Hallo,
Unternehmer Y verkauft im November an Kunde A (ebenfalls Unternehmer) ein Lagerregalsystem.
A bezahlt Anfang Dezember per Überweisung. (Die beiden Unternehmen trennen ca. 800km).
Es wird vereinbart, dass A das System umgehend abholt. Der Dezember vergeht, Y fragt einmal nach und wird „vertröstet“, man würde bald zur Abholung kommen.
Tatsächlich sendet A urplötzlich eine Spedition (obwohl bekannt ist, dass das Außenlager von Y nur sporadisch besetzt ist, und dass die Waren unverpackt sind). Abholung leider unmöglich, weil Y nicht vor Ort, und die Spedition natürlich nur verpackte Ware abholt.
Y versucht nun immer wieder, mit A in Kontakt zu treten, dies bleibt erfolglos bzw. unbeantwortet.
Das Material stört den Betriebsablauf von Y erheblich (benötigt 5m² Lagerfläche, da unbekannt, wann die Abholung erfolgt, steht es im vorderen Lagerbereich…).
Nun entschließt sich Y, A die entstehenden Unkosten in Rechnung zu stellen. Er berechnet ab 15.01. wöchentlich die Kosten für 5m² Lagerfläche, und die anfallenden Zeitkosten für das Umräumen des Materials.
A meldet sich auch auf die erste Rechnung hin nicht, bezahlt diese auch nicht.
Frage: Welche Möglichkeiten hat Y, kann er den Betrag rechtens einfordern (die erbrachte Leistung beruht schließlich auf einer unüblich langen Lagerungsdauer der Waren des A)?
Wenn A die wöchentlichen Rechnungen ignoriert, was passiert dann? Irgendwann, nach einigen Wochen, ist „die Vorleistung“, also der Betrag für die bezahlten Regale, mit der einzufordernden Rechnungssumme ausgeglichen.
Besteht für Y eine rechtliche Möglichkeit, die Herausgabe der (an sich ja bezahlten) Ware bis zur Bezahlung der Rechnungen abzulehnen, bzw. gar die Beträge gegeneinander aufzurechnen und damit wieder Eigentümer der Regale zu werden?
Ist die Methode an sich, Lager- und Bewegungskosten in Rechnung zu stellen, legitim?
Fragend grüßt
formica
P.S.: Warenwert etwa 1.000.- Euro, Rechnungssumme wöchentlich 100.- - 180.- Euro.