'Entsiegelung' von Software

Liebe Rechtskundige,

nehmen wir an, jemand hätte über einen Onlineshop eine Software im Wert von ca. 30 Euro gekauft. Diese wird (zusammen in einem Paket mit einen Laptop und einer Steckdose) geliefert. Der Kunde macht sich ans Auspacken des Laptops, während ein eifriges Familienmitglied den Karton mit der Software in die Hand nimmt und die dünne Einschweißfolie entfernt. Der Kunde wirft nun einen Blick auf den Softwarekarton und stellt dabei fest, daß er versehentlich das falsche Programm bestellt hat, da die Software nicht das kann, was er eigentlich an Funktionsumfang wollte und würde daher gerne von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen.

Die CD mit der Software befindet sich in einer handelsüblichen Papierhülle mit Klebestreifen (wie bei den CDs, die z.B. in vielen Computerzeitschriften beigelegt sind). Weder auf der Einschweißfolie noch auf der Kartonverpackung noch auf der Papierhülle hat sich ein Hinweis darauf befunden, daß mit dem Öffnen der Software gleichzeitig eine „Entsiegelung“ stattfinden würde, die eine Rückgabe der Software unmöglich machen würde. Die AGB des Verkäufers sowie die Informationen zum Widerrufsrecht geben ebenfalls keinen Hinweis darauf, daß mit Entfernen der Einschweißfolie eine Software „entsiegelt“ wäre.

Nun schreibt der Kunde also fristgerecht an den Verkäufer, schildert die Sachlage, beruft sich auf sein Widerrufsrecht und möchte die Software zurückgeben. Wie gesagt, die Papierhülle wurde nicht geöffnet, die CD nicht kopiert, nichts installiert oder sonstwie genutzt. Der Verkäufer beruft sich nun auf § 312d Abs.(4) Satz 2 BGB, wonach die Grundlage für einen Widerruf entfällt, wenn die Software „entsiegelt“ wurde.

Der Kunde ist jedoch der Meinung, daß 1. die Software nicht entsiegelt wurde (wie man an der unversehrten Papierhülle erkennen kann) und 2. falls das Entfernen der Einschweißfolie einer Entsiegelung gleich käme dies auf der Folie hätte vermerkt sein müssen. In einem Schriftwechsel mit dem Verkäufer wurden entsprechende Fotos der unversehrten Papierhülle beigelegt.

Der Kunde fragt sich nun - ist er im Recht oder der Verkäufer?

Viele Grüße
Eva

Hallo!
Glaube kaum, daß du da Glück hast. Ich habe eine Software in einem großen namenhaften Fachmarkt gekauft, Wert 59€ zum Erstellen von DVDs und Bildern. Ich wollte diese schließlich auch benutzen und somit habe ich sie natürlich ausgepackt und aufgespielt. Es waren 3 CDs. Die zum Erstellen der DVDs funktioniert nicht, blieb nur hängen, ist wirklich nicht gegangen. Die haben das nicht zurückgenommen, weil ich die CDs schon ausgepackt hatte. Ja meingott, ich wollte das Programm ja auch, aber eben gängig.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

‚Entsiegelung‘ von Software - weiter ungeklärt

Der Kunde fragt sich nun - ist er im Recht oder der Verkäufer?

Hallo!
Glaube kaum, daß du da Glück hast. Ich habe eine Software in
einem großen namenhaften Fachmarkt gekauft, Wert 59€ zum
Erstellen von DVDs und Bildern. Ich wollte diese schließlich auch benutzen und somit habe ich sie natürlich ausgepackt und aufgespielt. Es waren 3 CDs. Die zum Erstellen der DVDs funktioniert nicht, blieb nur hängen, ist wirklich nicht gegangen. Die haben das nicht zurückgenommen, weil ich die CDs schon ausgepackt hatte. Ja meingott, ich wollte das
Programm ja auch, aber eben gängig.

Hallo Daggi,

danke für deine Antwort. Der Fall des beschriebenen Kunden ist ja aber etwas anders gelagert. Der Kunde hat die Software ja nicht genutzt - die CD wurde ja gar nicht ausgepackt, geschweige denn auf den PC aufgespielt oder kopiert oder registriert oder sonstwas. Bis auf die entfernte Einschweißfolie ist alles unversehrt.

