Hallo Ihr Wissenden,
es ist bekannt, dass man in Wohnraum nicht ohne Weiteres Büros eröffnen kann, aber denken wir uns mal den gegenteiligen Fall:
Ein Mensch mietet eine Büroetage, im Mietvertrag steht NICHT, dass das Büro ausschliesslich als BÜRO genutzt werden darf, es steht aber drin, dass die Etage gewerblichen Zwecken dient. Nun findet er es im Büro so schön
, dass er in einem abgegrenzten Bereich sein Wohnzimmer und sein Schlafzimmer einrichtet, und nur auf der Hälfte der Etagenfläche arbeitet. Was haltet Ihr von diesem Gedankenspiel - könnte das klappen ?
Der Vermieter kann auch im umgekehrten Fall eine Abmahnung aussprechen und dann fristlos kündigen. Der Vermieter dürfte ein starkes Interesse daran haben, dass die Etage nicht als Wohnraum umgewidmet wird, da dieses einschneidende Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeiten mit einherbringt.
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Hallo,
ich mag mich irren, aber ist die gewerbliche Miete/Pacht nicht um einiges höher, als der normale Mietzins?
So gesehen könnte es dem Vermieter doch eigentlich egal sein, oder nicht?
interessierte Grüße
Maja
Hi Maja,
ich mag mich irren, aber ist die gewerbliche Miete/Pacht nicht
um einiges höher, als der normale Mietzins?
Das läßt sich so pauschal nicht sagen. Es gab/gibt noch teilweise höllische Leerstände von Büroetagen/ oder ganzen -gebäuden. Manche bleiben lange leer, wieder andere werden kleinpreisig „verhökert“.
mfg Ulrich
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Mal nachgedacht
Hallo!
Der Vermieter kann auch im umgekehrten Fall eine Abmahnung
aussprechen und dann fristlos kündigen. Der Vermieter dürfte
ein starkes Interesse daran haben, dass die Etage nicht als
Wohnraum umgewidmet wird, da dieses einschneidende
Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeiten mit einherbringt.
Man kann sich doch auch mal fragen, ob man da nicht bauordnungsrechtlich mit einer Nutzungsuntersagung zu rechnen hätte. Immerhin ist ein Bürogebäude eben als solches genehmigt und eine Nutzung zu Wohnzwecken ohne vorherige Baugenehmigung formell und materiell baurechtswidrig.
Gruß,
Florian.
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Das sehe ich auch so …
einerseits ist das Verbot teilweise amtlicherseits in Bauplänen so eingestempelt:" ZU WOHNZWECKEN NICHT GEEIGNET", andererseits kollidiert das bei Eigentumswohnanlagen u.U. mit der Teilungserklärung.
gruß n.
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