Nur bei PKH=weitere Tätigkeit,trotzdem Anwalts-RN

Folgender fiktiver Fall:

Max Mustermann wurde verklagt, der Streitwert liegt knapp über 5000 EUR, da bei Landgerichten Anwaltszwang herrscht, suchte er einen Anwalt auf. Diesen konsultierte er ca. 2 Monate zuvor schon einmal wegen einer anderen Sache.

Er sagte gleich zu Anfang, dass er kein Einkommen habe und Beratungs- u. Prozesskostenhilfe beantragen möchte.
Weiter sagt Herr Mustermann mehrmals, dass Herr Anwalt nur für Ihn weiter arbeiten soll, wenn die Beratungs- u. Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Wenn nicht solle er keinesfalls weiter machen.

Herr Mustermann sagt zum RA er solle nur Aktionen machen, die durch Beratungs- u. Prozesskostenhilfe bezahlt werden.
Da Herr Mustermann wg. Zahlungsunfähigkeit (hohe Überschuldung aus Unternehmenspleite) und Offenbarungseid die Rechnung nicht zahlen kann.
Hr. Mustermann sagte auch dass er bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe den Fall nicht weiter verfolgen will.
Herr Mustermann hat den Anwalt mehrmals darauf hingewiesen.
All das sagte er im ersten Beratungsgespräch.

Herr Anwalt sagte in dem Fall vor ca. 2 Monaten, dass Beratungsgespräche über die Beratungshilfe abgerechnet werden.
So wie es aussieht wurde die Beratungshilfe wohl auch gezahlt.

Es gab nur dieses eine Beratungsgespräch.
Wie Herrn Mustermann aus Schriftstücken ersichtlich ist, hat der Anwalt erstmal um Verlängerung der Notfrist gebeten und später angezeigt, dass Herr Mustermann sich gegen die Klage verteidigen will.

Wenig später wurde ein Termin für die Güteverhandlung mit anschließender Hauptverhandlung anberaumt.
Herr Anwalt setzte Herrn Mustermann schriftlich darüber in Kenntnis und teilte gleichzeitig mit das er die Verhandlung mit Ihm wahrnehmen werde.

Die angesetzte Verhandlung dauerte ca. eine viertel Stunde.
Der Richter sagt sofort: „Mich wundert, dass so ein Fall überhaupt vor Gericht kommt, dass hätte man doch vorher klären können, da die Rechtslage eindeutig ist“, Herr Anwalt zuckt nur mit den Schultern und schaut zu Boden.
Die Rechtslage wird noch kurz erörtert.

Die Verhandlung wurde kurz unterbrochen, damit sich Herr Mustermann und Herr Anwalt beraten können, hier erfährt Herr Mustermann beiläufig, dass der Prozesskostenantrag „noch nicht ganz durch ist“.

Zurück in der Verhandlung, teilt der Richter mit, dass ein geringer Teil der Klage unbegründet ist (Die Klage wird vom Kläger um diesen Teil zurückgenommen), weiter teilt er mit, dass er die Prozesskostenhilfe keinesfalls in voller Höhe gewähren wird, nur über den geringen ungerechtfertigten Teil der Klage wird diese gewährt.
Der Richter fragt den Anwalt, ob dieser den Prozesskostenantrag um diesen Teil zurücknimmt.
Herr Anwalt druckst rum „das kann ich auch später tun“, der Richter macht Ihn nochmals darauf aufmerksam, dass er nur den kleineren Teil bewilligt.
Herr Anwalt sagt, gut dann nehmen wir den Antrag um diese Höhe zurück.

Direkt nach der Verhandlung teilt Herr Anwalt mit, dass er auf die Bezahlung der Rechnung bestehen muss, sonst holt er sich einen Rechtskräftigen Titel.
Auf die Frage über die Höhe kommen nur Ausflüchte.

Direkt ins neue Jahr datiert erhält Herr Mustermann eine Rechnung von ca. 1200 EUR (Leistungen wurden aber noch im alten Jahr erledigt).

Herr Mustermann kann und wird diese Rechnung nicht zahlen, er beruft sich darauf, dass der Anwalt ohne Auftrag tätig wurde, die Bedingung für den Auftrag war eindeutig die Gewährung der Prozesskostenhilfe.
Da Herr Mustermann sehr hoch verschuldet ist, wäre ausgeschlossen gewesen, dass er die Prozesskostenhilfe innerhalb von 4 Jahren zurückzahlen könnte (er lebt zur Miete u. hat Unterhaltspflicht für 2 Kleinkinder, sollte er über den Pfändungsfreien Betrag von 1560 EUR Nettoeinkommen kommen würde sofort gepfändet. Dieses Einkommen zu erreichen ist für Ihn jedoch unwahrscheinlich).
Dies ist jedoch auch unrelevant, da Hr. Mustermann sowieso die Bedingung gestellt hat: Weitere Tätigkeit nur mit Prozesskostenhilfe.