Er würde eben gerne von den Rechtskundigen wissen, wie das mit der „Entsiegelung“ der Software ist und ob nicht für den Fall, daß das Entfernen der Einschweißfolie bereits einer Entsiegelung gleichzusetzen ist nicht ein entsprechender Hinweis auf der Hülle hätte sein müssen. Der Kunde will auch nicht „Glück haben“, sondern möchte einfach wissen, wer im Recht ist.

Inwieweit ein Verkäufer bei einem Umsatz von knapp 1400 Euro bei 2 Bestellungen innerhalb von 10 Tagen (Flachbildschirm, Laptop, Laptoptasche, Sicherheitssteckdose und eben diese Software für 30 Euro) auch so etwas wie Kulanz an den Tag legen könnte, selbst wenn der Verkäufer im Recht sein sollte, das steht auf einem anderen Blatt und soll hier gar nicht Diskussionsgegenstand sein.

Viele Grüße
Eva

Liebe Rechtskundige,

Der Kunde macht sich ans Auspacken des Laptops,

während ein eifriges Familienmitglied den Karton mit der
Software in die Hand nimmt und die dünne Einschweißfolie
entfernt. Der Kunde wirft nun einen Blick auf den
Softwarekarton und stellt dabei fest, daß er versehentlich das
falsche Programm bestellt hat, da die Software nicht das kann,
was er eigentlich an Funktionsumfang wollte und würde daher
gerne von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen.

Weder auf der
Einschweißfolie noch auf der Kartonverpackung noch auf der
Papierhülle hat sich ein Hinweis darauf befunden, daß mit dem
Öffnen der Software gleichzeitig eine „Entsiegelung“
stattfinden würde, die eine Rückgabe der Software unmöglich
machen würde. Die AGB des Verkäufers sowie die Informationen
zum Widerrufsrecht geben ebenfalls keinen Hinweis darauf, daß
mit Entfernen der Einschweißfolie eine Software „entsiegelt“
wäre.

Einschweißfolie soll meist eine Verpackung schützen, nicht die Ware . Das Entfernen dieser ist keine Entsiegelung, wenn dies nicht besonders beschrieben wurde, z.B. durch Hinweis. Ich denke auch, die CD Händler die einschweißen ohne irgendwo einen Hinweisaufkleber anzubringen stehen auf wackeligen juristischen Beinen, es geht normalerweise nur bei einer CD keiner vor Gericht. Aber wenn das Anhören im Laden nicht möglich ist, dann sagt das gesetzliche Widerrufsrecht:

„Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Artikel nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Damit ist Testen und somit leider auch Raubkopieren möglich und wird von findigen Kids auch durchaus so genutzt und deswegen versuchen die Ketten sich „halbseiden“ aus der Affaire zu ziehen.

Um Streß mit dem Verkäufer zu vermeiden sollte man bei Kauf verbindlich klären, daß man die Rückgabe der Ware wünscht, wenn Teile derselben in der Funktion beeinträchtig sind.

Der Kunde fragt sich nun - ist er im Recht oder der Verkäufer?

Meines Erachtens der Kunde.

Viele Grüße
Eva

Ciao
Wolfgang

Er würde eben gerne von den Rechtskundigen wissen, wie das mit
der „Entsiegelung“ der Software ist und ob nicht für den Fall,
daß das Entfernen der Einschweißfolie bereits einer
Entsiegelung gleichzusetzen ist nicht ein entsprechender
Hinweis auf der Hülle hätte sein müssen. Der Kunde will auch
nicht „Glück haben“, sondern möchte einfach wissen, wer im
Recht ist.

Hallo,

ein Blick in das Gesetz zeigt, dass der Verkäufer im Recht ist, auch wenn kein „Hinweis“ auf der Hülle war. Denn wenn nicht anders vereinbart, ist der Rücktritt bei entsiegelter Software ausgeschlossen. Entsiegelung setzt kein „Siegel“ voraus, es geht darum, dass ein Verschluss „aufgebrochen“ wird und damit die Daten theoretisch zugänglich waren. Damit ist auch eine verschweißte Folie als Siegel anzusehen.
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen


2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

Grüße
EK

Der Kunde fragt sich nun - ist er im Recht oder der Verkäufer?

Der Kunde will auch

nicht „Glück haben“, sondern möchte einfach wissen, wer im
Recht ist.

Inwieweit ein Verkäufer bei einem Umsatz von knapp 1400 Euro
bei 2 Bestellungen innerhalb von 10 Tagen (Flachbildschirm,
Laptop, Laptoptasche, Sicherheitssteckdose und eben diese
Software für 30 Euro) auch so etwas wie Kulanz an den Tag
legen könnte, selbst wenn der Verkäufer im Recht sein sollte,
das steht auf einem anderen Blatt und soll hier gar nicht
Diskussionsgegenstand sein.

