Hallöchen,
cic ist ja seit neulich auch BGB kodifiziert. Eine Frage zur Auslegung: Nach 311 BGB wird ein Schuldverhältnis schon mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet.
Mir kam ohne Grund letztens ein Gedanke: Via Internet wird bspw. ein Antrag auf irgendeinen Versicherungsschutz gestellt bzw. es werden Unterlagen angefordert. Wenn sich nun der Versicherungsträger eine unangemessene Zeit für die Annahme bzw. die Übersendung der Vertragsunterlagen nimmt und zwischenzeitlich ein Versicherungsfall eintritt (der bei Einhaltung der gewöhnlichen Bearbeitungszeiträume bereits in das Versicherungsverhältnis gefallen wäre), läßt sich dann bereits eine Pflicht zur Regulierung des Schadens bzw. eine wie auch immer geartete Schadensersatzpflicht konstruieren?
Oder anders: Läßt sich aus der Bereitstellung der online-Antragsstellung eine Pflicht zur zeitnahen Bearbeitung ableiten?
Aufnahme von Vertragsverhandlungen: ja
Pflichtverletzung: ja (mal unterstellt)
durch Versicherer zu vertreten: ja
Wenn ich mir überlege, wie schleppend mitunter auf derartige Anfragen reagiert wird, stellt das doch ein herrliches Potential für findige Anwälte dar oder unterliege ich einem grundsätzlichen Denkfehler?
Gruß,
Christian
Die Pflicht zur zügigen Bearbeitung als Pflicht i.S.v. § 241 II BGB? Damit habe ich schon so meine Probleme. Aber selbst wenn: Schadensersatz auf was gerichtet? Auf negatives Interesse. Also: Wie würde ich gestanden haben, wenn die Versicherung meine Anfrage schneller bearbeitet hätte? Ja, wie denn? Wenn sie ablehnt, hätte ich auch nicht besser gestanden.
Meine Meinung. Aber da ist viel Wertung dabei.
Levay
Hallo,
m.E. wird man in einem solchen Fall keine cic geltend machen können.
Zunächst einmal stellt das Einstellen von Vertragsformularen in das Internet sicherlich kein konkretes Vertragsangebot dar. Hierzu fehlt es einerseits wohl bereits ein einer diesbezüglichen WE. Es handelt sich eher um eine invitatio. Zudem ist der Vertragsinhalt ja noch keineswegs bestimmt und letztlich auch gar nicht der Vertragsparter.
Also erst mit dem Ausfüllen und Anfordern der Unterlagen könnten Vertragsverhandlungen entstehen. M.E. auch dann nicht, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Versicherung reagiert. Denn erst dann bekundet sich ja auf das Angebot des Versicherungsnehmers den Willen, in die konkreten Verhandlungen einzutreten.
Was ist aber nun bei der Verzögerung des konkreten Vertragsschlusses? Auch hier wird man diesen Schaden m.E. nicht herleiten können. Denn der Schutzzweck der cic besteht darin, sich richtig zu Verhalten im Hinblick auf den Inhalt und die Pflichten des abzuschließenden Vertrages, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hier ist jede Partei schon aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit frei, wann sie einen Vertrag abschließt.
Gruß
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Zunächst einmal stellt das Einstellen von Vertragsformularen
in das Internet sicherlich kein konkretes Vertragsangebot dar.
Das ist aber auch keine Voraussetzung für cic, schon wegen § 311 II Nr. 3 BGB nicht.
Levay
Zunächst einmal stellt das Einstellen von Vertragsformularen
in das Internet sicherlich kein konkretes Vertragsangebot dar.
Das ist aber auch keine Voraussetzung für cic, schon wegen §
311 II Nr. 3 BGB nicht.
Natürlich völlig richtig. Allerdings lässt sich im Internet die Grenze zwischen „überhaupt keiner Beziehung“ und Vertragsverhandlungen schwerlich feststellen, so dass wahrscheinlich überwiegend erst in diesem Stadium überhaupt von Vertragsverhandlungen gesprochen werden kann.
Kann mich aber auch irren…
Dea
Hallo!
