HP-Scanner bei MM gekauft, keine 2.J. Garantie ?

Hallo,
Herr X hat ein All-In-One-Gerät von HP. Das Scanteil ist defekt, obwohl erst ca. 10 mal benutzt. Das Gerät wurde vor ca. 13 Monaten bei einer Filiale eines großen Elektronikhaus (MM, „Wir sind doch nicht blöd!“) gekauft. Gestern wollte Herr X das Gerät reklamieren und erhielt die Aussage von Mitarbeiter Y, daß HP nur 1 Jahr Gewährleistung gibt, Herr X das Gerät somit entsorgen solle, da sich eine Reparatur nicht lohne. Ich hörte mal etwas davon, daß seit einigen Jahren 2 Jahr Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben seien. Diese können doch nicht einfach durch einen Hersteller verkürzt werden ???

Danke für eure Anregungen/Antworten
Patrick

Wenn es sich um Neuware handelt, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre in der Tat nicht wirksam. Allerdings hat das Gerät ja funktioniert und der Käufer müsste nun beweisen, dass das Gerät von Anfang an (!) sachmangelbehaftet war. Dieser Nachweis wird ihm wohl kaum gelingen.

Levay

Hallo und danke für die schnelle Antwort !
Gilt denn diese Gewährleistung denn nicht auch für Defekte, die z.B. nach einem Jahr eintreten ? Die meisten Geräte gehen doch erst nach ein paar Monaten kaputt und fallen dann trotzdem unter die Gewährleistung.

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Hallo,

Hallo und danke für die schnelle Antwort !
Gilt denn diese Gewährleistung denn nicht auch für Defekte,
die z.B. nach einem Jahr eintreten ? Die meisten Geräte gehen
doch erst nach ein paar Monaten kaputt und fallen dann
trotzdem unter die Gewährleistung.

tun sie, aber nach Ablauf der ersten sechs Monate liegt die Beweislast beim Käufer, d.h. er muß nachweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. FAQ:1152

Gruß,
Christian

Gilt denn diese Gewährleistung denn nicht auch für Defekte,
die z.B. nach einem Jahr eintreten ? Die meisten Geräte gehen
doch erst nach ein paar Monaten kaputt und fallen dann
trotzdem unter die Gewährleistung.

Nein. Der Vorteil, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer kauft, ist lediglich, dass im ersten halben Jahr der Verbraucher beweisen muss, dass die Sache von Anfang an sachmangelbehaftet war. Im ersten halben Jahr wirkt die Gewährleistung dann beinahe wie eine Garantie. Das ist alles.

Levay

tun sie

Nein, in dem beschriebenen Fall (Sache geht nach Monaten kaputt) ist es eben kein Gewährleistungsfall.

Levay

tun sie

Nein, in dem beschriebenen Fall (Sache geht nach Monaten
kaputt) ist es eben kein Gewährleistungsfall.

Verstehe ich nicht. Meine Aussage: Anspruch aus Sachmangelhaftung besteht, Beweispflicht liegt jedoch beim Käufer. Was ist daran falsch?

Irritiert,

Christian

tun sie

Nein, in dem beschriebenen Fall (Sache geht nach Monaten
kaputt) ist es eben kein Gewährleistungsfall.

Verstehe ich nicht. Meine Aussage: Anspruch aus
Sachmangelhaftung besteht, Beweispflicht liegt jedoch beim
Käufer. Was ist daran falsch?

wenn eine Sache nach Monaten kaputt geht, dann war sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ganz! => Sachmängelhaftung (-)

Der Anspruch aus Sachmangelhaftung besteht nicht. Nur ist die Beweislast eben so verteilt, dass der nicht bestehende Anspruch trotzdem oft durchgesetzt werden kann.

Levay

Der Anspruch aus Sachmangelhaftung besteht nicht. Nur ist die
Beweislast eben so verteilt, dass der nicht bestehende
Anspruch trotzdem oft durchgesetzt werden kann.

Ich beginne zu verstehen, worauf Du hinaus willst. Aber: Der Anspruch bestünde nicht, wenn der Mangel nicht schon beim Kauf bestanden hat. Ich habe zwar mal einen Scanner zerlegt, aber zusammengebaut habe ich noch keinen. Woher weißt Du, daß der Fehler der Mangel nicht schon beim Kauf bestand, aber erst jetzt ersichtlich wurde?

Hier kommt die Beweislast ins Spiel und der Beweis ist von einem Laien schwerlich zu führen. Aus diesem Grunde gibt es die sechsmonatige Beweislastumkehr (Verbraucherschutz). Dies schließt aber nicht aus, daß man auch nach sechs Monaten nachweisen kann, daß der Mangel schon beim Kauf bestand. Wenn dem so wäre, gäbe es auch einen Anspruch.