Viele Grüße
Eva

Hallo Eva

Bitte auch beachten, daß verbindliche Rechtsauskünfte hier nicht gegeben werden dürfen, du muß dir die Infos also aus der Diskussion herausziehen.

Ciao
Wolfgang

Hi

Es waren 3 CDs. Die zum Erstellen der DVDs
funktioniert nicht, blieb nur hängen, ist wirklich nicht
gegangen. Die haben das nicht zurückgenommen, weil ich die
CD`s schon ausgepackt hatte.

Naja, selbst Schuld. Wenn die Ware nicht funktioniert ist das ein Mangel und da ist es vollkommen egal ob es entsiegelt und benutzt wurde :wink:

Ich hab auch schon 2x Computerspiele zurückgebracht die ich schon angespielt hatte. 1x wegen Nichtgefallen (Promarkt war kulant) und 1x weil das Spiel bei einer bestimmten Szene immer einfror (MediaMarkt hat’s zurückgenommen) weil mein PC wohl das nicht packte obwohl er knapp den Mindestvorraussetzungen entsprach.

1x hatte ich ein Spiel gekauft da sollten Sammelkarten sind sein. Waren aber nicht!!! Und es war aber eingeschweißt gewesen. Blöde Situation. Wurde aber auch umgetauscht.

Ein Spiel von meiner Schwester brach bei der Installation immer ab. Müller hat’s zurückgenommen.

Auch hatte sie einmal ein Spiel bei Amazon bestellt welches eingeschweißt ankam, drinne lag ein handgeschriebener Notizzettel ‚Spiel funktioniert nicht‘ (*na super*). Aber stimmte nicht. Es funktionierte :wink: Aber zeigt das es auch von jemand anderen reklamiert und zurückgenommen wurde.

Einfach hartnäckig sein. Hast ein Recht darauf das deine Ware funktioniert sofern nichts anderes vereinbart wurde.

MfG
Lilly

Hallo Wolfi,

Einschweißfolie soll meist eine Verpackung schützen, nicht die
Ware
. Das Entfernen dieser ist keine Entsiegelung, wenn dies
nicht besonders beschrieben wurde, z.B. durch Hinweis. Ich
denke auch, die CD Händler die einschweißen ohne irgendwo
einen Hinweisaufkleber anzubringen stehen auf wackeligen
juristischen Beinen, es geht normalerweise nur bei einer CD
keiner vor Gericht.

Genau das ist der Punkt. Der Käufer ist der Meinung, daß die Folie nur die Verpackung schützen sollte. Das Produkt selber ist nur durch Entfernen der dünnen Folie in keinster Weise in seinem Wert gemindert. Unbenutzt ist es sowieso, das wurde oben ja schon beschrieben.
Der Kunde konnte schlicht und einfach nicht erkennen, daß das Entfernen der Folie eben diese ominöse „Entsiegelung“ gewesen sein soll. Bei teureren Produkten z.B. der Firma Winzigweich sind ja auf den CD-Hüllen entsprechende Hinweise - da ist die Sache klar.

„Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem
Sie die Artikel nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen
und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Der Kunde fragt sich nun - ist er im Recht oder der Verkäufer?

Meines Erachtens der Kunde.

Tja, da sind wir schon zwei. Vermutlich wird der Kunde aber mangels Einsicht des Verkäufers resignieren, die 30 Euro in den Wind schreiben und für sich lediglich den Schluß ziehen, bei diesem Onlineshop nicht mehr einzukaufen.

Danke für deine Einschätzung
Eva

Hallo Ekkehard,

ein Blick in das Gesetz zeigt, dass der Verkäufer im Recht
ist, auch wenn kein „Hinweis“ auf der Hülle war. Denn wenn
nicht anders vereinbart, ist der Rücktritt bei entsiegelter
Software ausgeschlossen. Entsiegelung setzt kein „Siegel“
voraus, es geht darum, dass ein Verschluss „aufgebrochen“ wird
und damit die Daten theoretisch zugänglich waren. Damit ist
auch eine verschweißte Folie als Siegel anzusehen.
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

den entsprechenden Paragraphen hatte der Kunde nach Hinweis des Verkäufers gelesen und auch verstanden. Da der Kunde jedoch der Meinung ist, daß es sich bei der Folie nur um einen Schutz der eigentlichen Verpackung (nämlich des Kartons) handelt und nicht um einen „Verschluß“ der Ware sieht er eben nicht ein, daß die Software entsiegelt sein soll.

