Rechtslage bei Reklamation

hallo zusammen,

ich habe gerade eine unglaubliche geschichte gehört und frage mich nun, kann das rechtens sein?

wenn man eine ware kauft und diese in der gewährleistungszeit defekt wird, sich herausstellt, dass ein fehler im gerät vorhanden war - also kein eigenverschulden vorliegt - bekam meiner bisherigen kenntnis nach
ein neues gerät oder ersatzweise die kaufsumme erstattet, weil eben reklamation.

dies soll sich angeblich geändert haben:

  • es soll angeblich nun eine sogenannte „nutzungsabschlaggebühr“
    geben.
    diese hier 2,8% monatlich betragen soll - das bedeutet bei 24 monaten garantie:
    wenn ein gerät nach 19 monaten defekt ist, bekäme man nur noch entweder ein austauschgerät im restwert von der restgarantiezeit oder aber diese summe ausbezahlt. ergo - weit mehr als die hälfte des neupreises wurde abgezogen…

würde man ein austauschgerät wählen - so soll angeblich nur die restlich verbleibende garantiezeit des alten defekten gerätes gültigkeit haben. - kann das sein? das gerät ist schliesslich dann nagelneu und müsste doch erneut 2 jahre garantie haben - oder?

gibts sowas inzwischen, ists das üblich und vor allem - rechtlich ok?

ich hoffe, ich habe mich nach den hier vorhandenen regeln richtig ausgedrückt.

vielen dank für etwaige auskünfte :smile:

LG
nina

Hi Nina,

aus der Praxis: Ja, das ist rechtens.

Nutzungsabschlag: Weil, du konntest die Sache ja 18 Monate bestimmungsgemäß in Gebrauch nehmen und benutzen.

Wie groß der Abschlag ist, richtet sich nach Art und Wert der Sache, nach den zeitwertigen Preisen im Gebrauchtmarkt und dem Zustand.

Deine bisherige Erkenntnis über die Erstattung des vollen Kaufpreises: Hier wird eventuell nur kulanzhalber gehandelt.

Erneut 2 Jahre Garantie ist nicht. Irgendwann ist die Fahnenstange am Ende.

Salü

HM

Hi Nina,

aus der Praxis: Ja, das ist rechtens.

Nutzungsabschlag: Weil, du konntest die Sache ja 18 Monate
bestimmungsgemäß in Gebrauch nehmen und benutzen.

Hi Nuina,
sehe ich auch so.
Der Nutzungsabschlag ist auch korrekt. Wenn die Ware also schon „älter“ ist, ist man mit Reparatur oder Austausch meiner Meinung nach immer besser gestellt als mit „Geld-zurück“.

Übrigens: Manchmal wird mit den Abschlägen auch versucht schindluder zu treiben.
Hatte mal gebrauchtes Auto gekauft. Klimaanlage war defekt. Mir wurde dann gesagt „OK, dann nehme ich halt den Wagen zurück und du zahlst für jeden Km xxx.“ Da ich Autos in der ersten Zeuit immer sehr viel fahre (in diesem Fall 15Tkm) hätte ich nach dessen Rechnung schon mehr als 1/4 vom Wert „verfahren“.
Na ? Seitwann gibts dass denn „nehme ich halt zurück und repariere nicht“? Anwalt genommen… und der „Super-Händler“ konnte dann auf seine Kosten neue Klimaanlage einbauen lassen.

Wie gesagt: Manchmal ist es günstiger, reparieren zu lassen. :wink:

Gruß
BJ
Anwaltsgebühren habe ich zwar bezahlt, jedoch mehr als 2,5 T € gespart.

Hi

Nutzungsabschlag: Weil, du konntest die Sache ja 18 Monate
bestimmungsgemäß in Gebrauch nehmen und benutzen.

sehe ich auch so.
Der Nutzungsabschlag ist auch korrekt.

Aber neu ist das nicht, oder?
Sowas steht doch schon lange im BGB.
Oder wurde das jetzt verändert/ausgeweitet/überarbeitet?

MfG
Lilly

Hi Nina,

hallo HM,

aus der Praxis: Ja, das ist rechtens.

wow, gut zu wissen!

Nutzungsabschlag: Weil, du konntest die Sache ja 18 Monate
bestimmungsgemäß in Gebrauch nehmen und benutzen.

soweit so klar.
ich finde es dennoch befremdlich, das ein gegenstand nach ablauf
der garantiezeit dann so gut wie nichts mehr wert sein soll.
wenn man sich z.b einen TV kaufe, dann ja mit der absicht, dass
dieser länger als 2 jahre genutzt werden soll.
es mag sich blöd anklingen, aber nehme es wie eine bestrafung wahr.
gerät kaufen und das beste hoffen und wenns früher unverschuldet kaputt ist, pech für den kunden - will er ein gleiches gerät, muss er draufzahlen…

ich selbst habe sowas ja noch nie erlebt. in zukunft würde ich wohl vor dem kauf sicherheitshalber fragen wie in jenem geschäft solche fälle gehandhabt werden. mehr kann man wohl nicht tun.

Wie groß der Abschlag ist, richtet sich nach Art und Wert der
Sache, nach den zeitwertigen Preisen im Gebrauchtmarkt und dem
Zustand.

gibt es da eine art liste oder ists eher beliebig?

