die Strafvollstreckung ist die Vollstreckung eines in einem Strafprozess ergangenen Urteils und bedeutet die Erzwingung der Strafe durch staatliche Organe. Um die Strafe zu vollstrecken, genügt da das im Srafprozess ergangene Urteil, oder braucht es dazu wie im Zivilprozess ein eigenes Vollstreckungsverfahren? Das wäre eher unlogisch, so dass ich annehme, dass das Vollstreckungsverfahren im Strafrecht eine andere Bedeutung hat als im Zivilrecht. Wenn einer aufgrund eines rechtskräftigen Urteils inhaftiert wird, ist doch ein Vollstreckungsverfahren nicht unbedingt notwendig? Auf Grund welcher Voraussetzungen wird ein solches Verfahren eingeleitet?
Vielleicht verstehe ich deine Frage ja nur falsch, aber wenn jemand z.B. ins Gefängnis kommt (auf Grund eines Urteils), dann IST das doch das Vollstreckungsverfahren…
die Strafvollstreckung ist die Vollstreckung eines in einem
Strafprozess ergangenen Urteils und bedeutet die Erzwingung
der Strafe durch staatliche Organe. Um die Strafe zu
vollstrecken, genügt da das im Srafprozess ergangene Urteil,
oder braucht es dazu wie im Zivilprozess ein eigenes
Vollstreckungsverfahren? Das wäre eher unlogisch, so dass ich
annehme, dass das Vollstreckungsverfahren im Strafrecht eine
andere Bedeutung hat als im Zivilrecht.
In der Tat: Für die Vollstreckung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, und die wäre es ja auch - wenn man sie jetzt mal unzulässigerweise analog zur Gläubigerpartei im Zivilverfahren sehen würde - die dann den entsprechenden Antrag zu stellen hätte. Sie müsste also bei sich selbst beantragen die Strafe zu vollstrecken, und das ist natürlich unsinnig.
D.h. tatsächlich sieht es so aus, dass das Urteil einfach zur StA geht, und die dann direkt aus dem Urteil heraus tätig wird. Wenn also jemand eingebundert werden soll und nicht ohnehin schon in Haft ist, dann sucht man einen freien Haftplatz und dann gibt es die freundliche Einladung dort zum angegebenen Termin zu erscheinen. Nur wenn der Auffordernung nicht nachgekommen wird, wäre wieder ein Richter zu bemühen einen Haftbefehl auszustellen/wieder in Kraft zu setzen, was natürlich dann unproblematisch ist. Bei Geldstrafen fordert man diese an, überprüft den Eingang, gewährt ggf. Ratenzahlung, … und wenn nichts kommt, kommen wir wieder in die Haftproblematik. Bei Einstellung gegen Auflagen werden diese natürlich auch überwacht, …
Vielleicht verstehe ich deine Frage ja nur falsch, aber wenn
jemand z.B. ins Gefängnis kommt (auf Grund eines Urteils),
dann IST das doch das Vollstreckungsverfahren…
Levay
Hallo Levay,
ich muss leider nochmals Wikipedia zitieren (http://de.wikipedia.org/wiki/Strafvollstreckung). Da steht im zweiten Absatz: „Das Vollstreckungsverfahren dient dazu, Art, Umfang und ggf. Dauer der Strafe zu überwachen“. Für mich klingt das so als ob die Strafvollstreckung auf Grund eines ergangenen Urteils, wie es im ersten Absatz dieses Artikels beschrieben wird und das Vollstreckungsverfahren zwei verschiedene Dinge sind. Das Vollstreckungsurteil dient laut diesem Artikel nur zur Überwachung der Strafvollstreckung und nicht zur eigentlichen Strafvollstreckung. Kann man deiner Meinung nach im Strafprozess nicht zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren unterscheiden? Ein Erkenntnisverfahren endet doch immer mit einem Urteil, somit könnte man doch den Strafprozess, der mit einem Urteil endet als Erkenntnisverfahren bezeichnen, oder nicht? Ist der Strafprozess nicht wie der Zivilprozess zweigeteilt?
Kann man deiner
Meinung nach im Strafprozess nicht zwischen Erkenntnis- und
Vollstreckungsverfahren unterscheiden?
Doch. Kann man. Das Strafverfahren zerfällt in zwei Teile, und die nennt man Erkenntnisverfahren und Vollstreckung. Im Grunde wie im Zivilprozessrecht.
Ein Erkenntnisverfahren
endet doch immer mit einem Urteil,
Nein, nicht immer. Ein Verfahren kann ja auch eingestellt werden.
somit könnte man doch den
Strafprozess, der mit einem Urteil endet als
Erkenntnisverfahren bezeichnen, oder nicht?
Da steht im
zweiten Absatz: „Das Vollstreckungsverfahren dient dazu, Art,
Umfang und ggf. Dauer der Strafe zu überwachen“. Für mich
klingt das so als ob die Strafvollstreckung auf Grund eines
ergangenen Urteils, wie es im ersten Absatz dieses Artikels
beschrieben wird und das Vollstreckungsverfahren zwei
verschiedene Dinge sind.
Ich glaube Du lässt Dich da ein wenig vom Begriff „Verfahren“ in die Irre leiten. Die Vollstreckung als solche unterliegt der Staatsanwaltschaft, ist aber keine einheitliches Verfahren mit Antrag und Entscheidung. Vielmehr kann es im Rahmen der Vollstreckung durchaus unterschiedliche, einzelne Verfahren geben, die aber auf Grund eines jeweils konkreten Anlasses dann nur im Einzelfall betrieben werden. D.h. der Delinquent bekommt von der StA eine Akte, die da über die gesamte Vollstreckung geführt wird. Gibt es keine konkreten Anlässe, passiert da nichts weiter. Stellt aber z.B. ein Häftling Antrag auf vorzeigtige Haftentlassung, dann wird das hierfür vorgesehene Verfahren durchgezogen.