wir nicht mehr zusammen ,aber ich habe meine cd immer noch nicht wieder,obwohl ich ihn deswegen schon öfter angerufen usw.habe.Er weigert sich aber sie mir auszuhändigen bzw. sagt dass ich sie never ever wieder bekommen werde!
diese cd gibt es aber so nicht mehr und sie ist mir auch selber sehr wichtig,aus diesem grund kann ich das nicht so abhaken und mir eine neue kaufen(gibs ja eh nicht mehr).
Gibt es irgendwelche (leider) rechtliche schritte die man unnternehmen kann...
wäre schön tipps zu bekommen
danke
gruss tanita

31 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 33 Minuten hilfreich
    Re: Vielleicht etwas lächerlich...

    Hallo Tanita,

    ich verstehe durchaus, daß es Dich wurmt. Anderseits halte ich es für absoluten Kinderkram.

    Aber ich sag´s Dir mal ganz ehrlich, wenn Du mit dieser Sache zu einem Anwalt gehst, ist eines garantiert: der Anwalt wird einen Lachanfall kriegen, wenn es nicht ausgerechnet ein sehr wertvolles Stück war (bei CDs ohnehin eher unwahrscheinlich).

    Was eine CD kostet, weißt Du selbst. Der Anwalt - sofern er sich Deines Problems überhaupt annimmt - würde Dich ein Vielfaches kosten (Erstberatung: DM 350,00 plus Mehrwertsteuer, die weitere Bearbeitung: nach Gegenstandswert).

    Auch wenn Dir die CD viel bedeutet, was für rechtliche Schritte gedenkst Du wegen 30 DM (der ideele Wert zählt nicht) zu unternehmen? Strafanzeige? Zivilklage?

    Diebstahl ist es nicht, schließlich hast Du ihm die CD selbst gegeben. Eine Klage scheidet wegen Geringfügigkeit von Vornherein aus.

    Falls Du und Dein Ex noch nicht volljährig seid, könnten Deine Eltern ein Schrieb an seine Eltern verfassen und ihn zur Herausgabe Deines Eigentums auffordern. Vermutlich wird er aber behaupten, daß er Dir die CD schon längst zurückgegeben hat oder daß sie verloren gegangen ist.

    Natürlich kannst Du die CD bei Deinem Ex in Begleitung Deines "großen Bruders" und/oder ein paar kräftigen Kumpels rausholen. Dann mußt Du (wie auch Deine Begleiter) aber auch mit möglichen Kosenquenzen in Form einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs oder wegen Bedrohung rechnen. Ist es das Wert?!

    Es wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich mit der Situation abzufinden.

    Viele Grüße

    Tessa

    PS. Welche CD war das überhaupt?

    • Antwort von nach 54 Minuten hilfreich
      Re^2: Vielleicht etwas lächerlich...

      Hallo Tanita,

      ich verstehe durchaus, daß es Dich wurmt. Anderseits halte ich
      es für absoluten Kinderkram.

