Hallo,
Alles ist Annahme:
angenommen, die Eltern des Kindes K haben für dieses vor vielen Jahren (kurz nach der Geburt) ein Sparbuch angelegt und immer wieder etwas eingezahlt. Im Laufe der Zeit kamen über 1000 Euro zusammen. Das Kind selbst wusste hiervor nichts.
Weiter angenommen, nach seinem 18. Geburtstag bekommt K mehrere Sparbücher ausgehändigt, alle bis auf das eine mit einem Guthaben von 5 DM bzw. dem Gegenwert in Euro (es gab ja früher zur Geburt von den Sparkassen diese Gutscheine, 5 oder 10 DM). Bei dem oben genannten Sparbuch stellt K fest, dass die Eltern noch kurz nach seinem Geburtstag -also als er bereits volljährig war- fast alles Geld vom Sparbuch abgehoben haben, Rest etwa 5 Euro.
K ist nun sauer und stellt die Eltern zur Rede, denn diese hatten immer gesagt: wir sparen etwas für dich, und das bekommst du, wenn du mal groß bist.
Die Eltern antworten, dass sich Kind K ja nicht so entwickelt hat, wie sie sich das wünschen. Sie würden daher nicht einsehen, ihm das Geld zu geben.
Wer durfte denn nun über das zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit auf dem Konto befindliche Geld verfügen ?
Das Bankrecht bitte ich außer Acht zu lassen, was die Verfügungsberechtigung über ein Sparbuch angeht. Es geht um die zivilrechtliche Seite.
Gruß
Andreas
Hallo Andreas,
ich hab jeden Falls sämtliche Konten meiner Kinder sofort wieder auf mich selbst umschreiben lassen, nachdem ich das gelesen habe.
Danke für den Tip!
Gruß!
Horst
*lach* @ WildAlf:smile:
Hi Andreas,
ich persönlioch würde sagen, dass die Eltern die Verfügungsgewalt hatten.
Wenn die Eltern das Geld in einen Umschlag gesteckt hätten, Name des kinsdew drauf… wäre es wohl ähnlich gewesen.
ICH bin der Meinung, dass die Eltern ein Geschenk machen wollten. Sie haben es sich anders überlegt und es halt nicht komplett überrreicht.
Klar, dass das Kind über meine Meinung nun verärgert ist… Wie WildAlf aber scherzhaft zum Ausdruck brachte, wäre es besser gewesen, die Eltern hätten das Spabuch auf ihren eigenen Namen laufen lassen.
Dann gäbe es jetzt keine Probleme.
Zivilrechtlich ?
Es ist, glaube ich, rechtens eine Schenkung zurück zu verlangen, da diese von keiner Gegenleistung abhängig ist.
Hartz IV-Empfänger werden sogar amtlich dazu verplficvhtet, größere Schenkungen während eines bestimmten Zeitraumes vor der Inanspruchnahme von H IV wieder zurück zu verlangen.
Das Kindf sollte es so wie eine Schenkung sehen… nur dass das geld nicht erst ausgehändigt wurde, sondern schon voerher zurückgenommen wurde.
Ein Prozess wird mehr „dreckige Wäsche“ waschen als er nutzt.
Ein „Gespräch unter Erwanchsenen“ sollte geführt werden.
Vielleicht waren es auch finanzielle Nöte der Eltern… die diese aber aus Stolz nicht zugeben möchten und deshalb was anderes vorgeschoben haben.
Ein bißchen den verletzten Stolz zurückstellen und versuchen, aus Nebensätzen zu lesen.
Man hat nur einen „Satz Eltern“… für den Rest des Lebens.
Man kann stinkesauer sein, wegen nciht eingelösten Verrsprechen… OK.
Muss man aber komplett brechen ? Keine Ahnung. Das solte jedes Kind für sich entscheiden.
Gruß
BJ
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Hallo,
Das Bankrecht bitte ich außer Acht zu lassen, was die
Verfügungsberechtigung über ein Sparbuch angeht. Es geht um
die zivilrechtliche Seite.
ist Bankrecht nicht auch überwiegend Zivilrecht? Mir war jedenfalls bisher so.