Danke trotzdem für das Zitieren des entsprechenen BGB §.

Viele Grüße
Eva

Hallo Wolfi,

Bitte auch beachten, daß verbindliche Rechtsauskünfte hier
nicht gegeben werden dürfen, du muß dir die Infos also aus der
Diskussion herausziehen.

Danke für diesen Hinweis. Sowohl mir als auch dem Kunden ist dies durchaus bewußt :wink:

Viele Grüße
Eva

> Die CD mit der Software befindet sich in einer handelsüblichen Papierhülle mit Klebestreifen (wie bei den CDs, die z.B. in vielen Computerzeitschriften beigelegt sind).

Um was für einen Klebestreifen handelt es sich denn? Lässt er sich beliebig abziehen und wieder befestigen? Oder kann man an ihm womöglich erkennen, dass definitiv noch kein Zugriff auf den Datenträger stattgefunden hat? Anders gefragt: Dient der Klebestreifen einfach nur dem Verschluss, oder könnte man in ihm vielleicht noch ein Siegel erkennen? Ich habe solche Papierhüllen schon gehabt mit Aufklebern drauf, die man beim Öffnen zerrissen hat; eine eindeutige Entsiegelung.

> Weder auf der Einschweißfolie noch auf der Kartonverpackung noch auf der Papierhülle hat sich ein Hinweis darauf befunden, daß mit dem Öffnen der Software gleichzeitig eine „Entsiegelung“ stattfinden würde, die eine Rückgabe der Software unmöglich machen würde.

> Der Kunde ist jedoch der Meinung, daß 1. die Software nicht entsiegelt wurde (wie man an der unversehrten Papierhülle erkennen kann)

Ich habe leider nur einen BGB-Kommentar zu Hause, der die Entsiegelung nicht weiter definiert. Also mache ich jetzt mal genau das, was ich in einer Klausur machen würde, wenn ich keine Ahnung hätte, das Problem aber lösen müsste: nachdenken oder genauer gesagt: auslegen.

Alle gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht lassen relativ leicht einen Rückschluss auf ihren Grund zu. Der Grund dafür, dass „entsiegelte“ Software zu den Ausnahmen gehört, ist doch wohl folgender: Ohne die Ausnahme würden viele Menschen Software bestellen, sich installieren oder kopieren und dann, wie von Anfang an geplant, zurückgeben. Diesem Rechtsmissbrauch wären Tür und Tor geöffnet. Ihm wird begegnet, wenn ein Widerruf (bzw. eine Rückgabe) nur möglich ist, wenn und solange die bereits erfolgte Verwendung völlig ausgeschlossen werden kann.

Von dieser ratio der Norm ausgehend, stimme ich dir zu: Es geht aus der Papierhülle eindeutig hervor, dass der Datenträger nicht verwendet wurde. Also kann von einer Entsiegelung nicht gesprochen werden. Glückssache, denn es hätte auch die Folie das Siegel sein können.

> 2. falls das Entfernen der Einschweißfolie einer Entsiegelung gleich käme dies auf der Folie hätte vermerkt sein müssen.

Leider hast du nicht geschrieben, wie du zu dieser Auffassung gelangst. Ich habe jetzt ein bisschen gelesen und kam vom BGB übers EGBGB zur BGB-Informationspflichten-Verordnung und dort zu den Anlagen, aber nirgendwo konnte ich das bestätigt finden, was du behauptest. Ich bräuchte mehr Zeit, um sicher gehen zu können, aber spontan glaube ich, dass du dich irrst.

Das ist insofern unschädlich, als meiner Rechtsauffassung nach ohnehin die Software noch versiegelt ist. Bleibt die Frage, was nun zu tun ist. Eine verbindliche Entscheidung kannst du nur vor und vom Gericht erlangen. Und nachdem ich kürzlich meinen ersten eigenen Prozess (als Kläger, nicht als Anwalt) verloren habe, obwohl ich eindeutig und nachweisbar im Recht war, muss ich sagen: Da ist auch ein bisschen Glückssache bei… Anders gesagt: Ich würde dir Recht geben, aber ich treffe ja die Entscheidung nicht.

