Unerwartete Honorarrechnung über geschütztes Motiv

Hallo zusammen,

gesetzt den Fall, Mr. X bastelt sich eine kleine Homepage über bestimmte Tiere. Da den Homepagebesuchern die Seiten gefallen uns sie Mr. X wohl unterstützen wollen, schicken sie hm unaufgefordert eigene Beiträge und Tierbeschreibungen sowie auch Fotos dazu. Beiträge + Fotos werden mit einem entsprechenden Hinweis auf den Einsender von Mr. X mit in die Homepage eingebunden.
Einige Jahre später erhält Mr. X plötzlich eine Honorarrechung über die Verwendung urheberrechtlich geschützer Motive auf seiner Website. Diese umfasst außer der Nutzungskosten für die Motive auch noch entsprechende Zuschläge für unterlassene Copyrightvermerke sowie für nicht genehmigte Bildnutzung.

Ist solch eine Rechnung berechtigt? Schließlich hat Mr. X reinen Gewissens gehandelt und ging davon aus, das die Bildrechte auch bei den Einsendern lagen. Auch eine Suche via Suchmaschine nach den Dateinamen der Bilder gab und gibt keine Ergebnisse an denen Mr. X hätte erkennen können, das es sich bei den Bildern nicht um Eigentum des Einsenders handelte.

Grüßle und Danke
Frank K.

Hallo,
Grundsätzlich ist das richtig, wobei die Honorarsätze marktgerecht
sein sollten (Gutachter oder MFD-Richtlinien)
je nach Gericht kann es sein, daß die Verletzerzuschläge oder
Herstellerbezeichnungszuschläge nicht anerkannt werden.

Grundsätzlich kann der Seitenbetreiber Schadensersatzansprüche gegen
den der ihm das Bildmaterial zugesannt hat geltend machen,
vorausgesetzt, er hat ihm definitiv zugesagt daß er diese verwenden
darf,
bzw. sich selbst fälschlicherweise als Urheber bezeichnet hat.
dies ändert aber nichts an den Ansprüchen des Urhebers Ihm gegenüber
(dem Seitenbetreiber

Grundsätzlich hat sich der Nutzer zu vergewissern, daß er die
Berechtigung hat, gelingt das nicht hat er auch die zustimmung nicht.

OL

Hallo,
ist die Veröffentlichung der Einsendungen nicht analog zu einem Forum, bei dem ja der Webmaster auch nicht für die Beiträge verantwortlich ist? Oder widerspricht dem, dass er die Bilder selber nach einer Prüfung veröffentlicht hat und sich damit zu eigen macht?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,
ist die Veröffentlichung der Einsendungen nicht analog zu
einem Forum, bei dem ja der Webmaster auch nicht für die
Beiträge verantwortlich ist? Oder widerspricht dem, dass er
die Bilder selber nach einer Prüfung veröffentlicht hat und
sich damit zu eigen macht?

Nein, ich denke nicht einmal ist er ja pasiv und ist ab dem Moment wo
er darauf aufmerksam gemacht wurde verantwortlich.

Außerdem sind ja seine Geschäftsbedingungen hoffentlich so, daß er
erstmal hinweist daß der Uploader berechtigt ist etc.

In diesem fiktiven Fall hat er aber Aktiv die Verantwortung
übernommen.
Außerdem an wen sollte sich der Urheber sonst wenden können?
Urheber Leistung auf der einen Seite - auf der anderen hat ja der
Seitenbetreiber den Nutzen.
Ob wirtschaftlich sinnvoll ist hierbei erst einmal ohne Bedeutung.

Es wär ja die billigste Ausrede dann zu sagen, ja aber ich habe die
Bilder samt Rechte von xy Unbekannt geschenkt bekommen oder gekauft.

Andersrum hat allerdings der Urhheber auch Ansprüche gegen den
Erfüllungsgehilfen (soferne Ihm dieser Bekannt ist)
Zb.: wenn jemand groß fremdes Eigentum verschenkt oder verkauft oder
eben illegal zum Download anbietet.

Stell dir mal vor Urheber U und Nutzer N
so nun sagt N er hat die Bilder von A, A sagt von B …usw.
Da müsste unter Umständen der Urheber jedesmal erst klagen und wär
bis er bei Z anlangt wäre er längst verstorben (aber vorher pleite).