      Aber ich sag´s Dir mal ganz ehrlich, wenn Du mit dieser Sache
      zu einem Anwalt gehst, ist eines garantiert: der Anwalt wird
      einen Lachanfall kriegen, wenn es nicht ausgerechnet ein sehr
      wertvolles Stück war (bei CDs ohnehin eher unwahrscheinlich).
      Aus diesem Grunde HAbe ich mich an dieses Forum gewandt,da ich selber schon schrieb dass manche so etwas lächerlich finden werden
      Was eine CD kostet, weißt Du selbst. Der Anwalt - sofern er
      sich Deines Problems überhaupt annimmt - würde Dich ein
      Vielfaches kosten (Erstberatung: DM 350,00 plus
      Mehrwertsteuer, die weitere Bearbeitung: nach
      Gegenstandswert).
      das wäre es mich einfach wert,denn dieser Typ hat sich schon sovieles geleistet! Auch wenn Dir die CD viel bedeutet, was für rechtliche
      Schritte gedenkst Du wegen 30 DM (der ideele Wert zählt nicht)
      zu unternehmen? Strafanzeige? Zivilklage?
      Ach ja es gibt es doch meine Frage,die da lautet:was kann ich tun !
      Wenn ich also tatsächlich an eine Anzeige denke,dann brauch ich euch doch nicht mehr zu fragen,sondern wäre schon lange bei der Polizei!!
      Diebstahl ist es nicht, schließlich hast Du ihm die CD selbst
      gegeben. Eine Klage scheidet wegen Geringfügigkeit von
      Vornherein aus.
      Falls Du und Dein Ex noch nicht volljährig seid, könnten Deine
      Eltern ein Schrieb an seine Eltern verfassen und ihn zur
      Herausgabe Deines Eigentums auffordern.
      Tja da muss ich doch wirklich mal über meine Ausdruckweise nachdenken wenn manche solche Überlegungen anstellen denn ich habe sogar schon das Recht in den Staaten in die Disco zu gehen und Alkohol zu trinken.....schade wäre doch zu schön allles auf die Eltern abzuschieben
      Vermutlich wird er aber behaupten, daß er Dir die CD schon längst zurückgegeben
      hat oder daß sie verloren gegangen ist.
      Besser noch,er wird behaupten dass er Mich! überhaupt nicht kennt und folglich nichts von mir besitzen kann
      Natürlich kannst Du die CD bei Deinem Ex in Begleitung Deines
      "großen Bruders" und/oder ein paar kräftigen Kumpels
      rausholen. Dann mußt Du (wie auch Deine Begleiter) aber auch
      mit möglichen Kosenquenzen in Form einer Strafanzeige wegen
      Hausfriedensbruchs oder wegen Bedrohung rechnen. Ist es das
      Wert?!
      Auf jeden FAll
      Es wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich mit
      der Situation abzufinden.

      Viele Grüße

      Tessa

      PS. Welche CD war das überhaupt?

    • Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
      VORSICHT!!!!! Mach das bloß nicht!!!!!!

      Aber ich sag´s Dir mal ganz ehrlich, wenn Du mit dieser Sache
      zu einem Anwalt gehst, ist eines garantiert: der Anwalt wird
      einen Lachanfall kriegen, wenn es nicht ausgerechnet ein sehr
      wertvolles Stück war (bei CDs ohnehin eher unwahrscheinlich).

      Was eine CD kostet, weißt Du selbst. Der Anwalt - sofern er
      sich Deines Problems überhaupt annimmt - würde Dich ein
      Vielfaches kosten (Erstberatung: DM 350,00 plus
      Mehrwertsteuer, die weitere Bearbeitung: nach
      Gegenstandswert).
      Auch wenn Dir die CD viel bedeutet, was für rechtliche
      Schritte gedenkst Du wegen 30 DM (der ideele Wert zählt nicht)
      zu unternehmen?
      Mag alles ok sein Zivilrecht kenn ich mich nicht aus... Strafanzeige? :Diebstahl ist es nicht, schließlich hast Du ihm :die CD selbst gegeben.
      Genau deshalb ist es eine Unterschlagung § 243 StGB s.o....... Falls Du und Dein Ex noch nicht volljährig seid, könnten Deine
      Eltern ein Schrieb an seine Eltern verfassen und ihn zur
      Herausgabe Deines Eigentums auffordern. Vermutlich wird er
      aber behaupten, daß er Dir die CD schon längst zurückgegeben
      hat oder daß sie verloren gegangen ist.
      Naja gut, aber man muß sie doch nicht entmutigen.....

      Achtung, jetz kommts dicke: Natürlich kannst Du die CD bei Deinem Ex in Begleitung Deines
      "großen Bruders" und/oder ein paar kräftigen Kumpels
      rausholen.
      Dann mußt Du (wie auch Deine Begleiter) aber auch
      mit möglichen Kosenquenzen in Form einer Strafanzeige wegen
      Hausfriedensbruchs oder wegen Bedrohung rechnen. Ist es das
      Wert?!
      DAS IST ES KEINES FALLS!!!!!!!!!!!!!!!!!!

