Keine Verbotsgesetze iSd §134

Hallo!

Laut meinem VL-Skript gelten Vorschriften, die nur das rechtliche Können („kann nicht“)einschränken (und nicht das rechtliche Dürfen) nicht als Verbotsgesetze iSd §134, so zB §§ 137, 181, 276III, 399, 400. Was ist dann die Rechtsfolge, wenn gegen diese Vorschriften verstoßen wird? Nichtigkeit? und wenn ja aus welcher Norm gefolgert und an welcher Stelle in der Fallösung einzubauen?

Vielen Dank schonmal
Mariella

Laut meinem VL-Skript gelten Vorschriften, die nur das
rechtliche Können („kann nicht“)einschränken (und nicht das
rechtliche Dürfen) nicht als Verbotsgesetze iSd §134, so zB §§
137, 181, 276III, 399, 400. Was ist dann die Rechtsfolge, wenn
gegen diese Vorschriften verstoßen wird? Nichtigkeit? und wenn
ja aus welcher Norm gefolgert und an welcher Stelle in der
Fallösung einzubauen?

Hallo,

eben keine Nichtigkeit. Die Prüfung erfolgt ja idR so:

Anspruch entstanden? (Bsp. Vertragsschluß)
Anspruch erloschen? (Bsp. Erfüllung)
Wirksamkeitshindernisse (Bsp. Nichtigkeit)
Anspruch einredebehaftet (Bsp. Verjährt)

Wenn nun im Prüfungspunkt Nichtigkeit? bei 134 BGB festgestellt wird,
dass eine Steuerhinterziehung seitens des Unternehmers nicht nichtig
macht (§ 370 AO nicht Verbotsgesetz nach § 134 BGB), dann ist der
Prüfungspunkt nicht relevant. Findet man keine anderen
Nichtigkeitsgründe, ist der Anspruch eben entstanden und auch
weiterhin durchsetzbar.

Mfg vom

showbee

Hallo,

eben keine Nichtigkeit. Die Prüfung erfolgt ja idR so:

Na ja, kommt ja gerade auf den § an. Bei § 137 heißt es eben, dass die Verfügung trotzdem wirksam ist. Bei § 181 heißt es gerade, dass das RG unwirksam ist.

Anspruch entstanden? (Bsp. Vertragsschluß)
Anspruch erloschen? (Bsp. Erfüllung)
Wirksamkeitshindernisse (Bsp. Nichtigkeit)
Anspruch einredebehaftet (Bsp. Verjährt)

Wirksamkeitshindernisse gehören zur Frage Anspruch entstanden; keinesfalls sind sie nach Anspruch erloschen zu prüfen, denn ein Anspruch, der nicht wirksam entstanden ist, kann auch nicht erlöschen. Den Hinweis finde ich wichtig, weil ja nach dem Aufbau gefragt wurde.

Levay

Na ja, kommt ja gerade auf den § an. Bei § 137 heißt es
eben,
dass die Verfügung trotzdem wirksam ist. Bei § 181 heißt es
gerade, dass das RG unwirksam ist.

Hallo Levay,

hier handelt es sich um einen Anfänger des Jurastudiums. Hier
geht es um Basics Zivilrecht, insoweit geht es um
schuldrechtliche Ansprüche die geprüft werden, also ist dein
Hinweis zwar richtig, aber nicht weiterführend, weil eher
verwirrend. Es geht hier um die Prüfung ob bspw. ein
vertraglicher Anspruch nicht bestehen könnte, weil ein
Verbotsgesetz vorliegt. Insofern ist § 137 BGB wohl nicht
prüfungsrelevant.

Mit dem Aufbau hast du Rech, habe einfach „drauf los
geschrieben“.

Für den Anfänger sollte gemerkt werden: § 134 greift idR ein,
wenn die vertraglich versprochenen Leistungen/Erfolge gerade
verboten sein sollen (Bspw. § 259 StGB), wenn allerdings nur
Nebenpflicht (Steuerabgaben nach Steuerrecht) betroffen sind,
ist idR kein Verbotsgesetz vorhanden (Bspw. § 370
Abgabenordnung = Steuerhinterziehung). Nicht ohne Grund wurde
ja gerade das „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ als
Verbotsgesetz erlassen um ein taugliches Verbotsgesetz zu
haben.

Mfg vom

showbee