Egal: Derartige Fragen beschäftigen die Gerichte immer wieder, weil das Thema Steuerrecht, Erbrecht usw. berühren kann. Insgesamt lautet der Tenor (wie überraschend), daß der Wille des Einzahlenden die entscheidende Rolle spielt. Die Frage ist also, ob das eingezahlte Guthaben wirklich dem Kontoinhaber zugedacht war oder eben nicht.
Zur Erforschung dieses Willens werden dann die vorliegenden Hinweise begutachtet. Im konkreten Fall scheinen weder Sperrvermerke o.ä. vorhanden zu sein noch wurde das Sparbuch übergeben. Beides spricht dafür, daß der Kontoeröffner die Verfügungsgewalt über das Guthaben nicht aufgeben wollte.
In diesem Zusammenhang von einer Schenkung zu sprechen, ist im übrigen daneben, weil es ja eben darum geht, daß nichts verschenkt wurde. Relevanter ist da die Frage, ob ein Vertrag zugunsten Dritter zustandegekommen ist. In diesem Fall eher nicht.
Gruß,
Christian
Hallo,
Es ist, glaube ich, rechtens eine Schenkung zurück zu
verlangen, da diese von keiner Gegenleistung abhängig ist.
was ist denn hier verschenkt worden?
Neugierig,
Christian
P.S.
Vor einer Antwort, folgende kleine Fallstudie: Du bist bei Freunden zu besuch und versteckst einen 100 Euro-Schein unter der Matratze des Gästebettes. Schenkung?
was ist denn hier verschenkt worden?
Neugierig,
Christian
Hi Christian,
gute Fallstudie. Hättest aber ein Sparbuch mit dem Namen des Gastgebers verstecken sollen. Das macht die Sache dann komplizierter *lach*
Was wurde verschenkt? Ein Sparbuch mit 5 DM-Wert auf den Namen des Kindes, von dem vorher einiges Geld abgehoben wurde.
Das Problem ist die Fragestellung:
Gehört das Geld dem Kind schon vorher weil das Sparbuch auf seinen Namen läuft ?
Dann wären die Eltern nur Verwalter des Geldes gewesen und hätten eine Abhebung nach der Volljährigkeit des Kindes nicht vornehmen dürfen.
Gehört dem Kind das Sparbuch erst mit Überreichung ?
Dann wäre der Name des Kindes im Sparbuch egal gewesen.
Vorsicht: Mir fällt gerade ein…
Das Sparbuch wurde nicht von den Eltern eingerichtet, sondern von anderen, di dann 5 DM als Guthaben einzahlten.
Wird also noch komplizierter.
Nun Christian ?
Was ist deine Meinung JETZT dazu ? 
Schön verwurschtelt das alles *g*
Gruß
BJ
Sparkonten und so
Hallo,
gute Fallstudie. Hättest aber ein Sparbuch mit dem Namen des
Gastgebers verstecken sollen. Das macht die Sache dann
komplizierter *lach*
nein, eigentlich nicht.
Was wurde verschenkt? Ein Sparbuch mit 5 DM-Wert auf den Namen
des Kindes, von dem vorher einiges Geld abgehoben wurde.
Und damit wurde letztlich das Guthaben von € 2,56 (vgl. § 808 BGB).
Das Problem ist die Fragestellung:
Gehört das Geld dem Kind schon vorher weil das Sparbuch auf
seinen Namen läuft ?
Nein.
Gehört dem Kind das Sparbuch erst mit Überreichung ?
Dann wäre der Name des Kindes im Sparbuch egal gewesen.
Genau.
Vorsicht: Mir fällt gerade ein…
Das Sparbuch wurde nicht von den Eltern eingerichtet, sondern
von anderen, di dann 5 DM als Guthaben einzahlten.
Wird also noch komplizierter.
Das wäre ein wichtiger Punkt, sofern die Einzahlung von Dritten gekommen wäre (z.B. von Verwandten). Das Anfangsguthaben ist aber nach meiner Auffassung keine Zuwendung an das betreffende Kind, sondern eine Marketingmaßnahme, die sich an diejenigen richtet, die entscheiden können, bei welchem Institut das Konto eröffnet wird.
Gruß,
Christian