Hallo!
Angenommen, jemand kauft ein Gerät, was nach 4 Monaten nicht mehr funktioniert. Die Kundin gibt das Gerät dem Händler nach drei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zurück - 7 Monate nach dem Kauf. Der schreibt ihr eine Summe (weniger als den Neupreis) auf dem Kundenkonto gut. Zur Bestätigung sendet er ihr einen Zettel worauf steht „Ankauf zur Verrechnung“. Als die Käuferin das Geld ausbezahlt haben möchte, weigert sich der Händler mit der Begründung es sei kein Gewährleistungsfall gewesen. Könnte durch E-Mails, in denen die Kundin einem Bekannten die Probleme mit dem Gerät geschildert hat, vor Gericht bewiesen werden, dass es doch ein Gewährleistungsfall war?
Hallo Tanja,
„vor Gericht und auf hoher See ist man auf Gott angewiesen“ - dies ist ein unter Juristen gebräuchlicher Spruch, der ein Großteil Wahrheit enthält.
Man weiß nie, was das Gericht als Beweismittel annimmt und wie die Beweise gewertet (gewürdigt) werden. Es kommt immer auf den Einzelfall, den Richter (oder die Richterin) und die jeweilige Tagesform an.
Es gilt also: nichts genaues weiß man nicht.
Hallo!
Angenommen, jemand kauft ein Gerät, was nach 4 Monaten nicht
mehr funktioniert. Die Kundin gibt das Gerät dem Händler nach
drei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zurück - 7 Monate
nach dem Kauf. Der schreibt ihr eine Summe (weniger als den
Neupreis) auf dem Kundenkonto gut. Zur Bestätigung sendet er
ihr einen Zettel worauf steht „Ankauf zur Verrechnung“. Als
die Käuferin das Geld ausbezahlt haben möchte, weigert sich
der Händler mit der Begründung es sei kein Gewährleistungsfall
gewesen. Könnte durch E-Mails, in denen die Kundin einem
Bekannten die Probleme mit dem Gerät geschildert hat, vor
Gericht bewiesen werden, dass es doch ein Gewährleistungsfall
war?
Viele Grüße
Tanja
Hallo Tanja,
gemäß § 477 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen innerhalb von 6 Monaten, wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. Garantie). Nachbesserung ist eine Möglichkeit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen, die in dem von Dir geschilderten Fall ja offenbar bestanden haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - so lese ich es jedenfalls in der Kommentierung zum BGB von Palandt - wird durch die Nachbesserung die Verjährung entsprechend § 639 II BGB, einer Vorschrift aus dem Werkvertragsrecht, die folgendermaßen lautet:
„Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.“
Also ist der von Dir beschriebene Fall ein Gewährleistungsfall, der eigentlich schon durch seine Darstellung (4 Reparaturen, die die Verjährung hemmen und das in dem Zeitraum von bloß 7 Monaten) ersichtlich für alle so einzuordnen wäre.
Noch mal hallo, habe mich eben in der Anzahl der Reparaturversuche geirrt, aber auch 3 Versuche innerhalb von 7 Monaten sind ausreichend, um die Gewährleistungspflicht über den 6Monatszeitraum hinauszuziehen. Hat die Käuferin denn die Quittung zum Nachweis des Kaufdatums?
bebro
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Noch mal hallo, habe mich eben in der Anzahl der
Reparaturversuche geirrt, aber auch 3 Versuche innerhalb von 7
Monaten sind ausreichend, um die Gewährleistungspflicht über
den 6Monatszeitraum hinauszuziehen. Hat die Käuferin denn die
Quittung zum Nachweis des Kaufdatums?
Ja, die Quittung ist noch vorhanden. Ich befürchte aber, dass der Händler behaupten wird, es habe keine Nachbesserungsversuche gegeben. Und von den Nachbesserungsversuchen ist dummerweise nichts Schriftliches vorhanden.
dann soll die Käuferin den Händler doch erst einmal mit ihrem nunmehr vorhandenen juristischen Kenntnisstand selbstbewusst konfrontieren. Der weiß doch auch, dass er im Unrecht ist, als Gewerbetreibender wird der das Gewährleistungsrecht schon kennen. Alles eine Frage der Gesprächsführung, wer geschickt ist, baut die Drohung mit juristischen Schritten ein, ohne sich zwingend festzulegen - das wäre ja später schon doof, wenn man wegen so einer Sache dann auch alles direkt in die Tat umsetzen müsste.
Im übrigen: Vor Gerichten wird auch den Zeugen geglaubt. Von daher gesehen ist die Situation nicht aussichstlos. Ich denke nur, dass sich der ganze Aufwand im Verhältnis nicht lohnt. Ich würde das oben erwähnte Gespräch führen. Vielleicht gibt es im Bekanntenkreis der Käuferin einen Juristen oder einen Jurastudenten, der könnte das doch mal regeln.