Gruß,
Christian

Jeder Rückruf eines Automobilherstellers widerspricht dieser Aussage. Ein Fehler zeigt sich mitunter erst nach Jahren und führt erst dann zum sichtbaren Mangel (obwohl er vorher schon bestand).

Gruß,
Christian

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Alles gut und schön. Du hast aber von einem Sachmangelhaftungsanspruch gesprochen in einem Fall, in dem - das stand da explizit - die Sache erst nach ein paar Monaten kaputt geht.

Levay

Guten Abend,

Alles gut und schön. Du hast aber von einem
Sachmangelhaftungsanspruch gesprochen in einem Fall, in dem -
das stand da explizit - die Sache erst nach ein paar Monaten
kaputt geht.

wie ich bereits schrieb: Das landläufig bekannte Kaputtgehen nach Monaten muß nicht darauf hindeuten, daß das Gerät beim Kauf einwandfrei in Ordnung war. Wenn von einer Tasse bei der ersten Spülung der Henkel abfällt, ist der kausale Zusammenhang relativ leicht zu erkennen. Wenn aber bei einem Scanner nach einem Jahr die Beleuchtungseinheit aus drittklassiger Qualität ausfällt, heißt das noch lange nicht, daß der Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war.

Anders formuliert: Gerade weil zwischen Kaufzeitpunkt und Zeitpunkt des ersten Auftretens eines Problems Monate und Jahre vergehen können, gibt es die Sachmangelhaftung über zwei Jahre. Die sechsmonatige Frist ist nur dem Verbraucherschutz geschuldet. Daß danach die Beweispflicht auf den Käufer zurückfällt, dient wiederum der Rechtssicherheit und dem Schutz des Verkäufers vor unangemessenen Forderungen seitens der Käufer.

Gruß,
Christian

Wenn aber bei einem
Scanner nach einem Jahr die Beleuchtungseinheit aus
drittklassiger Qualität ausfällt, heißt das noch lange nicht,
daß der Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden
war.

Es reicht ja schon, wenn die Beleuchtungseinheit wegen einer zu starken Stromlast irgendwann durchbrennt. Das tritt bei einer geringen Überlast natürlich auch nicht beim ersten Mal ein, sondern eben irgendwann. Ändert nichts daran, dass das Teil mangelhaft gebaut war.

Grüße,

Anwar

Hi

Wenn so ein Scanner nach so kurzer Zeit ohne ersichtlichen Grund einfach kaputt geht, kann man auch von ausgehen das er schon von Anfang an nicht in Ordnung war.
Nur das nützt dir ja nichts. Das zu Beweisen ist ja fast unmöglich oder finanziell nicht tragbar (ist ein neuer Scanner billiger).

Ein Bekannter hatte auch einen HP Scanner der auch nach 14 Monaten kaputt ging. Der Verkäufer war weg (insolvenz) und der Hersteller HP hat sich zwar gemeldet auf eine Mail, wollte da aber auch nichts übernehmen und verwies auf den VK.

Ich hab ihm einen Epson empfohlen (meiner is auch schon über 3 Jahre alt udn merkt man ihm nicht an) und gut is.

(Bekannter hat auch einen Drucker von HP, der ist auch Schrott meiner Meinung nach, druckt voll im Grünstich im Schwarzbereich. HP Service antwortete da auch schnell auf Mails [was ja lobenswert ist], aber als sie erfuhren das der Bekannte Fremdtinte zum nachfüllen nimmt war für sie der Fall gestorben [obwohl er vorher auch so druckte])

MfG
Lilly

Also, inhaltlich sind wir uns sowieso einig, da bleibt es nur zu sagen: Wenn ich lese, dass etwas „nach ein paar Monaten kaputt“ geht, gehe ich einfach davon aus, dass das auch so gemeint ist. Jedenfalls in diesem Fall, wo es eine abstrakte Frage war. Vielleicht bin ich da aber auch (noch) zu sehr der Jurastudent, der den Sachverhalt, der unumstößlich war ist, vorgegeben bekommt.

Levay

Also, inhaltlich sind wir uns sowieso einig, da bleibt es nur
zu sagen: Wenn ich lese, dass etwas „nach ein paar Monaten
kaputt“ geht, gehe ich einfach davon aus, dass das auch so
gemeint ist. Jedenfalls in diesem Fall, wo es eine abstrakte
Frage war. Vielleicht bin ich da aber auch (noch) zu sehr der
Jurastudent, der den Sachverhalt, der unumstößlich war ist,
vorgegeben bekommt.

Vielleicht :wink: Wobei Du in einer Klausur vermutlich einie präzisere Fallbeschreibung erhalten hättest. Kaputtgehen bedeutet ja letztlich nichts anderes, als daß ein Mangel offensichtlich wird. Wann dieser eingetreten ist bzw. bereits vorhanden war, läßt sich aus der Aussage nicht ableiten.

Gruß,
Christian