      Das sind hier nicht nur Bedrohung und Hausfriedensbruch.
      Dazu kommen noch (evtl. schwerer/re) Raub/räuberische Erpressung - ja nach dem - Mindeststrafandrohung ein Jahr knast.
      Mit dem vollen Programm an polizeilichen Maßnahmen gegen Dich und Deine kräftigen Kumpels. Inclusive Wohnungsdurchsuchungen kurzfristigen Zellenaufenthalt und Fingerabdruckabgaben.
      Ok, es ist ne andere Sache, ob Du/Ihr nachher dafür bestraft werdet, wenn die CD tatsächlich Dir gehört, aber erstmal besteht dieser Verdacht und das reicht für die ganze Palette und jede Menge Unannehmlichkeiten.

      Bleib auf der Seite des Rechts, daß ist ungefährlicher.


      Und zu Tessa:

      Bring die Leute doch nicht auf sooo dumme Gedanken.
      Das läuft ganz streng genommen, schon scharf an einer versuchten
      Anstiftung zum Verbrechen § 30 StGB. Ich weiß ja, daß Du ihr im Grunde abrätst, ABER, wenn sie das wirklich durchziehen würde und später angeben würde Du hättest den Tatentschluß in ihr geweckt, wäre eine Anzeige gegen Dich wegen Anstiftung nicht ausgeschlossen - mal ganz abgesehen von dem was insgesamt hinten bei rauskommt.

      Nicht böse sein, Du bringst hier meist echt gute Sachen, aber im Strafrecht solltest Du Dich vielleicht etwas zurückhalten! Es wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich mit
      der Situation abzufinden.
      Wohl nicht......


      L:

      • Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
        Habe ich eine Strafrechtsreform verpaßt?!

        Hi L. (hast Du eigentlich keinen Vornamen?), Genau deshalb ist es eine Unterschlagung § 243 StGB s.o.......
        Seit wann wird Unterschlagung nach § 243 StGB geahndet? § 243 ist soweit ich mich erinnern kann "besonders schwerer Diebstahl" und kommt hier eigentlich nicht in Frage. Unterschlagung wird meines Wissens nach § 246 StGB verfolgt.

        Was den Vorwurf eines Raubes (also CD mit Kumpels rausholen) angeht, kann ich Dir eigentlich nicht zustimmen. Denn Raub setzt voraus: fremde Sache, Absicht der rechtswidrigen Aneignung. Bevor Du wieder von "dummen Gedanken" redest, nur so viel (*g*); Du weißt ja, worauf ich hinaus will. Bring die Leute doch nicht auf sooo dumme Gedanken.
        Das läuft ganz streng genommen, schon scharf an einer
        versuchten
        Anstiftung zum Verbrechen § 30 StGB.
        Auch hier kann ich Dir nicht zustimmen, weil Anstiftung Vorsatz vorausetzt. Unter uns gesagt: mir ist das CD-Drama schnurzpiepegal. Mein Vorschlag war - wie Du schon gemerkt hast - eher sarkastisch gemeint. Deswegen habe ich auch gleich die möglichen Konsequenzen nachgeschoben. Nicht böse sein, Du bringst hier meist echt gute Sachen, aber
        im Strafrecht solltest Du Dich vielleicht etwas zurückhalten!
        OK, werde mich in Zukunft auf Wirtschaftsstrafrecht konzentrieren, nur melden sich hier leider so wenige zu diesem Thema... *schmoll*

        Viele Grüße

        Tessa

        • Antwort von nach 5 Stunden 1 hilfreich
          Nein - Unterschlagung= 246 StGB - ich Dummi...