Deine bisherige Erkenntnis über die Erstattung des vollen
Kaufpreises: Hier wird eventuell nur kulanzhalber gehandelt.

so kannte ich es nur! und ich kenne auch niemanden mit anderen
erfahrungen, deshalb konnte ich „es“ nicht glauben…

Erneut 2 Jahre Garantie ist nicht. Irgendwann ist die
Fahnenstange am Ende.

ich weiss nun nicht ob ich mich hier fehl ausgedrückt habe -
wenn jemand ein austauschgerät bekommt - nagelneu - egal ob nun
in restwerthöhe des „alten“ defekten gerätes oder aber man legt
was drauf - in beiden fällen wäre das gerät ja nagelneu und
bedeutet dies nicht eigentlich, es ist ein neuer kauf?
jedenfalls, wieso soll da die garantiezeit genommen werden die
zum anderen gerät gehört, welches ja kaputt ist?
das kapier ich nicht .-(

Salü

ich hoffe, du kannst mir diese dinge noch aufklärend vermitteln:smile:

lieben dank für deine auskünfte!!!

LG
nina

HM

hallo euch allen,

besten dank für eure informationen!!!

für mich war das wirklich gänzlich neu und ich kenne niemanden, der
sowas mal so erlebt hat. gut zu wissen jedenfalls. in zukunft werde
ich VOR dem Kauf sicherheitshalber genau erfragen wie im rekla-fall
vorgegangen wird jeweils.

harter tobak ists für mich aber schon…

liebe grüsse

nina

Hallo,

ich finde es dennoch befremdlich, das ein gegenstand nach
ablauf der garantiezeit dann so gut wie nichts mehr wert sein soll.

Das stimmt auch nicht. Es kommt auf die normale Nutzungsdauer an. Mit der Garantiezeit kann das ja schon deshalb nicht zusammenhängen, weil es für viele Dinge überhaupt keine Garantie gibt. Und mit der Gewährleistungsfrist auch nicht, weil die sich zum einen auf Mängel beim Kauf bezieht und zum zweiten unabhängig vom Gegenstand ist.

gerät kaufen und das beste hoffen und wenns früher
unverschuldet kaputt ist, pech für den kunden - will er ein
gleiches gerät, muss er draufzahlen…

Die Gewährleistung hat nichts mit Verschulden zu tun. Sie beziehen sich ausschließlich auf Mängel, die beim Kauf bereits vorhanden sind. Es geht keinesfalls um eine Mindestlebensdauer.

Und die Garantiebedingungen sind individuell vom Garantiegeber bestimmbar.

ich selbst habe sowas ja noch nie erlebt. in zukunft würde ich
wohl vor dem kauf sicherheitshalber fragen wie in jenem
geschäft solche fälle gehandhabt werden. mehr kann man wohl
nicht tun.

Doch. Man könnte z.B. Qualitätsprodukte kaufen.

Erneut 2 Jahre Garantie ist nicht. Irgendwann ist die
Fahnenstange am Ende.

ich weiss nun nicht ob ich mich hier fehl ausgedrückt habe -
wenn jemand ein austauschgerät bekommt - nagelneu - egal ob
nun in restwerthöhe des „alten“ defekten gerätes oder aber man
legt was drauf - in beiden fällen wäre das gerät ja nagelneu und
bedeutet dies nicht eigentlich, es ist ein neuer kauf?

Wenn Du das alte zurückgibst und ein neues kaufst hast Du selbstverständlich die gleichen Rechte wie beim alleinigen Kauf des neuen Gerätes.
Wenn dagegen das defekte Gerät gegen ein neues ausgetauscht wird, entspricht das einer Mängelbeseitigung und es gibt keine neue Gewährleistungfrist. Dass sich dadurch die Garantie verlängert, habe ich noch nie gehört, könnte sich aber aus den Garantiebestimmungen ergeben, wenn das da so steht.

jedenfalls, wieso soll da die garantiezeit genommen werden die
zum anderen gerät gehört, welches ja kaputt ist?
das kapier ich nicht .-(

Die Garantie ist eine Leistung vom Hersteller, um seine Artikel besser zu verkaufen. Was da drinsteht, ist vom Hersteller so festgelegt. Falls da drinsteht, dass es bei Defekt eine neues Gerät gibt, ist das eben so. Wenn da drinsteht, dass es dann eine Erweiterung der Garantie gibt, ist das eben auch so. Wenn da drinsteht, dass es Garantie für zwei Jahre ab Kauf gibt, gilt eben das. Und Kauf und Ersatzlieferung ist eben nicht das gleiche.

Btw., um es noch komplizierter zu machen: wenn ein Gerät im Rahmen eines Garantiefalles durch ein neues (oder ein Austauschgerät) ersezt wird, hat man keine Gewährleistung mehr. Ist aber auch logisch, denn der Händler (der für die Gewährleistung grade stehen muss) hat das Ersatzgerät ja gar nicht verkauft, sondern nur das Original. Und muss infolgedessen auch nur für das Original gewährleisten. Außerdem gilt die Gewährleistungspflicht nur für Mängel dieses Gerätes, die bereits beim Kauf vorliegen. Und nicht für Mängel irgendeines Gerätes.

Ein wenig klarer wird es vielleicht nach Studium der FAQ:1152.

Gruß
loderunner (ianal)