Vertragsrecht beim Autokauf

Von: , Frage gestellt am Do, 12. Okt 2000

Hallo ich wollte mal wissen, ob der Passus des
Gekauft wie Gesehen eigentlich noch gilt?
Wann setzt die Täuschung ein?
Wie ist es mit Mängel, die ich verschweige weil ich sie für

a: unwichtig halte.
b: wissentlich verschweige wegen Geld
usw.


Grüße

Fred

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: Vertragsrecht beim Autokauf

    Hallo,

    darf ich davon ausgehen, dass es um einen Kaufvertrag unter Privatleuten geht?

    Im Wesentlichen gilt BGB §433ff. Bei einem Kaufvertrag unter Privatleuten bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Kaufleuten; u. a. hat der Käufer volle Gewährleistungsrechte.

    Durch eine einzelvertragliche Vereinbarung über einen Gewährleistungsausschluss kann man das umgehen. Ein entsprechender Passus findet sich z. B. auch im Muster-Kaufvertrag des ADAC. Nicht betroffen davon ist aber das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (Garantiert Unfallfrei!) oder das arglistige Verschweigen von Mängeln. Hier kann der Käufer in jedem Fall seine Rechte geltend machen und sogar u. U. Schadensersatz wegen Nichterfüllung §463 BGB einfordern.

    Nach geltender Rechtsauffassung bist Du verpflichet, Mängel anzugeben und bei Nachfrage nach Unfallschäden wahrheitsgemäss zu antworten. Als Unfallschaden gilt hier auch ein Bagatellschaden, selbst wenn dieser bereits behoben wurde (kleiner Blechschaden etc.). Das Fahrzeug gilt dann nicht mehr als unfallfrei.

    "Unwichtige" Mängel gibt es nicht, jeder Mangel schränkt die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs ein.

    Gruss
    Peter [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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