Rücktrittsrecht bei Kaufoption

Liebe ExpertInnen,

bei einer Kaufoption für ein Grundstücksgeschäft wird dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt, bis der Käufer die Option ausübt, frühestens jedoch zum Datum tt.mm.jjjj. Wozu schreibt man das in den Vertrag? Oder anders gefragt: Was hat der Verkäufer davon?

Ich gestehe, dass mir der Zweck einer Kaufoption eh nicht ganz klar ist: Sie bindet den Verkäufer, der Käufer kann jederzeit abspringen. Ist das nicht ein sehr einseitiger Vertrag?

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

die Frage verstehe ich nicht so sehr als Rechtsfrage, sondern eher als Frage der beidseitigen Interessen.

Der Vorgang ist vergleichbar mit dem unverbindlichen Zurücklegenlassen einer Ware im Geschäft oder einer Karte an der Theaterkasse.

Der Verkäufer ist froh, einen Käufer zu einem bestimmten Preis gefunden zu haben, auch wenn der sich noch nicht endgültig entscheiden kann. Also kommt der Verkäufer dem Käufer entgegen, da er nicht weiß, ob er den vereinbarten Preis in naher Zukunft noch einmal erzielen kann. Dieses Zugeständnis gilt dann aber eben nur eine bestimmte Zeit, so dass der Verkäufer nach dieser Zeit das Objekt zu diesem oder einem anderen Preis wieder verkaufen kann.
Außerdem dient der Vorgang der Rechtssicherheit. Ein verbindliches Angebot muss in einer angemessenen Zeit angenommen werden, danach verliert es seine Gültigkeit. Nur ist immer die Frage, welche Zeit für welches Angebot angemessen ist.

Gruß Holger

Hi Holger,

erstmal Dank für die Erläuterung, auch wenn ich nicht so ganz verstanden habe, was der Verkäufer von der Option hätte, wenn keine Sorge bestünde, einen höheren Preis zu erzielen.

Ich erlaube mir mal eine Zusatzfrage: Was passiert, wenn der Verkäufer trotz Option an einen Dritten verkauft? Würde dieser Verkauf dann ungültig?

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

der Verkäufer kann und braucht dann zwar nicht mehr zu leisten. Er ist aber dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet. Das können diverse Kosten sein, bspw. nutzlose Aufwendungen, die der Käufer schon getätigt hat, Maklerkosten für die Suche eines neuen entsprechenden Objekts usw. Kann der Käufer nachweisen, dass er das Haus mit Gewinn weiterveräußert hätte, u.U. sogar den entgangenen Gewinn.

Gruß Holger

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Ergänzung
Ich hatte schon zu weit gedacht.

Der Verkäufer kann trotz Option weiterverkaufen. Nur wird er dann gegenüber dem ersten Käufer vertragsbrüchig, wenn dieser seine Option ausübt. Und dann ergeben sich die im vorigen Posting genannten Folgen.

Besternten Dank! (owT)