eine sehr gute Bekannte von uns bekam Drilline (hatte bereits 3 Kids).
Und als die Kleinen drei waren, ging sie - allerdings nur bis sie in den Kindergarten kamen - auf 400-€-Euro-Basis wieder ins Büro. Seit die 3 im KiGa sind, arbeitet sie wieder voll.
====> Die Elternzeit bleibt auch bei Mehrlingsgeburten 3 Jahre.
Grüße
Martin
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Da die Zwillinge/Drillinge/Mehrlinge alle zur gleichen Zeit (na ja vllt. mit 1 Tag Unterschied) das 3. Lebenjahr vollenden, dürfte das wohl die Frage beantworten(?)
Gibt es ein gesetzliche Regelung, dass bei Mehrlingsgeburten
die Zeiten aufaddiert werden (6 Jahre bei Zwillingen, 9 Jahre
bei Drillingen).
3 Jahre bleiben es wohl (§ 4 BerzGG alte Fassung). Zu beachten ist nach
dem neuen Recht, dass sich das Elterngeld erhöht, wenn Mann/Frau sich
über Mehrlingsgeburten freuen können. Finde aber das neue Gesetz im
Netz auf die Schnelle nicht.
Hi, neee… ich habe bloß selbst gepostet und eben nur die alte Fassung
gefunden, deswegen mein Replik auf dein Posting mit dem Hinweis auf die
hier verwendete neue Fassung. Sozusagen Hinweis auf gegenseitige
Ergänzung unserer Postings
Gibt es ein gesetzliche Regelung, dass bei Mehrlingsgeburten
die Zeiten aufaddiert werden (6 Jahre bei Zwillingen, 9 Jahre
bei Drillingen).
Solange es technisch noch nicht möglich ist, eines der beiden Kinder ohne gravierende gesundheitliche Schädigung für drei Jahre zu konservieren, sehe ich keinen Bedarf, an der gesetzlichen Regelung etwas zu ändern.
ja, der Arbeitgeber kennt seine Pflichten genau. Aber
es wäre schon möglich, mit Zustimmung des Arbeitgebers (!) auf eine verlängerte Elternzeit von 5 Jahren zu kommen:
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.
Also:
2 Jahre Elternzeit auf Zwilling Nr. 1, dann 1 Jahr Elternzeit auf Zwilling 2, dann 1 aufgespartes Jahr für Zwilling 1, dann 1 aufgespartes Jahr für Zwilling 2.
Nur wenn der AG nicht mitspielt: Pech gehabt.
Klar darf der Arbeitgeber die Zustimmung zur Übertragung nicht willkürlich verweigern, aber in der Praxis wird ihm schon ein Grund einfallen.
Grüße
EK
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