Levay

Anmerkung
Hallo,

> Die CD mit der Software befindet sich in einer
handelsüblichen Papierhülle mit Klebestreifen (wie bei den
CDs, die z.B. in vielen Computerzeitschriften beigelegt sind).
Um was für einen Klebestreifen handelt es sich denn? Lässt er
sich beliebig abziehen und wieder befestigen? Oder kann man an
ihm womöglich erkennen, dass definitiv noch kein Zugriff auf
den Datenträger stattgefunden hat? Anders gefragt: Dient der
Klebestreifen einfach nur dem Verschluss, oder könnte man in
ihm vielleicht noch ein Siegel erkennen? Ich habe solche
Papierhüllen schon gehabt mit Aufklebern drauf, die man beim
Öffnen zerrissen hat; eine eindeutige Entsiegelung.

Ich kenne einen ganzen Haufen von CDs, deren Papierhülle mit einem Adhäsionsverschluß verschlossen ist. Den kann man vorsichtig öffnen und später wieder verschließen ohne Spuren zu hinterlassen. Dann wäre die Versiegelung definitiv die äußere Verpackung gewesen.

Fragt sich aber, ob das so sein darf, sprich, ob eine Versiegelung als Versiegelung erkennbar sein muss. Immerhin liegt vielen Softwarepaketen irgendeine Installationsanleitung oder gar ein Handbuch bei, aus denen vielleicht erst der Grund hervorgeht, aus dem man sie doch nicht nutzen kann oder benutzen will.

Andererseits könnte das innere der Packung eine Lizenznummer enthalten, mit Hilfe derer eine Demoversion freigeschaltet werden könnte. Dann wäre dies das eigentlich schützenswerte und nicht die nahezu ungesicherte CD. Ist dann nicht das Aufreißen der Verpackung tatsächlich bereits die Entsiegelung?

Gruß
loderunner

Ich halte das nicht für Fragen der Zulässigkeit, sondern der Tatbestandsmäßigkeit. Im Übrigen sind deine Fragen berechtigt; wenn man es so auslegt, wie ich es getan habe, kommt man im Einzelfall auf die entsprechenden Antworten. Ob ein Gericht es so sieht wie ich, weiß ich nicht.

Levay

Von dieser ratio der Norm ausgehend, stimme ich dir zu: Es
geht aus der Papierhülle eindeutig hervor, dass der
Datenträger nicht verwendet wurde.

Der Denkfehler an der Sache ist, daß es diese Papiertütchen*), zu kaufen gibt. Es wäre also ein leichtes, die Hülle zu öffnen, die CD zu entnehmen, zu kopieren und anschließend wieder in einer neuen Hülle zu verpacken. Aus diesem Grunde k a n n das Tütchen bzw. deren Klebestreifen nicht das entscheidende Siegel sein.

Gruß,
Christian

*)Ich habe noch nie eine bedruckte Papierhülle gesegen, kann aber auch nicht ausschließen, daß es solche gibt. In diesem Fall wäre natürlich der Austausch eindeutig festzustellen.

Hallo Eva,

den entsprechenden Paragraphen hatte der Kunde nach Hinweis
des Verkäufers gelesen und auch verstanden. Da der Kunde
jedoch der Meinung ist, daß es sich bei der Folie nur um einen
Schutz der eigentlichen Verpackung (nämlich des Kartons)
handelt und nicht um einen „Verschluß“ der Ware sieht er eben
nicht ein, daß die Software entsiegelt sein soll.

ich schrieb es an anderer Stelle, allerdings nicht an Dich, daher hier die Wiederholung: Diese Papierhüllen kann man kaufen. Es ist also denkbar, daß der Kunde die CD entnimmt, kopiert und anschließend in einer neuen Hülle verpackt. Aus diesem Grunde kann die CD-Hülle nicht das Siegel sein.

Gruß,
Christian

Wo genau ziehst du denn da die Grenze? Welche Art von Siegel ist denn fälschungssicher und nicht wiederherstellbar? Verwechselst du hier nicht eher materiell-rechtliche mit prozessualen Aspekten?

fragend:
Levay

  • der jetzt am liebsten was da hätte, wo er nachlesen könnte -

Hallo,

Wo genau ziehst du denn da die Grenze? Welche Art von Siegel
ist denn fälschungssicher und nicht wiederherstellbar?
Verwechselst du hier nicht eher materiell-rechtliche mit
prozessualen Aspekten?

naja, ich kann ja nur das gleiche machen, wie Du: Auszulegen versuchen.

Die Einschränkungen des 312d dienen dazu, den Verkäufer vor Mißbrauch zu schützen, wie Du selber schon so richtig schriebst. Das Siegel wird dabei explizit als Voraussetzung genannt.

