Urheberrecht bei Bildmaterial

Hi,

wie und in welchem Maße kann man Bildmaterial urheberrechtlich schützen lassen?

Viele Grüße

René

Hallo René!

wie und in welchem Maße kann man Bildmaterial urheberrechtlich
schützen lassen?

Das Urheberrecht an einem Bild entsteht automatisch mit der Entstehung des Bildes. Eines weiteren Schutzes bedarf es nicht. „Schützen lassen“ geht deshalb nicht. Es gibt keine Stelle, bei der man die Urheberschaft anmelden kann/muß.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

vielen Dank erstmal für die Antwort.
Das bedeutet also wenn ein Hobbyfotograf seine Bilder im Netz veröffentlicht und dazu schreibt, dass die Bilder nicht kopiert werden dürfen, wäre das rechtlich gültig?

Gruß

René

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Hallo René,
er braucht das nicht einmal dazu schreiben.
Grüße
Ulf

Das bedeutet also wenn ein Hobbyfotograf seine Bilder im Netz
veröffentlicht und dazu schreibt, dass die Bilder nicht
kopiert werden dürfen, wäre das rechtlich gültig?

wie und in welchem Maße kann man Bildmaterial urheberrechtlich
schützen lassen?

Das Urheberrecht an einem Bild entsteht automatisch mit der
Entstehung des Bildes. Eines weiteren Schutzes bedarf es
nicht. „Schützen lassen“ geht deshalb nicht. Es gibt keine
Stelle, bei der man die Urheberschaft anmelden kann/muß.

Hallo René!

Das bedeutet also wenn ein Hobbyfotograf seine Bilder im Netz
veröffentlicht und dazu schreibt, dass die Bilder nicht
kopiert werden dürfen, wäre das rechtlich gültig?

Wenn Du vor die Tür gehst, stehen draußen vielleicht einige Autos herum, ein Haltestellenhäuschen, Laternen der Straßenbeleuchtung und nirgends findet sich ein Zettel, daß das Mitnehmen oder Abmontieren der Sachen verboten ist. Du weißt auch ohne Zettel, daß es sich um fremdes Eigentum handelt, von dem man die Finger lassen muß. Bei Bildern und Texten verhält es sich ebenso. Es ist anderer Leute (geistiges) Eigentum, das nur der Eigentümer, aber nicht jedermann nach Belieben verwenden kann. Deshalb gilt für alle Bilder und Texte aus dem Internet und anderen Medien, daß man sie angucken, aber nicht anderweitig verwenden darf. Nur was ausdrücklich vom Urheber freigegeben wurde, darf man verwenden.

Gruß
Wolfgang

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Hallo René,

siehe Urheberrechtsgesetz:

"§ 72 Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."

Gruß!

Horst