Einen Tag Urlaub nehmen wegen Sturm

Einem Azubi, der heute früh (Freitag, 19.01.07,gegen 6 Uhr) Nachrichten gehört hat, wurde über eben dieses Medium mitgeteilt, dass der (Berufs-)Schulgang allen Schülern freigestellt ist.Danach entschloss sich der Schüler und der Großteil seiner Mitschüler nicht den Weg zu ihrer Berufsschule anzutreten.Nun (19.01.07,12 Uhr) wurde ihm aber eröffnet, dass er, wenn er nicht zur Berufsschule ginge, im Betrieb (DTAG) erscheinen hätte müssen. Falls dies nicht der Fall wäre, müsse er nachträglich einen Tag Urlaub „opfern“. Gibt es nicht so etwas wie „höhere Gewalt“… Müssen diese Schüler nächste Woche auf Drängen der Ausbilder einen Tag Urlaub nehmen?

Vielen Dank im Voraus!
MfG

Gibt es nicht so
etwas wie „höhere Gewalt“…

Klar gibt es das. Deiner Frage fehlt aber noch der Hinweis, wo hier die „höhere Gewalt“ liegt. Wo ist denn das Problem, zum Betrieb zu fahren? Weil eine nahe stehende Person bei dem Sturm umgekommen ist? Weil man nur mit der Bahn in den Betrieb gelangen kann und die Bahn ihren Dienst wetterbedingt eingestellt hat? Oder einfach nur, weil die Schulen ja schließlich auch den Unterricht ausfallen lassen?

Warum glaubt der Berufsschüler hier konkret, nicht zur Arbeit gehen zu müssen?

Levay

Genau wie bei Glatteis
p.P. - persönliches Pech

Gibt es nicht so etwas wie „höhere Gewalt“

Genau, deswegen hat im Allgemeinen keine Sanktionen (wie Abmahnung) zur Folge. Es muss nur die nicht geleistete Arbeitszeit durch Urlaub/Gleitzeit abgedeckt werden.

Gruß

Stefan

hi

Danach entschloss sich der Schüler und der
Großteil seiner Mitschüler nicht den Weg zu ihrer Berufsschule
anzutreten.

Ausfall des Schulbesuches bedeutet nicht Ausfall der Ausbildung.

Nun (19.01.07,12 Uhr) wurde ihm aber eröffnet, dass
er, wenn er nicht zur Berufsschule ginge, im Betrieb (DTAG)
erscheinen hätte müssen.

Stimmt

Falls dies nicht der Fall wäre, müsse
er nachträglich einen Tag Urlaub „opfern“. Gibt es nicht so
etwas wie „höhere Gewalt“…

Höhere Gewalt ? Wo ? Höhere Gewalt wäre es gewesen, wenn der Zug mit dem der Azubi in Schule oder Betrieb wollte durch den Orkan auf offener Strecke hätte halten müssen und keinen Schienenersatzverkehr eingerichtet worden wäre. Höhere Gewalt wäre es gewesen wenn der Azubi seinen Wohnort auf keinem Wege hätte verlassen können, weil der Ort von der Aussenwelt z.B. durch Bruchholz oder Hochwasserabgeschnitten wäre.

Die sonstige arbeitende Bevölkerung hat schliesslcih auch keinen Extra-Sonderurlaubstag wegen des Orkanes bekommen, sondern musste arbeiten - manche Betriebe erlaubten zwar früher zu gehen, dieses wurde aber natürlich vom Zeitarbeitskonto abgezogen

Sich selbst frei zu entscheiden, nicht zur Schule UND nicht in den Betrieb zu gehen, ist ganz sicher keine höhere Gewalt

Müssen diese Schüler nächste
Woche auf Drängen der Ausbilder einen Tag Urlaub nehmen?

… sie werden ziemlich sicher einen Urlaubstag abgezogen bekommen - ja, allemal besser als eine Abmahnung, oder ? ;o)

Gruß H.

Da der Berufsschüler erst seit letztem Jahr Azubi ist,wusste er nicht(ihm wurde es schlichtweg nicht gesagt), dass er bei „Ausfall“ der Schule auf Arbeit erscheinen solle. Bei manchen seiner Mitschüler war die Bahnverbindung abgebrochen und es bestand keinerlei Möglichkeit, den Weg zur Berufsschule, geschweige denn zur Arbeit, zu finden!
Bei dem Rest war es so, dass wegen des Stromausfalls sämtliche, am Stromnetz hängenden, Zeitmessgeräte(Wecker) nicht klingelten.
Bei einem Schüler war es so, dass der Kühlschrank aufgetaut ist, weil die Sicherungen herausgeflogen sind und er deshalb zunächst seine Küche bereinigen musste (nachdem er unfreiwillig verschlafen hatte).

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

der Schlüssel zur Lösung ist mE § 15 BBiG
http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__15.html

Einem Azubi, … wurde … mitgeteilt, dass der (Berufs-)Schulgang
allen Schülern freigestellt ist. … Nun (19.01.07,12 Uhr) wurde ihm
aber eröffnet, dass er, wenn er nicht zur Berufsschule ginge, im´
Betrieb … erscheinen hätte müssen.

Der Azubi ist primär erstmal in der Pflicht an der Ausbildungsstelle zu erscheinen und dort ausgebildet zu werden. Wenn Berufsschule anliegt, hat ihn der Ausbilder (Unternehmer) gem. § 15 BBiG freizustellen. Wenn keine Berufsschule, dann (im Umkehrschluß) auch keine Freistellungspflicht für den Unternehmer, dann aber wieder Weg zur Arbeit!

Wenn man nun aus „Taffke“ einfach zu Hause bleibt, dann ist dass keine höhere Gewalt. Da müsste schon 1 Meter Schnee vor der Haustür liegen bzw. man wohnt auf einer Insel und kein Boot fährt mehr. In dem Falle würde es dann um den Grundsatz „Lohn ohne Arbeit?“ gehen. Hier ist anerkannt, dass nur persönliche Gründe den Grundsatz umkehren (bspw. Beerdigung der Ehefrau, Geburt des Kindes) aber eben nicht rein objektive (alle treffende) Gründe (Glatteis etc.).

Insoweit ist es schon eine sehr faire Herangehensweise, wenn der Arbeitgeber im Nachhinein beide Augen zudrückt und anbietet einen Urlaubsstag zu streichen, weil eigentlich der Azubi unentschuldigt fehlte.

Mfg vom

showbee

Volksmund…
Hallo,

Da der Berufsschüler erst seit letztem Jahr Azubi ist,wusste
er nicht(ihm wurde es schlichtweg nicht gesagt), dass er bei
„Ausfall“ der Schule auf Arbeit erscheinen solle.

wie heisst es doch so schön im Volksmund: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Der Azubi hat Pflichten sich über seine Ausbildung zu informieren. Insoweit hätte aber der Azubi selbst ohne Information eines Dritten auch auf den richtigen Weg kommen können:

Frage an sich selbst: Wenn ich heute nicht zur Berufsschule gehen muss, weil die zu ist, muss ich dann zur Schule?

Lösung für sich selbst: Na klar, weil in den Ferien ist auch keine Schule und da muss ich ja schließlich auch Mo-Fr auf Arbeit „antanzen“!

Bei manchen
seiner Mitschüler war die Bahnverbindung abgebrochen und es
bestand keinerlei Möglichkeit, den Weg zur Berufsschule,
geschweige denn zur Arbeit, zu finden!

Aber nicht bei allen!!!

Mfg vom

showbee

Hat der Azubi keinen Arbeitsvertrag wo das drinnen steht?