Die Wareneinzelhandelskette X bewirbt mit einem aktuellen Werbeprospekt einen bestimmten Artikel, der nicht ständig im Sortiment ist (Aktionsware). Bereits am 2. Angebotstag ist der Artikel nicht mehr verfügbar - auf Nachfrage bei der Filialleitung kann der Artikel auch nicht bestellt werden. Der Artikel somit dann vom Kunden bei der Firmenzentrale angefordert, woraufhin jedoch 2 Mal die Beschaffung verweigert wurde, da der Artikel nicht mehr verfügbar ist.
Frage: Verstößt dieses Geschäftsgebahren nicht gegen geltendes Recht? Ansonsten könnte ja jeder Werbung mit einem Produkt machen, das zu einem Hammerpreis verkauft wird, jedoch nur 1 X vorrätig ist… die restlichen 100 Kunden, die nur aufgrund des günstigen Artikels in den Laden gelockt wurden gehen dann leer aus und kaufen evtl. andere Artikel in dem Laden, in den sie gelockt wurde… da sie ja nun schon mal da sind.
„1Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. 2Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.“
„1Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter
Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur
Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist.
2Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei
denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere
Bevorratung rechtfertigen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die
Werbung für eine Dienstleistung.“
Es gibt Produzenten, die ihre Produktionsmengen bewußt knapp halten. Es macht einfach viel mehr Spaß, 100 Teile à 1.000 € zu verkaufen, als 1.000 Teile à 100 €. Also: Was hilft in der Praxis der genannte Paragraph?
Es gibt Produzenten, die ihre Produktionsmengen bewußt knapp
halten. Es macht einfach viel mehr Spaß, 100 Teile à 1.000
€ zu verkaufen, als 1.000 Teile à 100 €. Also: Was
hilft in der Praxis der genannte Paragraph?
Hallo Wolfgang,
dein Beispiel dürfte kaum für Lockangebote (siehe Fragestellung) zutreffen.
Grüße
Ulf
Du hast völlig Recht mit Deinem Hinweis auf § 5 Abs. 5 UWG.
Ich finde es jedoch richtig, an dieser Stelle zusätzlich darauf
hinzuweisen, dass § 5 sich seinerseits auf § 3 UWG, also das allgemeine
Verbot unlauteren Wettbewerbs, bezieht. Und weiter darauf,
dass gem. § 8 UWG die Rechtsfolgen der Unterlassung und Beseitigung,
salopp gesagt, nur Mitbewerber und Verbraucherschutzvereine zustehen.
Will sagen: Recht hast Du, nur nutzt es dem Verbraucher in der Regel
direkt nichts. Auch ein Fall der strafbaren Werbung (§ 16 UWG) liegt
hier mE nicht vor.
Will sagen: Recht hast Du, nur nutzt es dem Verbraucher in der
Regel
direkt nichts. Auch ein Fall der strafbaren Werbung (§ 16 UWG)
liegt
hier mE nicht vor.
Recht hast Du. Allerdings bin ich mit dem Hinweis, dass es den Verbraucher nicht nutze nicht so ganz einverstanden. Das UWG ist ja kein stumpfes Schwert. Wie Du schreibst haben sowohl Verbraucherschutzverbände aber auch Mitbewerber das Recht auf Unterlassungsklage etc. Und ich glaube nicht, dass Lidl es so einfach hinnähme, wenn Aldi mit Laptops für 5,- € wirbt aber dann nur einenvorrätig hat.
Ausserdem: Was sollen denn die Verbraucher einklagen können sollen? Einen Schaden haben sie ja nicht.