Ersatzweise beruft er sich auf Falschberatung, die hier eindeutig vorlag.
Wie sieht es mit Standesregeln aus? Liegt hier ein Verstoß vor?
Welche Rolle spielt die Anwaltskammer?

Herr Mustermann kann auch beweisen, das er im dem Fall 2 Monate vorher keine Prozesskostenhilfe bekam und sich daraufhin nicht weiter von Herrn Anwalt vertreten ließ.

Zum Verständnis:
Herr Mustermann findet, dass ein Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten muss und wollte die Anwaltliche Hilfe nicht umsonst. Leider ist er aufgrund seiner finanziellen Situation auf Prozesskostenhilfe angewiesen.
Was er auch von Anfang an deutlich sagte. Er hat seine Einkommenssituation mit Dokumenten bewiesen (von Seite der Einkommenssituation stand Prozesskostenhilfe nichts im Wege).

Wie seht Ihr die Sachlage?

Hallo

Zum Verständnis:
Herr Mustermann findet, dass ein Rechtsanwalt eine Vergütung
erhalten muss und wollte die Anwaltliche Hilfe nicht umsonst.
Leider ist er aufgrund seiner finanziellen Situation auf
Prozesskostenhilfe angewiesen.
Was er auch von Anfang an deutlich sagte. Er hat seine
Einkommenssituation mit Dokumenten bewiesen (von Seite der
Einkommenssituation stand Prozesskostenhilfe nichts im Wege).

Wo ist jetzt das Problem?? Der A möge sich in die Reihe der Gläubiger einreihen und gut is

Wie seht Ihr die Sachlage?

ebend so einfach

LG
Mikesch

Hallo,

Sehr praktischer Gedanke :smile:

Sollte der Anwalt Klage einreichen u. gewinnen, würde genau der Fall eintreten.
Bei der Höhe der Schulden spielen die 1200 EUR praktisch auch keine Rolle.

Für eventuelle spätere Vergleiche ist es jedoch besser, wenn es nicht so viele verschiedene Gläubiger gibt.

Wenn man 2,3 Jahre nach Eintreten der Verjährung den Gläubigern mit rechtskräftigen Titel 10-20% der Hauptforderung anbietet und es nach und nach zu Einigungen kommt, erscheint eine Entschuldung über Vergleiche nicht unrealistisch.

Die Frage ist halt, hätte der RA bei oben dargestellter Sachlage Aussicht auf Erfolg, wenn er die Rechnung einklagen möchte?
Bei Amtsgericht kann Sich Hr. Mustermann ja wieder selbst vertreten.

Viele Grüße

Hallo

wenn A im Wissen der Gesamtsituation von M noch schlechtem Geld gutes hinterherwerfen will, so würd ich es A tun lassen. Das Ergebnis steht doch schon fest: so oder so wird A nicht viel bekommen, wenn er überhaupt was bekommt. Wie ist denn die Beweislage? Hat Herr M Zeugen, schriftlich etwas vereinbart, wann A tätig werden sollte??? Oder würde letztendlich Aussage gegen Aussage stehen? Dann weiss man nie wie der Richterspruch ausfällt, wie gesagt eigentlich egal :wink:

Die Frage ist halt, hätte der RA bei oben dargestellter
Sachlage Aussicht auf Erfolg, wenn er die Rechnung einklagen
möchte?
Bei Amtsgericht kann Sich Hr. Mustermann ja wieder selbst
vertreten.

Viele Grüße

LG
Mikesch

Es würde letztendlich Aussage gegen Aussage stehen, alles mündlich, keiner hatte einen Zeugen.
Es wurde nur eine Prozessvollmacht unterschrieben (diese sagt aber eh nur aus, dass einen der RA vertreten darf, mehr nicht).

Ich denke nicht, dass einem RA mehr geglaubt wird, der Richter ist ja zur Neutralität verpflichtet und er würdigt eh nur die Ihm zur Verfügung stehenden Beweise.

Ich würde sagen, dass Hr. Mustermann dem RA schreibt, dass er die Rechnung nicht anerkennt und kurz begründet, Fertig.

Dann soll RA machen was er will.
Gerade als RA müßte er wissen, dass ein Titel gegen einen zahlungsunfähigen sinnlos ist.
Kommt ein Mahnbescheid, wird widersprochen.

Noch eine Frage, wenn eine Rechnung nur aufgrund, dass Sie ein Jahr später verjährt ins neue Jahr datiert wird, obwohl alle Leistungen im alten Jahr waren, dann nehme ich mal an, dass das nicht rechtmäßig ist, oder?

Übrigens hat der RA die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht berücksichtig, will also doppelt abrechnen, ein Fall für die Anwaltskammer u. Strafrecht?

Naja vielleicht sollte Mustermann sich nicht generell so viel Stress wg. seiner Pleite machen.
Einfach so wenig wie möglich rechtskräftige Titel einfangen u. in ein paar Jahren, versuchen sich mit Vergleichen zu entschulden.