Ein Siegel erfüllt seine Aufgabe nur dann, wenn der Bruch eindeutig zu erkennen ist. Da ein Siegel mit Wachs und Stempel im Massenverkehr nicht praktikabel ist, mußte eine andere Lösung gefunden werden. Diese Lösungen umfassen u.a. Aufkleber mit Sollbruchstellen (bspw. zur Versiegelung von elektrischen Geräten). Eine Entfernung dieser Siegel ist ohne Beschädigung nicht möglich: Der Bruch ist eindeutig zu erkennen.

Mit den Papierhüllen verhält es sich gerade nicht so: Die nicht zu erkennende Wiederherstellung der ursprünglichen Verpackung ist ohne großen Aufwand möglich (die Hüllen gibt es überall für einen halben Appel zu kaufen). Aus diesem Gruunde sind sie als Siegel absolut untauglich, weil ihnen die entscheidende Funktion fehlt (s.o.).

Das einzige an der Softwareverpackung, das diese Funktion eindeutig erfüllt, ist die Kunststoffverpackung. Diese läßt sich natürlich auch wiederherstellen, aber der dazu nötige Aufwand ist erheblich und für Privathaushalte sind die dafür notwendigen Geräte und Materialien kaum zu beschaffen. Insbesondere steht der Aufwand der Beschaffung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert der meisten feilgebotenen Softwareprodukte. Insofern kann man davon ausgehen, daß die Funktion eines Siegels durch die Klarsichtverpackung erfüllt wird.

Argumentation schlüssig?

Gruß,
Christian

Argumentation schlüssig?

Ich denke schon, ja. Ich habe eine CD hier, bei der das Siegel ein Microsoft-scher Aufkleber ist. Während der eindeutig ein Siegel darstellt, dürfte das bei normalen Aufklebern ohne Stempel, Aufdruck usw. wohl eher zu verneinen sein.

Nachlesen würde ich trotzdem gern mal.

Was folgt nun für unseren Fall daraus? Du siehst in der Folie wegen des erhöhten Schwierigkeitsgrades bei der Nachmachung ein Siegel?

Levay

Hallo Christian,

ich schrieb es an anderer Stelle, allerdings nicht an Dich,
daher hier die Wiederholung: Diese Papierhüllen kann man
kaufen. Es ist also denkbar, daß der Kunde die CD entnimmt,
kopiert und anschließend in einer neuen Hülle verpackt. Aus
diesem Grunde kann die CD-Hülle nicht das Siegel sein.

Leider fehlt mir bisher immernoch der Hinweis wie der Klebestreifen beschaffen war. Aus der Praxis heraus kenne ich es nicht, das es sich dabei lediglich um einen Streifen handelsüblichen Tesa-Films handelt.
In der Regel ist dieser Klebestreifen mit dem Logo des Herstellers bedruckt oder es befindet sich darauf der Titel der Software und die Seriennummer.
Im letzteren Fall würde ich, bei fehlender Beschädigung dieses Klebestreifens, definitiv nicht von einer Entsiegelung ausgehen.
Bei einem handelsüblichen Klebestreifen (Tesa-Film) würde ich Dir jedoch beipflichten.

Gruss Sebastian

Hallo Christian,

ich schrieb es an anderer Stelle, allerdings nicht an Dich,
daher hier die Wiederholung: Diese Papierhüllen kann man
kaufen. Es ist also denkbar, daß der Kunde die CD entnimmt,
kopiert und anschließend in einer neuen Hülle verpackt. Aus
diesem Grunde kann die CD-Hülle nicht das Siegel sein.

Vielleicht habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt. Der Kunde sagt, die CD-Hülle sei nur mit einer Gummierung verschlossen gewesen. Nicht mit einem Aufkleber, Siegel, Klebestreifen oder was auch immer. Und einer solchen Gummierung sieht man es durchaus an, ob sie geöffnet war oder nicht. Es befindet sich keine Seriennummer oder ähnliches auf der Hülle und eben auch keine Hinweis auf Entsiegelung im Falle des Öffnens.

Du hast sicher Recht, daß solche Papierhüllen im Handel erhältlich sind und der Kunde einfach die CD hätte kopieren können und in eine neue Hülle stecken. Hätte der Kunde jedoch einen solchen Betrug von vorne herein vorgehabt, dann hätte er sich wohl besser eine Kopie des Programms irgendwo im Netz besorgt, statt sich auf Händel mit dem Verkäufer einzulassen.

Viele Grüße
Eva