Hallo,
vor dem Verwaltungsgericht kann doch immer nur die öffentliche Verwaltung beklagte Partei sein. Kläger kann die öffentliche Verwaltung vor dem Verwaltungsgericht nie sein. Stimmt das so?
Danke
Martin Unterholzner
Hallo,
vor dem Verwaltungsgericht kann doch immer nur die öffentliche Verwaltung beklagte Partei sein. Kläger kann die öffentliche Verwaltung vor dem Verwaltungsgericht nie sein. Stimmt das so?
Danke
Martin Unterholzner
Hallo.
zumindest in D kann auch die öff. Verwaltung (Behörde, Bund,
Land, Kommune, sonstige Körperschaften, Anstalten) Klägerin
und der Beklagte ein Privatier sein. Bspw. wenn ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Behörde und Privaten
geschlossen wurde, dann kann die Behörde die Leistung nur im
Wege einer Leistungsklage vor dem VG durchsetzen.
IdR ist allerdings diese Variation seltener, da oftmals die
Verwaltung ihre Ansprüche mittels Verwaltungsakt (Bescheid /
Verfügung) konkretisieren kann. Nur wo eben keine VA Befugnis
vorhanden ist (bspw. oben, die Verwaltung schließt Vertrag
und begibt sich auf ein gleichrangiges Verhältnis zum
Bürger), muss eben das VG entscheiden.
Gruß vom
showbee
Hallo Martin,
In der klassischen Situation vor dem Verwaltungsgericht „Buerger gegen Verwaltung“ fehlt dem oeffentlichen Verwaltungstraeger regelmaessig das Rechtsschutzbeduerfnis fuer eine Klage, da die Verwaltung ihre Ansprueche per Verwaltungsakt und Verwaltungsvollstreckung durchsetzen kann und daher kein Gerichtsurteil benoetigt.
Keine Auskunft kann ich dazu geben, ob es auch Faelle gibt, in denen verschiedene Verwaltungstraeger gegeneinander vor dem Verwaltungsgericht antreten. Dazu muesste dir die VwGO Auskunft geben.
Gruss
Christoph
Genau das wollte ich wissen; Danke owT
Danke an euch beiden