OL

Das ist ja dieses fiese Thema mit den freien Handyreportern einer großen Boulevardzeitung. Die Zeitung hat die Leute aufgefordert Bilder einzuschicken, die dann honoriert werden, sich damit aber gleichzeitig von Urheberrechtsverstößen frei gekauft, den Ärger haben dann die Bild ermacher erhalten. Man kann also im Netz solange keine Werke veröffentlichen, deren Quelle einem unbekannt ist, solange das Urheberrecht nicht gänzlich überarbeitet wird. Oder man bezahlt dafür und kauft sich so frei.
Tolle Sache dieses Internet, so kann man es mit Onkel Kuniberts Urlaubsfoto noch zu Reichtum bringen. :-[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Das ist ja dieses fiese Thema mit den freien Handyreportern
einer großen Boulevardzeitung. Die Zeitung hat die Leute
aufgefordert Bilder einzuschicken, die dann honoriert werden,
sich damit aber gleichzeitig von Urheberrechtsverstößen frei
gekauft, den Ärger haben dann die Bild ermacher erhalten.

Sicher haben die den Ärger. Sie haben doch auch den Gesetzesverstoß begangen, oder?

Man
kann also im Netz solange keine Werke veröffentlichen, deren
Quelle einem unbekannt ist, solange das Urheberrecht nicht
gänzlich überarbeitet wird.
Oder man bezahlt dafür und kauft sich so frei.

Bei wem kann man sich dadurch freikaufen? Meinst Du die Inhaber der Rechte? Wenn die doch aber unbekannt sind, wie Du schreibst? Gibt es da eine universelle Ffeikaufstelle oder was meinst Du?

Tolle Sache dieses Internet, so kann man es mit Onkel
Kuniberts Urlaubsfoto noch zu Reichtum bringen. :-

Hallo,

Nein, ich denke nicht einmal ist er ja pasiv und ist ab dem
Moment wo er darauf aufmerksam gemacht wurde verantwortlich.

Außerdem sind ja seine Geschäftsbedingungen hoffentlich so,
daß er erstmal hinweist daß der Uploader berechtigt ist etc.

Du meinst jeweils den Forenbetreiber?

In diesem fiktiven Fall hat er aber Aktiv die Verantwortung
übernommen.

Jetzt ist der Homepagebesitzer gemeint, richtig?

Naja. Vielleicht würde es etwas ändern, wenn er nachweisen könnte, dass die Einsender um die Veröffentlichung gebeten haben und er sie unterschreiben hat lassen, dass es eigene Werke etc. sind, oder?

Außerdem an wen sollte sich der Urheber sonst wenden können?

Wurden nicht die Einsender genannt?

Urheber Leistung auf der einen Seite - auf der anderen hat ja
der Seitenbetreiber den Nutzen.
Ob wirtschaftlich sinnvoll ist hierbei erst einmal ohne
Bedeutung.

Das stimmt allerdings.

Es wär ja die billigste Ausrede dann zu sagen, ja aber ich
habe die Bilder samt Rechte von xy Unbekannt geschenkt bekommen oder
gekauft.

Dito.

Andersrum hat allerdings der Urhheber auch Ansprüche gegen den
Erfüllungsgehilfen (soferne Ihm dieser Bekannt ist)
Zb.: wenn jemand groß fremdes Eigentum verschenkt oder
verkauft oder eben illegal zum Download anbietet.

Schon. Aber Ansprüche welcher Art? Nur auf Unterlassung? Oder Schadensersatz? Aber wenn ja, welcher Schaden ist denn entstanden? Würde da ein ideeller Wert angenommen, gibt es Tabelle oder würde das im Zweifel erst der Richter festlegen?

Stell dir mal vor Urheber U und Nutzer N
so nun sagt N er hat die Bilder von A, A sagt von B …usw.
Da müsste unter Umständen der Urheber jedesmal erst klagen und
wär bis er bei Z anlangt wäre er längst verstorben (aber vorher
pleite).

Du meinst: der Homepagebesitzer haftet gesamtschuldnerisch? Und kann sich einen Teil seiner Kosten dann vom Einsender wiederholen?