          Hi L. (hast Du eigentlich keinen Vornamen?),
          Klar hab ich den :-) Genau deshalb ist es eine Unterschlagung § 243 StGB s.o.......
          Seit wann wird Unterschlagung nach § 243 StGB geahndet? § 243
          ist soweit ich mich erinnern kann "besonders schwerer
          Diebstahl" und kommt hier eigentlich nicht in Frage.
          Unterschlagung wird meines Wissens nach § 246 StGB verfolgt.
          Da haste NATÜRLICH recht...
          Schand über mich, daß kommt davon wenn man mal nich ins Buck guckt.... Was den Vorwurf eines Raubes (also CD mit Kumpels rausholen)
          angeht, kann ich Dir eigentlich nicht zustimmen. Denn Raub
          setzt voraus: fremde Sache, Absicht der rechtswidrigen
          Aneignung. Bevor Du wieder von "dummen Gedanken" redest, nur
          so viel (*g*); Du weißt ja, worauf ich hinaus will.
          Ich schrieb ja - sowas wie "egal was später bei rauskommt"..
          Denn sowas läuft ja so in etwa ab:
          T und ihre Kumpels K1 und K1 klingeln bei Ex-Freund E und haun raus:" Gib CD oder Du kriegst auf die Fresse."
          Der macht das.... Mal abgesehen davon wie sich solche Sachen sich auch noch entwickeln können (alle stürmen rein haun sich richtig, nehmen CD weg... - Alles schon da gewesen...)
          Sodann ruft E 110 an und schildert: T und K1, K2 haben gerade meine CD .....
          Sind zunächst mal alle Beschuldigte eines Raubes (nehmen CD) o. einer räuberischen Erpressung (gibt CD), je nach Lauf der Dinge.

          Da das verbrechen sind würden sie sofortige Fahndungsmaßnahmen mit anschließender polizeilich Vollbehandlung (s.o., z.B. nette Wohnungsdurchsuchung, der evtl. Mammi und Pappi beiwohnen dürfen), angefangen mit einer vielleicht unangenehmen Festnahmesituation (zu Boden bringen, dortiges Festlegen und Anlegen von Handfesseln - voll gerechtfertigt, es handelt sich ja um gewalttätige VERBRECHER), je nach Umständen nach sich ziehen.

          Das alles ohne das die CD für T fremd war, also in der gutachterlichen Prüfung, gar kein Verbrechen vorlag. Das kann die Polizei aber im ersten Angriff nicht wissen, wie auch? Alle Maßnahmen wären daher rechtmäßig.

          Und das alles wegen ihrer eigenen CD - wenn das keine Dummen Gedanken sind.... ;-) Bring die Leute doch nicht auf sooo dumme Gedanken.
          Das läuft ganz streng genommen, schon scharf an einer
          versuchten
          Anstiftung zum Verbrechen § 30 StGB.
          Auch hier kann ich Dir nicht zustimmen, weil Anstiftung
          Vorsatz vorausetzt. Unter uns gesagt: mir ist das CD-Drama
          schnurzpiepegal. Mein Vorschlag war - wie Du schon gemerkt
          hast - eher sarkastisch gemeint. Deswegen habe ich auch gleich
          die möglichen Konsequenzen nachgeschoben.
          Ja Du hast natürlich recht mit dem Vorsatz, aber der wird erst später ermittelt, bzw vor Gericht geklärt, die Maßnahmen (Anzeige wegen VERDACHT auf..., usw.) laufen schon vorher an.
          Wie gesagt - da macht keiner ne gutachterliche Prüfung vorher, denn das ist ja kein Sachverhalt, den man in Gänze auf den Tisch gelegt bekommt.
          Dann bräuchten wir keine Ermittlungsbehörden, Ankläger und Verteidiger, sondern nur Richter, die das durchlesen und wie ne Klausur lösen und die Strafbarkeit feststellen oder nicht... Nicht böse sein, Du bringst hier meist echt gute Sachen, aber
          im Strafrecht solltest Du Dich vielleicht etwas zurückhalten!
          OK, werde mich in Zukunft auf Wirtschaftsstrafrecht
          konzentrieren, nur melden sich hier leider so wenige zu diesem
          Thema... *schmoll*
          Haste nix anderes zu tun? - ich bin im Moment krank geschrieben... Viele Grüße
          L.

