AH X stellt eine Rechnung auf die Leasinggesellschaft Y aus. Leider ist auf dieser Rechnung die Straße der Leasinggesellschaft nicht korrekt angegeben: Brunnstraße 1 statt Brunnenstraße 1.
Besteht nun seitens der LG eine Verpflichtung zur Zahlung dieser Rechnung?
mit diesem Trick habe ich auch schon oft Geld gespart, indem ich am Telefon die Adresse nuschle oder mit einem besonders klecksenden Füller meine Adresse auf Bestellscheine schreibe…
Wenn die Leistung erbracht wurde und der Zusteller nicht an dem -en- zuviel verzweifelt, dürfte keiner Zeifel an der Korrektheit der Rechnung haben.
Von mir bekommst du ein Sternchen für die Frage, denn auf so eine muss man erst mal kommen. Eigentlich ist die Zahlungspflicht ja absolut selbstverständlich, und man braucht schon viel Kreativität, das auch nur anzuzweifeln.
ich bin Kaufmann, kein Jurist, aber ich würde meinen, dass dies – sofern der einzige Fehler – ein ziemlich wackliger Nichtzahlungsgrund ist (außer vielleicht, falls mit der Begleichung der Rechnung ein wie immer gearteter Kaufvertrag geschlossen würde, dessen Bestandteil diese dann falsche Adresse wäre).
Die Abweichung müßte m.E. schon gravierender sein oder eine klare Fehlzuordnung nahelegen, z.B. wenn der Empfänger einen Allerweltsnamen wie Schmidt hat und in der Gärtnerstraße wohnt, es jedoch auch einen Herrn Schmidt in der ebenfalls existierenden Gartenstraße im gleichen Ort gibt. Auch dürfte im eventuellen Konfliktfall eine Rolle spielen, ob die LG mit dem Zugang der Rechnung offensichtlich hätte rechnen müssen oder nicht.
Dass natürlich dennoch Vorsicht bei der Akzeptierung von Forderungen (besonders unerwarteten) geboten ist, merkte ich selbst vor einigen Jahren, als wir die Forderung einer Inkassofirma auf einen geringfügig abweichenden Adressatennamen erhielten (so etwas in der Art von ‚Hannelore‘ statt ‚Lore‘, wobei ‚Lore‘ der tatsächliche Taufname war und ‚Hannelore‘ daher nicht stimmen konnte). Die Rückfrage ergab dann, dass die Inkassofirma wohl einfach die Forderung an alle ermittelbaren Personen des in etwa gleichen Namens geschickt hatte. Die Inkassofirma hätte bei dieser fragwürdigen Vorgehensweise sicherlich bei Gericht alt ausgesehen…
Von mir bekommst du ein Sternchen für die Frage, denn auf so
eine muss man erst mal kommen. Eigentlich ist die
Zahlungspflicht ja absolut selbstverständlich, und man braucht
schon viel Kreativität, das auch nur anzuzweifeln.
Ähem !? Wie sieht das denn mit dem Anspruch auf eine korrekt ausgestellte Rechnung aus ??? M.E. ist die Rechnung fehlerhaft und AH X sollte schnell eine korrekte Rechnung ausstellen. Wie gross muss denn der Fehler sein, damit man mit einer Zahlung auf eine korrekte Rechnung warten kann ?
Eigentlich ist die
Zahlungspflicht ja absolut selbstverständlich, und man braucht
schon viel Kreativität, das auch nur anzuzweifeln.
Zum Beispiel weil das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht anerkennt
und die Leasinggesellschaft nun Märchensteuer zahlt.
So manches Finanzamt ist da gar nicht zimperlich wenn die Adresse
falsch ist.
Ist es nicht eher so, das man die gültigen AGB lesen müßte ob
eine „ordentliche“ (vorsteuerabzugsfähige) Rechnung vereinbart
ist?
Gruß
Stefan
PS: Stell mal eine Rechnung an ein großes Unternehmen und du wirst
merken, niemand zahlt sowas.
Klar, wir haben Vertragsfreiheit. Vereinbaren kann man viel. Aber im Leben glaube ich nicht, dass der Fall, der hier vermutlich zugrunde legt, so gestaltet ist, dass am Ende nicht gezahlt werden muss. Anspruchsgrundlage ist der Vertrag und nicht die Rechnung.
Wenn diese Rechnung …
… zu Recht gelegt wird, d.h. es wurde vorher eine Leistung erbracht, dann ist sie auch zu zahlen.
Man kann aber eine Neuausstellung der Rechnung mit korrekter Firmierung und Anschrift verlangen, da die Finanzbehörden u.U. die Anerkennung als steuermindernd nicht anerkennen, wenn da nicht alles richtig geschrieben ist.
Klar, wir haben Vertragsfreiheit. Vereinbaren kann man viel.
Solche Vereinbarungen sind bei B2B üblich!
Aber im Leben glaube ich nicht, dass der Fall, der hier
vermutlich zugrunde legt, so gestaltet ist, dass am Ende nicht
gezahlt werden muss.
Im Leben wird die Leasinggesellschaft den Netto betrag zahlen
müssen und der AH (wohl Autohändler) wird auf der Mehrwertsteuer
sitzen bleiben (die er natürlich abführen darf).
Anspruchsgrundlage ist der Vertrag und nicht die Rechnung.
Zwischen Kaufleuten aber in aller Regel nur der Nettobetrag und
wenn es keine vernünftige Rechnung gibt, dann wird auch nur Netto
bezahlt.
Ganz so einfach und lächerlich ist es wohl doch nicht.