Gruß
loderunner

Hallo,

Nein, ich denke nicht einmal ist er ja pasiv und ist ab dem
Moment wo er darauf aufmerksam gemacht wurde verantwortlich.

Außerdem sind ja seine Geschäftsbedingungen hoffentlich so,
daß er erstmal hinweist daß der Uploader berechtigt ist etc.

Du meinst jeweils den Forenbetreiber?

In diesem fiktiven Fall hat er aber Aktiv die Verantwortung
übernommen.

Jetzt ist der Homepagebesitzer gemeint, richtig?

Hi
Ja ich meine in beiden Fällen den Rechtsverletzter

Naja. Vielleicht würde es etwas ändern, wenn er nachweisen
könnte, dass die Einsender um die Veröffentlichung gebeten
haben und er sie unterschreiben hat lassen, dass es eigene
Werke etc. sind, oder?

Nein wenn der Urheber nachweisen kann daß er auch tatsächlich der
Urheber ist und der Nutzter sich nicht auf eine
Werknutzungsbewilligung beziehen, die vom echten Urheber stammt.

Ich kann doch auch nicht einfach ins nächste Auto einsteigen und
wegfahren, bloß weil irgendwer behauptet ich dürfe das und es wäre
sein Auto, das er mir soeben geschenkt hat, da würde doch jeder sich
die Fahrzeugpapiere etc. zeigen lassen.
Beim Grundstückskauf einen Grundbuchauszug sich ansehen etc.etc.
Für jeden Vorgang gibts da eben Spielregeln.

Leute vorzuschieben geht definitiv nicht und ein Gutglaubenerwerb ist
im Urheberrecht nicht möglich.
sonst bräuchte ja jeder nur zu behaupten geglaubt zu haben ,daß er
dazu berechtigt sei. (dies ist ja auch die häufigste Ausrede von
Leuten die mehr oder weniger bewust geklaut hatten).

Außerdem an wen sollte sich der Urheber sonst wenden können?

Wurden nicht die Einsender genannt?

Urheber Leistung auf der einen Seite - auf der anderen hat ja
der Seitenbetreiber den Nutzen.
Ob wirtschaftlich sinnvoll ist hierbei erst einmal ohne
Bedeutung.

Das stimmt allerdings.

Es wär ja die billigste Ausrede dann zu sagen, ja aber ich
habe die Bilder samt Rechte von xy Unbekannt geschenkt bekommen

oder

gekauft.

Dito.

Andersrum hat allerdings der Urhheber auch Ansprüche gegen den
Erfüllungsgehilfen (soferne Ihm dieser Bekannt ist)
Zb.: wenn jemand groß fremdes Eigentum verschenkt oder
verkauft oder eben illegal zum Download anbietet.

Schon. Aber Ansprüche welcher Art? Nur auf Unterlassung? Oder
Schadensersatz? Aber wenn ja, welcher Schaden ist denn
entstanden? Würde da ein ideeller Wert angenommen, gibt es
Tabelle oder würde das im Zweifel erst der Richter festlegen?

es gibt Tabellen, Sachverständige und eben Richter, die sich entweder
auf Tabellen oder SV beziehen.
Der Schaden für den Urheber ist der, den der Nutzer hätte bezahlen
müssen, unabhängig davon, ob er wenn er wusste erwischt zu werden,
das auch in Anspruch genommen hätte.
Also ich ess am Würststand 3 paar Würsteln, will abhauen werd aber
erwischt,
und nur will ich nicht bezahlen, weil ich Argumentiere einfach, wenn
ich gewust hätte wieviel das kostet hätte ich natürlich nix gegessen
oder höchstens ein paar.
Weil ich aber dachte es kostet nix, hab ichs genommen.

Stell dir mal vor Urheber U und Nutzer N
so nun sagt N er hat die Bilder von A, A sagt von B …usw.
Da müsste unter Umständen der Urheber jedesmal erst klagen und
wär bis er bei Z anlangt wäre er längst verstorben (aber vorher
pleite).

Du meinst: der Homepagebesitzer haftet gesamtschuldnerisch?

Ja

Und kann sich einen Teil seiner Kosten dann vom Einsender
wiederholen?

wird vermutlich schwierig, aber das ist sein Pech.
wessen sonst?