          • Antwort von nach 5 Stunden hilfreich
            Re: Nein - Unterschlagung= 246 StGB - ich Dummi...

            Hi, keinen Vornamen?
            Klar hab ich den :-)
            Und der wäre? ich bin im Moment krank geschrieben...
            Was willst Du mir damit sagen? Du weißt ja, ich wohne auch in Berlin *ggg*

            Ciao

            Tessa

            • Antwort von nach 7 Stunden hilfreich
              Privatgespräch

              Jetz weichst Du aber vom Thema ab, wird ja n Privatgespräch *ggg* Hi, keinen Vornamen?
              Klar hab ich den :-)
              Und der wäre?
              Denk Dir doch einen aus, hier isses doch egal wie man heißt, Hauptsache man gibt seine Antworten nach bestem Wissen und Gewissen.......
              UND Du willst mir doch nicht ernsthaft erzählen, daß Du TESSA VANCE heißt ;-) ich bin im Moment krank geschrieben...
              Was willst Du mir damit sagen?
              Ich wollte damit eigentlich sagen, daß ich deshalb aus Langeweile viel öfter mal hier reinschaue..
              Zusammenhang wird oben ersichtlicher...
              Was hast Du denn so gedacht :-)? Du weißt ja, ich wohne auch in
              Berlin *ggg*
              Ach, daß weiß ich?? *ggg*

              L.

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re^2: Vielleicht etwas lächerlich...

      Was eine CD kostet, weißt Du selbst. Der Anwalt - sofern er
      sich Deines Problems überhaupt annimmt - würde Dich ein
      Vielfaches kosten (Erstberatung: DM 350,00 plus
      Mehrwertsteuer, die weitere Bearbeitung: nach
      Gegenstandswert).
      Hä.... sorry, aber die Erstberatungsgebühr ist keinesfalls eine pauschgebühr... sie wird wie jede andere Satzrahmengebühr (hier 1/10 bis 10/10) nach Gegenstandswert berechnet und ist lediglich in ihrer höhe begrenzt auf DM 350,00!

      bedeutet bei einem angenommenen Streitwert von ca: DM 60,00

      10/10 Erstberatungsgebühr gem. §§ 11, 20 I BRAGO DM 50,00
      16 % Mwst, gem. § 25 II BRAGO DM 8,00
      Summe DM 58,00

      feddisch (=teuerste Variante (leider üblich))

      für die weitere vertretung im zivilverfahren gilt dann, daß maximal eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr sowie auslagen entstehen können (zwischen 5/10 und 10/10)

      10/10 Geschäftsgebühr §§ 11, 118 I 1 BRAGO DM 50,00
      anrechnung erstberatung - DM 50,00


      10/10 Besprechungsgeb. §§ 11, 118 I 2 BRAGO DM 50,00
      Post- und Telekom ... § 26 BRAGO DM 15,00
      mwst
      Summe...

      fertig!!! da die ganze angelegenheit (wenn so wie geschildert) doch recht klar ist, muß die Gegenseite die kosten nachträglich (!) erstatten ... kostet also nix!

      Cu
      Daniel

  2. Antwort von nach 34 Minuten hilfreich
    Re: Vielleicht etwas lächerlich...

    Hi Tanita!

    Bevor Du große rechtliche Schritte anstrebst, frag doch mal einen Schiedsmann. Diese Leute gibt es überall und sind für Klärung von "Kleinigkeiten" zuständig.

    Ich bin kein Jurist oder gar Rechtsexperte - ist nur meine spontane Idee.

    Als Musikliebhaber mit etlichen raren oder nicht mehr erhältlichen CDs kann ich Deinen Ärger nachvollziehen. Lächerlich finde ich es weiss Gott nicht!

    Gruß
    Guido



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