1 Artikel bezahlt 6 erhalten

Hallo liebe Experten,

folgendes ist passiert:

Ein Mann geht in eine Filiale eines großen Kaffeeverkäufers und möchte einen Elektroartikel kaufen, den er zuvor im Verkaufsprospekt des Geschäfts gesehen hat.
Die freundliche Angestellte hat für den Verkauf dieses beworbenen Artikels, von ihrem „Chef“, ein Blatt mit der korekten Vorgehensweise bekommen.

Sie liest auf dem Blatt, dass Sie dem Mann 2 Sachen mitgeben muss. Also gibt sie dem Mann den beworbenen und gewünschten Artikel. Des Weiteren gibt sie dem Mann noch einen brauen Umkarton und sagt zu ihm: „Hier ist noch der Rest drin, den Sie brauchen“.

Zwar kommt es dem Mann etwas komisch vor und er überlegt sich was in dem Karton noch drin sein sollte, aber er denkt sich nichts weiter dabei und bezahlt die Ware bar und geht aus dem Laden.

Zuhause anbekommen, öffnet er den Umkarton und sieht, dass in diesem noch weitere der oben beschhriebenen Elektroartikel drin sind. Um es auf den Punkt zu bringen: Er hat nun einen Artikel bezahlt, hat aber nichts ahnend 6 bekommen.

Nun stellen sich jetzt natürlich mehrere Fragen:

  1. Ist der Mann so ehrlich und bringt die Artikel zurück, die er zuviel bekommen hat?
  2. Oder behält er alles in denkt sich: „Glück gehabt!“?

Gesetzt dem Fall, er behält die Artikel und verkauft sie, kann er dann im Zweifelsfall rechtlich belangt werden, falls die Sache auffliegt?

Ich meine mich an so etwas zu erinnern, dass man rechtlich verpflichtet die Sachen zurück zu bringen, bzw. zumindest bescheid zu geben, aber sicher weiss ich das leider auch nicht. Im BGB habe ich nur folgendes gefunden, was evtl. zutreffend sein könnte:

§ 241a
Unbestellte Leistungen

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Falls jemand etwas genauer bescheid weiss, wäre ich für den ein oder anderen Gedanken sehr dankbar.

Schon einmal im Voraus besten Dank für eure Antworten.

  1. Ist der Mann so ehrlich und bringt die Artikel zurück, die
    er zuviel bekommen hat?

Woher sollen wir das wissen?

  1. Oder behält er alles in denkt sich: „Glück gehabt!“?

Woher sollen wir das wissen?

Gesetzt dem Fall, er behält die Artikel und verkauft sie, kann
er dann im Zweifelsfall rechtlich belangt werden, falls die
Sache auffliegt?

Ei freilich, § 246 StGB: Unterschlagung.

§ 241a
Unbestellte Leistungen

Hat damit nichts zu tun, das Ergebnis ist aber dasselbe. Es bestehen selbstverständlich Herausgabeansprüche.

Levay

Danke für die schnelle Antwort.

Die Frage ist, zu was ist der Mann jetzt konkret verpflichtet. Muss er zum Geschäft gehen und die Artikel zurück bringen, oder was MUSS er machen?
Gibt es nicht sowas wie eine gewisse Aufbewahrungsfrist und wenn diese verstrichen ist, kann man mit den Waren machen was man will?

Welche Konzequenzen würden sich in diesem Fall wahrscheinlich aus § 246 StGB: Unterschlagung ergeben?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Gott,

Levay hat dir die Rechtslage erklärt. Im wahren Leben läuft`s nicht immer danach.
Als Student hab ich doch glatt mal eine komplette Haustelefonanlage (braucht man heutzutage nicht mehr!) zum Preis von einem Telefonpärchen (ob’s Männchen und Weibchen war, weiß ich jetzt nicht mehr) verscherbelt.

Während des Deals fiel mir das auf, aber als junger Mensch, der ich war, war mir das nu peinlich und ich hab’s trotzdem verscherbelt.

Der nette Käufer kam natürlich am nächsten Tag zurück, entschuldigte sich für den irrtümlichen Kauf und lud mich zur Hochzeit seiner Tochter ein. Außerdem bekam ich Freikarten für Dieter Bohlen und durfte einen gewissen Cartman mitbringen. (Der liegt mir echt am Herzen!) Und anschließend durfte ich mit seinem Mercedes um den Block fahren.

Lange Rede kurzer Sinn: Das Schwein hat alles behalten und ich hatte keinen Schimmer, wer er war. Und ich mache jede Wette, die behalten das meistens aus genau diesem Grund.

(Aber war nicht schlimm. Ich hab ja keinem erzählt, dass ich da Mist gebaut habe. Solange es nicht in einem öffentlichen Forum erscheint, mach ich mir da auch nix draus.)

Gruß!

Horst

2 „Gefällt mir“

Hallo,

spätestens nach der Antwort von Levay weisst du, dass du nicht Eigentümer geworden bist. Also besteht ein sogen. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit verschärfter Haftung. Geht die Sache „futsch“ hat der Eigentümer ggf. Ersatzansprüche. Ich würde demzufolge den Eigentümer benachrichtigen und ihm die Abholung ermöglichen.

Mfg vom

showbee

Ein Mann geht in eine Filiale eines großen Kaffeeverkäufers
und möchte einen Elektroartikel kaufen, den er zuvor im
Verkaufsprospekt des Geschäfts gesehen hat.

Zuhause anbekommen, öffnet er den Umkarton und sieht, dass in
diesem noch weitere der oben beschhriebenen Elektroartikel
drin sind. Um es auf den Punkt zu bringen: Er hat nun einen
Artikel bezahlt, hat aber nichts ahnend 6 bekommen.

Hi,
als Verkäufer und als Käufer sage ich: Lasse den Mann die Sachen zurückbringen.

  1. ist das ehrlich
  2. muss dann der Verkäufer nicht dafür büßen, daß er ein „Momentversagen“ hatte.
  3. müssen die Preise nicht demnächst neu kalkuliert werden, damit solche „Geschenke“ auch finanziert werden können.

Ich halte es für Wortklauberei, nach Gesetzen zu suchen, du mich nachträglich zu einem Eigentümer einer nicht erworbenen Ware machen sollen.

Und wenn m,an schon selbst im Laden war, wäre eine schriftliche Mitteilung über den Zuvielerhalt auch nur „einsam“.
Dann geht man halt zurück, spricht mit dem Verkäufer und macht ihn auf seinen irrtum aufmerksam und gibt ihm die „Zuvielware“ zurück.
Der Verkäufer wird „man“ sehr dankbar sein.

Die Ware zu verkaufen ist meiner Meinung genauso als hätte man sie vorsätzlich gestohlen.
Ich wollte zwar nicht stehlen… aber wenn das zeug plötzlich in der Tasche ist, kann ich es ja verkloppen ? Neeee iss nich.

Dass es meine private Ansicht ist, habe ich ja schon deutlich gemacht.

Gruß
BJ