Erbschaft von Minderjährigen

Hallo,
irgendwann habe ich mal gelernt (und wenn ich mich noch richtig erinnere), daß eine Erbschaft für Minderjährige auch von deren gesetzlichen Vertretern angenommen werden kann, hingegen das Ausschlagen einer Erbschaft der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. Wobei früher schon Ausnahmen diskutiert wurden, nämlich in den Fällen, da die Annahme mit Nachteilen verbunden wäre. Jetzt würde mich mal folgendes interessieren:

Nehmen wir mal an, ein minderjähriges Kind erbt gemeinsam mit seiner Mutter das hochverschuldete Haus zuzüglich weiterer Schulden des verstorbenen Vaters. Die Mutter versäumt es, das Erbe für sich als auch für das Kind auszuschlagen. Als das Kind volljährig wird, erteilt die Bank einen Zwangsvollstreckungsauftrag gegen dieses Kind aus den vom Vater verursachten Schulden.

Meine Frage: Hier wäre das Erbe, deren Ausschlagen die Mutter versäumt hätte, mit klaren Nachteilen für das Kind verbunden. Es hatte seinerzeit nicht die Möglichkeit, darüber zu entscheiden.

Wäre es tatsächlich so, daß jetzt das inzwischen volljährige Kind alle Konsequenzen (einschl. der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)aus diesem Erbe tragen muß?
Könnte es jetzt noch rechtskräftig dem Erbe und der Anerkennung der Schulden widersprechen?
Könnte es sich wegen der jetzt erst (wegen der beabsichtigten Zwangsvollstreckung) zutage tretenden Nachteile darauf berufen, daß das Vermundschaftsgericht dem Erbe seinerzeit nicht zugestimmt hat und damit das Erbe nicht rechtskräftig bzw. das Ausschlagen des Erbes noch möglich wäre?

Es fällt mir schwer, zu glauben, daß das Kind nun mit 18 Jahren wegen des Versäumnisses der Mutter diese finanziellen Konsequenzen tragen müßte. Oder wäre dem tatsächlich so? Bin gespannt auf Eure Beiträge!

Gruß, Eva

Als das
Kind volljährig wird, erteilt die Bank einen
Zwangsvollstreckungsauftrag gegen dieses Kind aus den vom
Vater verursachten Schulden.

Es fällt mir schwer, zu glauben, daß das Kind nun mit 18
Jahren wegen des Versäumnisses der Mutter diese finanziellen
Konsequenzen tragen müßte.

Hallo,

das fand auch das Bundesverfassungsgericht unerträglich,
weshalb es nunmehr den § 1629 BGB gibt. Dieser dürfte hier
m.E. einschlägig sein:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1629a.html

„Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen
ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht … die auf Grund eines
während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes
wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des
bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des
Kindes;“

Aber. Die Frist läuft, gem. Abs. 3 hat das Kind 3 Monate,
wenn die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist!

Mfg vom

showbee

Dankeschön :smile: (owT)