Mir kam ohne Grund letztens ein Gedanke: Via Internet wird
bspw. ein Antrag auf irgendeinen Versicherungsschutz gestellt
bzw. es werden Unterlagen angefordert.
Also wenn ich mal von der Prämisse ausgehe, dass das nicht viel anders zu beurteilen wäre, als wenn ich etwa telefonisch oder persönlich ein Vertragsangebot anfordere und ich davon ausgehe, dass sich durch diese „Internet-Situation“ nichts wesentlich anderes als für den Regelfall ergibt und ich weiter den Grundsatz, dass das Abschreiben aus dem Kommentar nicht Ersatz für eine eigene Argumentation sein kann außer acht lasse, würde ich hier gern folgendes Zitat anbringen:
„Für Verzögerungen bei der Vertragsannahme oder Ablehung wird in der Regel nicht gehaftet. Anders kann es liegen, wenn der Verhandlungspartner durch beruhigende Erklärungen von einem anderweitigen Vertragsschluss abgehalten wird.
Auch der Versicherer darf die formularmäßig festgelegte Annahmefrist grundsätzlich voll ausnutzen. Er muss aber aufklären, wenn sich der andere Teil über die Länge der Annahmefrist und der Bearbeitungsdauer erkennbar irrt.“ Palandt, § 311 Rdnr. 38.
Gruß,
Florian.
Hallo,
danke erst einmal - der Einfachheit an dieser Stelle - für alle Antworten.
„Für Verzögerungen bei der Vertragsannahme oder Ablehung wird
in der Regel nicht gehaftet. Anders kann es liegen, wenn der
Verhandlungspartner durch beruhigende Erklärungen von einem
anderweitigen Vertragsschluss abgehalten wird.
Auch der Versicherer darf die formularmäßig festgelegte
Annahmefrist grundsätzlich voll ausnutzen. Er muss aber
aufklären, wenn sich der andere Teil über die Länge der
Annahmefrist und der Bearbeitungsdauer erkennbar irrt.“
Palandt, § 311 Rdnr. 38.
das halte ich für einen interessanten bzw. den entscheidenden Punkt. Hier gibt es also durchaus Interpretationsmöglichkeiten. Wenn sich also der Versicherer Monate Zeit läßt und bspw. Emails verschickt, in denen sinngemäß steht, daß man die Anfrage zügigst bearbeitet, ergibt sich da m.E. durchaus eine offene Flanke.
Hintergrund der Frage: Als ich neulich die Angebote diverser Versicherer durchforstete, stieß ich auf einen, der aus einer Anfrage des potentiellen Kunden eine bindende Erklärung machte. Das halte ich in dem Zusammenhang aus den genannten Gründen für relativ gefährlich.
Soll mir aber egal sein: Niemals nicht käme ich auf den Gedanken, via Internet einen Versicherungsvertrag abzuschließen bzw. ein bindendes Angebot abzugeben.
Gruß,
Christian
Hier gibt es also durchaus
Interpretationsmöglichkeiten. Wenn sich also der Versicherer
Monate Zeit läßt und bspw. Emails verschickt, in denen
sinngemäß steht, daß man die Anfrage zügigst bearbeitet,
ergibt sich da m.E. durchaus eine offene Flanke.
Hi Exc,
CIC Haftung idR nur, wenn schuldlos Vertragsverhandlungen
abgebrochen werden. Bspw. hier, wenn der Versicherungsnehmer
in spe alle Voraussetzungen zum Vertragsabschluss erfüllt und
alle Daten angegeben hat und die Versicherung auch schon
angekündigt hat „Ihre Daten sind vollständig, wir leiten Sie
zur abschließenden Bearbeitung weiter“. Wenn nun ohne
faßbaren Grund einfach abgelehnt wird, erst dann könnte man
an CIC denken. Aber auch nicht einfach so, immerhin haben wir
ja Vertragsfreiheit. Also muss schon etwas „mehr“ dazu kommen
(Bspw. der Versicherungsvertreter am Telefon labert einen zu
und verspricht das blaue vom Himmel wie toll seine
Versicherung ist und so wie die Unterlagen aussehen klappt
das auf jeden Fall etc.). Dann erst würde ich zur CIC
tendieren.
Mfg vom
showbee