Gruß
Bettina
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Ja, die Quittung ist noch vorhanden. Ich befürchte aber, dass
der Händler behaupten wird, es habe keine
Nachbesserungsversuche gegeben. Und von den
Nachbesserungsversuchen ist dummerweise nichts Schriftliches
vorhanden.
dann soll die Käuferin den Händler doch erst einmal mit ihrem
nunmehr vorhandenen juristischen Kenntnisstand selbstbewusst
konfrontieren. Der weiß doch auch, dass er im Unrecht ist, als
Gewerbetreibender wird der das Gewährleistungsrecht schon
kennen.
Die Käuferin hat den Händler schon per Einschreiben aufgefordert, das Geld zurückzuzahlen (mit juristischer Begründung). Das hat er nicht getan. Auf einen Telefonanruf hin behauptete er, es sei ein Ankauf zur Verrechnung gewesen. Vor Gericht wird er sicherlich das gleiche tun. Ich fürchte, der zahlt auch nicht auf den gerichtlichen Mahnbescheid hin.
Im übrigen: Vor Gerichten wird auch den Zeugen geglaubt. Von
daher gesehen ist die Situation nicht aussichstlos.
Was sind Zeugen genau? Leute, die da waren als nachgebessert wurde oder auch Leute, mit denen ich mich über mein Problem unterhalten habe? Die E-Mails (an einen Bekannten) in denen ich das Problem mit dem Gerät geschildert habe, könnten doch als Beweise anerkannt werden, oder?
Ich denke
nur, dass sich der ganze Aufwand im Verhältnis nicht lohnt.
Ich würde das oben erwähnte Gespräch führen.
Das habe ich ja schon. Leider ist der Händler sehr starrköpfig.
E-Mails sind als Beweismittel vor Gericht in der Regel wertlos. Denn die herkömmliche E-Mail bietet weder die Gewähr dafür, daß sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Absender herrührt, noch, daß sie inhaltlich unverändert ist, da die Mail von jedermann - natürlich auch von Ihnen selbst - zu jeder Zeit verändert werden kann, ohne daß dies der veränderten Mitteilung anzusehen wäre.
Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die Mail mit einer digitalen Signatur versehen ist, die die Anforderungen des Signaturgesetzes erfüllt, was hier aber wohl nicht der Fall sein dürfte.
Anders ist es ferner auch dann, wenn Zeugen zur Verfügung stehen, die bekunden können, daß - erstens - Sie eine bestimmte Mail mit einem bestimmten Inhalt an einen bestimmten Empfänger abgesandt haben und - zweitens - dieser Empfänger die Mail auch tatsächlich erhalten hat. In diesem Fall ist Beweismittel allerdings nicht mehr die E-Mail, sondern die Zeugenaussage.
Besser allerdings wäre, wenn ein Zeuge unmittelbar bestätigen könnte, daß die erworbene Sache mangelhaft war und mehrere Nachbesserungsversuche gescheitert sind. Aber ein solcher Zeuge fehlt Ihnen offenbar leider.
Dennoch ist nicht völlig ausgeschlossen, daß der Beweis der Mangelhaftigkeit und der gescheiterten Nachbesserung doch noch gelingt (z.B. dadurch, daß die gekaufte Sache vorgelegt werden kann, an der sowohl der Mangel als auch die gescheiterten Nachbesserungsversuche noch zu erkennen sind). Ob diese Möglichkeit besteht, läßt sich allerdings von hier aus nicht zuverlässig beurteilen.
Besser allerdings wäre, wenn ein Zeuge unmittelbar bestätigen
könnte, daß die erworbene Sache mangelhaft war und mehrere
Nachbesserungsversuche gescheitert sind.
Doch, natürlich können auch Verwandte Zeugen sein. Zeuge ist nämlich jeder, der einen bestimmten Umstand gesehen, gehört oder sonstwie wahrgenommen hat und dem Gericht darüber Auskunft geben kann. Anders als „gewöhnliche“ Zeugen sind jedoch bestimmte Verwandte (insb. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, u.a.) sowie andere Angehörige (Ehegatten, Verlobte) nicht verpflichtet, vor Gericht auszusagen; ihnen steht ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht zu. Außerdem besteht bei verwandten Zeugen immer das Risiko, daß das Gericht wegen der besonderen persönlichen Beziehung, die den Zeugen mit Ihnen verbindet, Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage hat.
Doch, natürlich können auch Verwandte Zeugen sein. Zeuge ist
nämlich jeder, der einen bestimmten Umstand gesehen, gehört
oder sonstwie wahrgenommen hat und dem Gericht darüber
Auskunft geben kann. Anders als „gewöhnliche“ Zeugen sind
jedoch bestimmte Verwandte (insb. Eltern, Kinder, Großeltern,
Enkel, u.a.) sowie andere Angehörige (Ehegatten, Verlobte)
nicht verpflichtet, vor Gericht auszusagen; ihnen steht ein
sog. Zeugnisverweigerungsrecht zu. Außerdem besteht bei
verwandten Zeugen immer das Risiko, daß das Gericht wegen der
besonderen persönlichen Beziehung, die den Zeugen mit Ihnen
verbindet, Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage hat.
Ach, so war das. Ich hatte das nur sehr ungenau in Erinnerung. Danke!