abgesehen davon, dass ich ein Gerät mit dieser Beschreibung keines weiteres Blickes würdigen würde, klingt mir das doch bei lebensnaher Betrachtung ziehmlich nach arglistiger Täuschung.
Gruss akkon
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Rücktritt? Nein, das geht bei Kauf von privat an Privat nicht.
Der Kaufvertrag könnte höchstens wegen arglistiger Täuschung nicht sein.
Allerdings muss dafür der Käufer (!) beweisen (!) können, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn trotzdem verschwiegen hat.
Bei dieser Produktbeschreibung dürfte das zu beweisen möglich sein.
Allerdings muss dafür der Käufer (!) beweisen (!) können, dass
der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn trotzdem
verschwiegen hat.
Bei dieser Produktbeschreibung dürfte das zu beweisen möglich
sein.
Meintest Du ‚unmöglich‘? Oder wie wolltest Du das beweisen?
Gruß
loderunner
Meintest Du ‚unmöglich‘? Oder wie wolltest Du das beweisen?
Gruß
Oh man, gleich zwei Tippfehler sinnverfremdende Tippfehler in einem Posting, ich sollte doch nicht auf Kaffee verzichten.
Ja, sollte natürlich „unmöglich“ heißen.
Übrigens:
Ich habe als Ebay Verkäufer schon zweimal Artikel trotz Haftungsausschluss zurück genommen, es lohnt sich also, den Verkäufer wenigstens auf den Defekt anzusprechen, aber am besten in mindestens eutraler Form, also ohne pampig zu werden. Denn rechtlich ist da wenig zu machen…
Bei der genannten Beschreibung bin ich allerdings skeptisch, ob der Verkäufer so entgegenkommen sein wird. Einen DVD-Player vor dem Verkauf zu testen ist schließlich kein unüberwindliches Hindernis und steigert den zu erwartenden Verkaufswert enorm. „Honi soit qui mal y pense“…
Also lieber vor dem Kauf über so etwas wie „ungetestet“ nachdenken. Bei einem Autoradio z.B. könnte ich noch verstehen, wenn das nicht jeder testen kann, hier aber nicht.
Rücktritt? Nein, das geht bei Kauf von privat an Privat nicht.
Ei ei ei, wieder lustiges Juraraten heute…
In dem von dir genannten Fall einer arglistigen Täuschung hätten wir gleichzeitig einen Fall des § 444 Var. 1 BGB. Dann greifen also auch die Rechte aus Sachmangelhaftung. Und was lesen wir da in § 437 Nr. 2 BGB? Genau: da steht das Wort „Rücktritt“ mit Verweis auf § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßer erbrachter Leistung).
In dem von dir genannten Fall einer arglistigen Täuschung
hätten wir gleichzeitig einen Fall des § 444 Var. 1 BGB. Dann
greifen also auch die Rechte aus Sachmangelhaftung.
meines Erachtens haben wir vorliegend ein Konkurrenzproblem. Trotz § 444 BGB ist der Vertrag bei erfolgter Anfechtung nichtig. Damit bestehen mangels Vertrages keine Gewährleistungsrechte mehr, sollte die Anfechtung wirksasm erklärt worden sein.
Sollte keine Anfechung erfolgen und Nacherfüllung gewünscht werden, erst dann greift § 444 BGB ein.
meines Erachtens haben wir vorliegend ein Konkurrenzproblem.
Meines Erachtens nicht. Du schreibst:
Trotz § 444 BGB ist der Vertrag bei erfolgter Anfechtung
nichtig.
Eben. Also wird die Sachmängelhaftung nicht etwa auf Konkurrenzeben verdrängt, sondern sie ist schon tatbestandlich nicht möglich, weil kein Kaufvertrag mehr vorliegt. Das Ergebnis ist natürlich dasselbe. Aber wie du schon schreibst: Das gilt nur, wenn die Anfechtung erfolgt. Ich wollte nur daruaf hinweisen, dass die Behauptung, „unter Privaten“ sei ein Rücktritt nicht möglich, unsinnig ist.
Eben. Also wird die Sachmängelhaftung nicht etwa auf
Konkurrenzeben verdrängt, sondern sie ist schon tatbestandlich
nicht möglich,
ja ! das ist die Antwort auf die Frage des Konkurrenzproblems
Es handelt sich um eine Detailfrage, darum will ich darum jetzt nicht lange diskutieren. Aber einmal möchte ich noch betonen, dass ich kein Konkurrenzproblem sehe, weil ja die Sachmangelhaftung schon
TATBESTANDLICH
ausscheidet. Wie soll, wenn von zwei Tatbeständen nur einer erfüllt ist, noch eine Konkurrenz vorliegen? Das macht im Zivilrecht genauso wenig Sinn wie im Strafrecht. Ein Konkurrenzproblem wäre eher Anfechtung vs. Sachmangelhaftung, solange die Anfechtung noch nicht erklärt wurde. Je nach Art der Anfechtung (119 vs. 123) und u.U. auch je nachdem, ob Gefahrenübergang schon erfolgt ist oder nicht, würde sich dann die Frage stellen, ob der Käufer die Wahl hat oder nicht; tatbestandlich liegt beides vor, aber hier gibt es in der Tat ein Konkurrenzproblem.
Levay
weil kein Kaufvertrag mehr vorliegt. Das
Ergebnis ist natürlich dasselbe. Aber wie du schon schreibst:
Das gilt nur, wenn die Anfechtung erfolgt.
ich folge da auch der ganz hM.
Ich wollte nur
darauf hinweisen, dass die Behauptung, „unter Privaten“ sei
ein Rücktritt nicht möglich, unsinnig ist.