Ich denke seit kurzem über folgendes Beispiel nach:
Die 5-jährige Lisa hat zu Weihnachten 100 € bekommen. Sie hat schon vor langem in einem Geschäft eine wunderschöne Puppe gesehen, also kauft sie die Puppe. Zu Hause entdeckt die Mutter den Kauf der Puppe und geht mit ihr zurück ins Geschäft. Sie möchte gerne die 100 € zurückbekommen. Das Problem ist dabei nur, dass die kleine Lisa die Puppe schon beschädigt hat.
Wie ist hier die Rechtslage? Bekommt die Mutter trotz Beschädigung der Puppe das Geld zurück? Ist das Rechtsgeschäft von Nicht-voll-Geschäftsfähigen überhaupt erlaubt?
Ich denke seit kurzem über folgendes Beispiel nach:
Die 5-jährige Lisa hat zu Weihnachten 100 € bekommen. Sie hat
schon vor langem in einem Geschäft eine wunderschöne Puppe
gesehen, also kauft sie die Puppe. Zu Hause entdeckt die
Mutter den Kauf der Puppe und geht mit ihr zurück ins
Geschäft. Sie möchte gerne die 100 € zurückbekommen. Das
Problem ist dabei nur, dass die kleine Lisa die Puppe schon
beschädigt hat.
ich bin kein Jurist, aber Vater
Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig (http://dejure.org/gesetze/BGB/104.html). Insofern hat Lisa nichts gekauft, und der Verkäufer hätte das wissen müssen.
Nun wird sich die Frage stellen, ob das Kind für die Beschädigung der Puppe haften muß. Muß er aber nach § 828 BGB nicht: http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html
Wie ist hier die Rechtslage? Bekommt die Mutter trotz
Beschädigung der Puppe das Geld zurück?
Ja. Und als Mutter (oder Vater) würde ich dem Verkäufer auch was erzählen
So ist es meiner Meinung nach auch! Vorausgesetzt natürlich, die Quittung ist vorhanden. Ohne wird es denke ich schwer, den Kauf der 5-jährigen zu beweisen.
Kinder unter 7 Jahren gelten als NICHT geschäftsfähig. Der Verkäufer muss die 100 EUR zurückzahlen und bleibt gleichzeitig auf seiner ledierten Puppe sitzen. Ich würde als Vater lediglich lächeln und den Verkäufer darauf aufmerksam machen, dass er sich vor Eröffnung eines Geschäfts informieren möge, wem er Ware verkaufen darf und wem nicht.
Gesetze sind nicht umsonst vorhanden. Wenn ein 12-jähriger eine Schachtel Zigaretten kauft und die halbe Schachtel aufraucht, ist es so ziemlich der gleiche Fall. Der Verkäufer war nicht berechtigt, ihm die Schachtel zu verkaufen und kann froh sein, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes nur die 4,- EUR rückerstattet haben möchte.
greetings
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
generell habt ihr schon recht - aber wie ist es hier mit der Beweislast?
Als Verkäufer würde ich kalt lächelnd zum Vater sagen: „Wieso Ihre Tochter? *Sie* haben die Puppe hier bei mir gekauft. Und dann macht Ihre Tochter sie kaputt - und nun wollen Sie sie einfach so zurückgeben und Ihr Geld wieder haben?“
Wie gesagt: im Recht ist der Vater wohl - vor Gericht wird er aber garantiert nicht Recht bekommen.
Der Anspruchsteller - sprich der Vater - wird sich aber schwer tun, beweisen zu können, daß seine Tochter und nicht er die - zufälligerweise nun defekte - Puppe gekauft hat.