Hallo,
angenommen, es gibt ein Haus auf einem Grundstück zu kaufen, wobei das Haus darauf abgerissen werden sollte. Eine Planungsfirma würde sich zu dem Abriss verpflichten und hätte bereits auch ein DH auf dem Grundstück geplant. Das Grundstück sollte bei Verkauf geteilt werden.
Weiterhin angenommen, der Käufer Y der einen Grundstückshälfte (zweite Hälfte würde die Planungsfirma kaufen) bräuchte natürlich erst bezahlen, wenn der Abriss erfolgt ist. Die Eigentümer würden aber sofort ihr Geld bei Verkauf wollen, da sie ja ein Haus verkaufen, keinen Abriss.
Wäre es denn rechtlich möglich, dass der Käufer Y der einen Grundstückshälfte sofort bezahlt, trotzdem aber den Schutz hat, dass die Planungsfirma das Gebäude zu einem Zeitpunkt X abgerissen haben muss? Ist dies in einem notariellen Kaufvertrag möglich zu formulieren?
Danke im voraus für die Antworten,
Ute
Y will von der Planungsgesllschaft ein geteiltes, leeres Grundstück kaufen. Warum werden " real geteilt und leer" nicht als weitere Voraussetzung für die Kaufpreisauszahlung in den Notarvertrag aufgenomme?
Gruß n.
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Hallo,
ich glaube , ich vestehe das (vermeindliche) Problem nicht so recht. M. E. gibt es da 2 Verträge.
- Der Eigentümer verkauft die Immobilie. Zu regeln wäre, wann und wie das Grundstück geteilt würde. Optimal wäre es, wenn die Teilung vor Verkauf stattfidnen würde, denn dann würde jeder Käufer seine Hälfte getrennt kaufen und man gelangt nicht zur Rechtsgemeinschaft am Grundstück. Dieser Vertrag muß notariell beurkundet werden
In diesen Verträgen hätte man dann mit dem Eigentümer zu verhandeln, wann er sein Geld bekommt.
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Planungsfirma und Käufer schliessen einen Vertrag über den Abriß und den Bau eines Hauses. Sie müssen sich darin einigen, wann die Bezahlung für den Abriß zu erfolgen hat.
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Tunlichst solte man vermeiden, dass die Planungsfirma die ganze Immobilie kauft, dann einen Teil an den Käufer verkauft, dann abreißt und dem Käufer ein neues Haus baut. das könnte die unangenehme Folge haben das GrESt auf den Preis von Grundstück , Abriß und Neubau vom Käufer zu zahlen ist.