Gruß
loderunner

Hallo,

Das ist ja dieses fiese Thema mit den freien Handyreportern
einer großen Boulevardzeitung. Die Zeitung hat die Leute
aufgefordert Bilder einzuschicken, die dann honoriert werden,
sich damit aber gleichzeitig von Urheberrechtsverstößen frei
gekauft, den Ärger haben dann die Bild ermacher erhalten.

Sicher haben die den Ärger. Sie haben doch auch den
Gesetzesverstoß begangen, oder?

Leider wahr, obwohl Anstifter war ja die Boulevardzeitung die diese Möchtegernreporter ins offene Messer hat laufen lassen.

Man
kann also im Netz solange keine Werke veröffentlichen, deren
Quelle einem unbekannt ist, solange das Urheberrecht nicht
gänzlich überarbeitet wird.
Oder man bezahlt dafür und kauft sich so frei.

Bei wem kann man sich dadurch freikaufen? Meinst Du die

Wie schon beschrieben, man bietet demjenigen der das Foto schickt ein kleines Honorar und läßt sich dabei auch bestätigen, daß man sich damit von Ansprüchen Dritter an den Rechten freikauft und wenn der Einsender Murks gebaut hat, weil er irgendwas urheberrechtlich geschütztes weiter gegeben hat, ist er dran und nicht der Admin der Seite.

Tolle Sache dieses Internet, so kann man es mit Onkel
Kuniberts Urlaubsfoto noch zu Reichtum bringen. :-

Hallo,

Ich kann doch auch nicht einfach ins nächste Auto einsteigen
und wegfahren, bloß weil irgendwer behauptet ich dürfe das

Du hast recht, das ist logisch.
Ist hier o.T., aber ein gutgläubiger Erwerb wäre immerhin möglich, wenn der angebliche Besitzer entsprechende Beweise (in diesem Fall den Fahrzeugbrief) vorweisen könnte, oder?

Leute vorzuschieben geht definitiv nicht und ein
Gutglaubenerwerb ist im Urheberrecht nicht möglich.

Okay, das ändert die Sache natürlich. Gibt es da extra einen Paragrafen zu oder ist das aktuelle Rechtssprechung?

Gruß
loderunner

Hallo,

Wie schon beschrieben, man bietet demjenigen der das Foto
schickt ein kleines Honorar und läßt sich dabei auch
bestätigen, daß man sich damit von Ansprüchen Dritter an den
Rechten freikauft und wenn der Einsender Murks gebaut hat,
weil er irgendwas urheberrechtlich geschütztes weiter gegeben
hat, ist er dran und nicht der Admin der Seite.

Hm. Im Teilthread eins höher behauptet offline grade das Gegenteil. Wobei es natürlich nicht von der Bezahlung abhängt, oder?

Tolle Sache dieses Internet, so kann man es mit Onkel
Kuniberts Urlaubsfoto noch zu Reichtum bringen. :-

Hallo,

Ich kann doch auch nicht einfach ins nächste Auto einsteigen
und wegfahren, bloß weil irgendwer behauptet ich dürfe das

Du hast recht, das ist logisch.
Ist hier o.T., aber ein gutgläubiger Erwerb wäre immerhin
möglich, wenn der angebliche Besitzer entsprechende Beweise
(in diesem Fall den Fahrzeugbrief) vorweisen könnte, oder?

fast hängt davon ab.

Leute vorzuschieben geht definitiv nicht und ein
Gutglaubenerwerb ist im Urheberrecht nicht möglich.

Okay, das ändert die Sache natürlich. Gibt es da extra einen
Paragrafen zu oder ist das aktuelle Rechtssprechung?

Ja, sowohl als auch.
es gibt aber natürlich auch Rechtssprechungen die fälschlicherweise
vom Gegenteil ausgehen (dazu gibts dann den Rechtsweg).
Das ist aber von Land zu Land verschieden.
So gibts in Österreich zb.: Richter denen geistige Leistungen ein
Fremdwort sind.
In Deutschland hingegen, wo es dafür in erster Instanz bereits
Fachtribunale gibt habe ich das noch nicht erlebt, daß ein
Rechtverletzter den Gutglaubenerwerb ohne Belehrung durch einen
Richter, vorbringen kann.
Und dann gibts noch eine ganze Reihe „Kulturstaaten“ die
Urheberrechte bzw. geistiges Eigentum überhaupt nicht anerkennen.

