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Re: Vertragsrecht beim Autokauf
Hallo,
darf ich davon ausgehen, dass es um einen Kaufvertrag unter Privatleuten geht?
Im Wesentlichen gilt BGB §433ff. Bei einem Kaufvertrag unter Privatleuten bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Kaufleuten; u. a. hat der Käufer volle Gewährleistungsrechte.
Durch eine einzelvertragliche Vereinbarung über einen Gewährleistungsausschluss kann man das umgehen. Ein entsprechender Passus findet sich z. B. auch im Muster-Kaufvertrag des ADAC. Nicht betroffen davon ist aber das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (Garantiert Unfallfrei!) oder das arglistige Verschweigen von Mängeln. Hier kann der Käufer in jedem Fall seine Rechte geltend machen und sogar u. U. Schadensersatz wegen Nichterfüllung §463 BGB einfordern.
Nach geltender Rechtsauffassung bist Du verpflichet, Mängel anzugeben und bei Nachfrage nach Unfallschäden wahrheitsgemäss zu antworten. Als Unfallschaden gilt hier auch ein Bagatellschaden, selbst wenn dieser bereits behoben wurde (kleiner Blechschaden etc.). Das Fahrzeug gilt dann nicht mehr als unfallfrei.
"Unwichtige" Mängel gibt es nicht, jeder Mangel schränkt die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs ein.
Gruss
Peter
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