Zum gelöschten Artikel von Neumann - GF-Haftung

Während ich die Antwort schrieb, wurde der Artikel von Neumann wohl gelöscht. Fand ich aber überhaupt nicht nötig. Darum hier meine Antwort:

Hallo,

und vielleicht hilft googeln…
http://www.google.de/search?hl=de&q=gmbh+insolvenz+h…
gibt ca. 218.000 Treffer

die einem Laien meist nicht weiterhelfen.

also als erstes FAQ 1129 lesen…

Nur weil der Poster „ich“ und nicht „Herr X“ schreibt, sehe ich trotzdem keine Gefahr der unerlaubten Rechtsberatung. Es ist doch eine sehr allgemeine Frage.

Zur Frage:
Allgemein lässt sich sagen, dass für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie Lohn- und Umsatzsteuer die Haftung ziemlich geklärt ist (soweit der Insolvenzantrag verspätet gestellt wurde). Bei den Arbeitgeberanteilen wird eine Haftung eher verneint. Außerdem versuchen die Gemeinden, die GF für Gewerbesteuer in Haftung zu nehmen, kommen damit aber nicht durch.

Weiterhin kann ein GF gemäß § 43 oder 64 GmbHG gegenüber der Gesellschaft oder den Gläubigern haftbar sein.

Was den Vollstreckungsschutz angeht, so befindet sich ja die Gesellschaft in Insolvenz und nicht der Geschäftsführer. Ein Vollstreckungsschutz gegen einzelne Gläubiger könnte höchstens bestehen, soweit es sich bei den Haftungsforderungen um einen Gesamtschaden i.S.d. § 92 InsO (und nicht einen Einzelschaden - das ist kompliziert, dazu Urteil des BGH vom 06.06.1994, II ZR 292/91) handelt, die Haftung also nur durch den Insolvenzverwalter und nicht durch die Gläubiger direkt geltend gemacht werden kann. Ein Vollstreckungsschutz gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht da aber gerade nicht.

Allgemein kann man aber nichts genaues sagen, bei der Haftung kommt es immer auf den Einzelfall an. Da es konkret ist, würde ich mir juristische Unterstützung holen, und sei es zunächst über ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter der GmbH (also was die Haftung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern angeht).

Ich empfehle hierzu ein Buch von RiOLG Rolf Meyke: Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, RWS-Verlag Skript 290, ISBN: 3-8145-2290-7 Buch anschauen. Meine Ausgabe kostete € 39,00 und ist für einen juristischen Laien nicht ganz einfach aber immerhin noch verständlich zu lesen, wie ich finde.

Gruß Oskar

Hallo Oskar,
deine Meinung in Ehren und meinetwegen gehört auch die FAQ:1129 hinterfragt. Aber letztere gilt nun einmal für uns.
Dem Fragesteller wird die Gelegenheit gegeben, seine Frage erneut (etwas allgemeiner formuliert) zu stellen. Somit werden auch Antworten auf die dann besser gestellte Frage im Archiv als Hilfe für andere erscheinen. Dein Beitrag geht aber ins Daten-Nirwana über. Meine Antwort übrigens auch, da entsprechend den Forumsregeln dein Beitrag zu löschen ist.
Grüße
Ulf

Einspruch, Euer Ehren!
Es gibt im Englischen das „you“ und meint im Deutschen „man“. Das mal vorneweg.

Im Deutschen ist es durchaus auch möglich, Allgemeines zu formulieren, sogar mit dem „ich“. Es kommt halt drauf an. Wenn da einer schreibt: „… gestern habe ich in der Innenstadt geparkt und einen Strafzettel bekommen …“, dann ist das FAQ 1129. Wenn nun einer schreibt: „Angenommen, ich fahre in die Innenstadt und bekomme dort …“, dann ist das allgemein. Sogar ohne „angenommen“ kann das mit der Ich-Form noch funktionieren, so rein vom Sprachgefühl her. Man muss nur sensibel dafür sein. Die meisten bewusst hypothetisch formulierten Fragen hier riechen oft viel mehr nach echt Erlebtem :smile:

Liebe Grüße, Dietmar

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