Gruß
loderunner

Hallo,
ganz einfach,
derjenige(Medieninhaber) der nicht geklagt werden will, kann sich
zwar von einer x-beliebigen Person bestättigen lassen, das er
Schadlos oder Klaglos oder sonstwas gehalten wird. Daß jemand
anderer, der echte Urheber, der von dieser Vereinbarung naturgemäs
nichts mitbekommt, natürlich dann den Medeininhaber klagen wird, zu
Recht, ist auch klar.
Würde auf die X-beliebige Person verwiesen, bräuchte X eben nur auf
Person Y samt Vereinbarung verweisen usw.

Und dann? Ich dachte, der Admin hätte sich ‚freigekauft‘? Was
gilt denn nun?

Ja im angesprochenen Fall könnte der Medieninhaber sich versuchen am
Neffen schadlos zu halten,
somit bliebe es abzüglich der Gerichts und Anwaltskosten wieder in
der Familie.
Trotzdem würde die Klage des Onkels den Medieninhaber treffen, da der
Onkel ja vermutlich gar nicht weiss, daß der Neffe das Bild
„verschenkt“ hat. Es könnte ja auch ein zB.: Mitarbeiter des Labors
etc.wer auch immer das Bild geklaut haben.

Also ich habe in Deutschland einer Verhandlung beigewohnt, in der der
Nutzer sogar bei einer Agentur das Bild (nebenbei völlig
unterpreisig) „gekauft“ hat. Die Agentur hatte kein Recht dazu, der
Fotograf hatte geklagt, und das Honorar plus Zuschlag
(Herstellerbezeichnung) lt. Liste bekommen (ca. € 5.000) für 6 Bilder
zu Werbezwecken auf einer einsprachigen HP.
Der Beklagte wurde von den Richtern daraufhin beraten, daß er halt
versuchen soll, von der Agentur das Geld zu bekommen.

OL

Hallo,
also nochmal zusammenfassend:
Der Homepageinhaber müsste zunächst mal Schadensersatz an den Urheberrechtsinhaber zahlen. Er kann sich aber unter Umständen (wenn er sich entsprechend vertraglich abgesichert und auch nicht fahrlässig gehandelt hat) das Geld vom Lieferanten der Bilder zurückholen.
Richtig so?
Gruß
loderunner

Hallo Loderunner,
im Prinzip ja, außer zb.: wenn der Urheber einen Rechtsverletzer
ausgeforscht hat, der ohne dazu berechtigt zu sein aktiv vertreibt.
Sei es mittels CDs oder auch als Download.
Da werde ich als Urheber erstmal denjenigen der Verteilt an der
Verteilung hindern bzw. per Rechnungslegungsklage in Erfahrung zu
bringen versuchen an wen und in welchem Umfang er verteilt hat.
Diese Daten hat er ja zumindest bei verteilten CDs.
Beim freien Download wäre die Menge des Datentransfers oder die
Anzahl der Downloads zumindest im Bereich der Auskunftpflicht.
Deshalb wäre ja der Schadensersatz beim Anbieten von nicht
genehmigten Downloads (welcher Urheber ist schon mit freien Download
ohne wirtschaftlichem Erfolg einverstanden) entsprechend Hoch,
ähnlich dem einem Totalausverkauf der Rechte (die Preise dafür kann
man gut bei den führenden Bildagenturen nachlesen) und die gibt man
als Urheber normalerweise auch gegen Bezahlung nicht so ohne weiters
her.
Hier ist es eigentlich nur möglich den Anbieter zu klagen, da die
vielen Nutzer vom Urheber nur zufällig entdeckt werden können. Das
heist der Erfüllungsgehilfe, insbesonders wenn wirtschaftliche
Interessen für Ihn bestehen kann durchaus auch direkt belangt werden
soferne er Bekannt ist.
Offline

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke, das konnte ich nachvollziehen! (o.w.T.)
-nix-

Hallo,

Tolle Sache dieses Internet, so kann man es mit Onkel
Kuniberts Urlaubsfoto noch zu Reichtum bringen. :-