Gerald Glück ist in dritter Ehe mit Gerlinde Glück verheiratet. Gerald hat zwei erwachsene Kinder aus seinen vorausgegangenen Ehen. Die Eheleute setzen sich in ihrem Testament gegenseitig als Erben ein. Die Kinder von Gerald werden als Schlusserben eingesetzt, wenn beide Ehegatten verstorben sind, wie beim Berliner Testament üblich und auch der Sinnn des Ganzen.
Gerald stirbt hochbetagt lange vor seiner wesentlich jüngeren Frau.
Müssen nun die Kinder auf ihr Erbe so lange warten, bis die weder mit ihnen verwandte noch näher bekannte Gerlinde Glück verstirbt? Auch besteht die Möglichkeit, dass die Kinder nichts vom Ableben Gerlindes erfahren und so unbeabsichtigt um das Erbe gebracht werden.
Ist das Berliner Testament in Anbetracht der Familienkonstellation wirksam ?
Die Frage klärt sich schnell, wenn man bedenkt, für wen das Erbrecht da ist: für den Erblasser, nicht für den Erben. Der Erblasser kann vererben, wem immer er will; natürlich wird das Testament nicht dadurch unwirksam, dass er den Kindern nichts (direkt) vererbt.
Davon unabhängig sind Pflichtteilsansprüche, die gegen die Erbin bestehen könnten.
Natürlich ist die Familienkonstellation als solche nicht ungesetzlich. Problem ist, dass die Erben gegenüber dem Normalfall insofern benachteiligt sind, als sie ihr Schlusserbe schwer realisieren können.Daher meine Frage,ob das Berliner Testament hier zulässig ist. Der Sinn des Berliner Testament ist es, den überlebenden Ehegatten vor der Verarmung durch Erbansprüche der Kinder zu schützen, nicht aber die Erben durch die Hintertür auszusperren.
Gruß
Lexi
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Der Sinn des Berliner Testament ist es, den überlebenden
Ehegatten vor der Verarmung durch Erbansprüche der Kinder
zu schützen, nicht aber die Erben durch die Hintertür
auszusperren.
kannst Du mir dafür eine Quelle nennen? Ich dachte immer, das Berliner Testament wäre halt ein sogenanntes, also keineswegs ein Rechtsgut, hinter dem eine Absicht des Gesetzgebers steckt.
Mir hat man jedenfalls mal erklärt, dass der „Vorerbe“ mit dem Erbe machen kann, was immer ihm beliebt, und deshalb könnten die Erben auf ihrem Pflichtteil bestehen - trotz Berliner Testament.
Noch mal: Man kann als Erben einsetzen, wen man will. Der Erblasser entscheidet, was mit dem Erbe passiert, nicht die Erben. Es gehört ja zunächst mal dem Erblasser und wie zu Lebzeiten, so auch im Todesfall soll er entscheiden, wer Erbe wird. Die „Benachteiligten“ haben überhaupt keinen Anspruch darauf, Erben zu werden. Das einzige, was ihnen bleibt, sind Pflichtteilsansprüche, die mit „erben“ im engeren Sinne nichts zu tun haben.
Noch mal: Man kann als Erben einsetzen, wen man will.:Erblasser entscheidet, was mit dem Erbe passiert, nicht die
Erben.
Ja sicher. Gerald Glück will aber seine Kinder nicht enterben. Deshalb setzt er sie als Schlusserben ein.Aber wenn sich seine Angetraute nicht gut steht mit den Kindern, kommen diese auch nach dem Ableben der Ehefrau entgegen dem Willen des Erblassers nicht an das Erbe, indem Gerlinde es z.B. unterlässt eine Benachrichtigung über ihr Ableben zu veranlassen, oder indem sie das gemeinsame Testament an unbekanntem Ort aufbewahrt etc… In diesem Fall hätte das Berliner Testament also dazu geführt dem Willen des Erblassers entgegen zu wirken.Darauf zielt meine Frage ab.
das Berliner Testament ist eigentlich dazu da, dass der Überlebende genau NICHT anschließend alles anders machen kann, sondern dass alles so läuft, wie zu Lebzeiten gemeinsam geplant.
Deshalb wird das auch gleich gerichtlich hinterlegt, wenn alles mit Rechten Dingen abläuft.
Wenn die Verstorbene allerdings ihr Versterben verschweigt, dann wird es eventuell tatsächlich schwierig.
schade, dass in der Visitenkarten kein Wohnort angegeben ist.
Dann könnten alle Links speziell zum Wohngebiet des fragenden angegeben werden. Doch auch diese Seiten könnten weiterhelfen.