Liebe Rechtskundige,
nehmen wir an, jemand hätte über einen Onlineshop eine Software im Wert von ca. 30 Euro gekauft. Diese wird (zusammen in einem Paket mit einen Laptop und einer Steckdose) geliefert. Der Kunde macht sich ans Auspacken des Laptops, während ein eifriges Familienmitglied den Karton mit der Software in die Hand nimmt und die dünne Einschweißfolie entfernt. Der Kunde wirft nun einen Blick auf den Softwarekarton und stellt dabei fest, daß er versehentlich das falsche Programm bestellt hat, da die Software nicht das kann, was er eigentlich an Funktionsumfang wollte und würde daher gerne von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen.
Die CD mit der Software befindet sich in einer handelsüblichen Papierhülle mit Klebestreifen (wie bei den CDs, die z.B. in vielen Computerzeitschriften beigelegt sind). Weder auf der Einschweißfolie noch auf der Kartonverpackung noch auf der Papierhülle hat sich ein Hinweis darauf befunden, daß mit dem Öffnen der Software gleichzeitig eine „Entsiegelung“ stattfinden würde, die eine Rückgabe der Software unmöglich machen würde. Die AGB des Verkäufers sowie die Informationen zum Widerrufsrecht geben ebenfalls keinen Hinweis darauf, daß mit Entfernen der Einschweißfolie eine Software „entsiegelt“ wäre.
Nun schreibt der Kunde also fristgerecht an den Verkäufer, schildert die Sachlage, beruft sich auf sein Widerrufsrecht und möchte die Software zurückgeben. Wie gesagt, die Papierhülle wurde nicht geöffnet, die CD nicht kopiert, nichts installiert oder sonstwie genutzt. Der Verkäufer beruft sich nun auf § 312d Abs.(4) Satz 2 BGB, wonach die Grundlage für einen Widerruf entfällt, wenn die Software „entsiegelt“ wurde.
Der Kunde ist jedoch der Meinung, daß 1. die Software nicht entsiegelt wurde (wie man an der unversehrten Papierhülle erkennen kann) und 2. falls das Entfernen der Einschweißfolie einer Entsiegelung gleich käme dies auf der Folie hätte vermerkt sein müssen. In einem Schriftwechsel mit dem Verkäufer wurden entsprechende Fotos der unversehrten Papierhülle beigelegt.
Der Kunde fragt sich nun - ist er im Recht oder der Verkäufer?
Viele Grüße
Eva
