Hallo,
nur mal so aus Interesse (kam beim Stammtisch auf): Wann verjährt eigentlich Hasch-Rauchen ? Nach wievielen Jahren kann man von seinen eventuelen Jugendsünden gefahrlos berichten ?
Schmulzendes Grüßle
Elton
Hallo,
nur mal so aus Interesse (kam beim Stammtisch auf): Wann verjährt eigentlich Hasch-Rauchen ? Nach wievielen Jahren kann man von seinen eventuelen Jugendsünden gefahrlos berichten ?
Schmulzendes Grüßle
Elton
nur mal so aus Interesse (kam beim Stammtisch auf): Wann
verjährt eigentlich Hasch-Rauchen ?
Gar nicht. Drogen zu konsumieren ist nämlich kein Delikt… äh, ich sehe gerade .ch, da weiss ich das natürlich nicht so genau.
Grüße,
Anwar
Hallo Elton
Nach meinen Informationen wird der Konsum von Hasch nicht verfolgt.
Hier findest Du Informationen zum Betäubungsmittelgesetz der Schweiz:
http://www.infoset.ch/de/MainFrame.shtm?item=Revisio…
Schmulzendes Grüßle
Ist das die Folge Deiner Tüte von eben???
Gruss
Heinz
Gar nicht. Drogen zu konsumieren ist nämlich kein Delikt…
äh, ich sehe gerade .ch, da weiss ich das natürlich nicht so
genau.
Ähem, die eventuelle Folter von KSK-Soldaten in Afghanistan verjährt aber Haschrauchen nicht ??? Ich dachte immer nur allerchwerste Verbrechen verjähren nie ?
Nach meinen Informationen wird der Konsum von Hasch nicht
verfolgt.
Klar, aber verjährt auch die nichtverfolgte Straftat irgendwann ?
Hier findest Du Informationen zum Betäubungsmittelgesetz der
Schweiz
Danke, aber ich habe nur eine schweizer email. Meine Frage bezog sich schon auf das deutsche Strafrecht, sorry.
Ist das die Folge Deiner Tüte von eben???
Ja ich doch nicht ! FAQ 1129 würde sowas ja auch verbieten.
Allerernstes Grüßle
Elton
Gar nicht. Drogen zu konsumieren ist nämlich kein Delikt…
äh, ich sehe gerade .ch, da weiss ich das natürlich nicht so
genau.Ähem, die eventuelle Folter von KSK-Soldaten in Afghanistan
verjährt aber Haschrauchen nicht ??? Ich dachte immer nur
allerchwerste Verbrechen verjähren nie ?Nach meinen Informationen wird der Konsum von Hasch nicht
verfolgt.
Leute, noch mal: DER KONSUM VON DROGEN IST NICHT STRAFBAR!!
Der wird nicht nur nicht verfolgt, er ist gar nicht strafbar und KANN DAHER AUCH NICHT VERJÄHREN (wo keine Strafe, da keine Verjährung, klar, oder?).
Grüße,
Anwar
Gar nicht. Drogen zu konsumieren ist nämlich kein Delikt…
äh, ich sehe gerade .ch, da weiss ich das natürlich nicht so
genau.Ähem, die eventuelle Folter von KSK-Soldaten in Afghanistan
verjährt aber Haschrauchen nicht ??? Ich dachte immer nur
allerchwerste Verbrechen verjähren nie ?
Kiffen mach dumm. Das ist der Beweis.
Gruss Ivo
Hallo!
Leute, noch mal: DER KONSUM VON DROGEN IST NICHT STRAFBAR!!
Leute, zum ersten mal: Es ist verdammt SCHWER, DROGEN ZU KONSUMIEREN OHNE SIE SICH VORHER ZU VERSCHAFFEN und ohne sie jemals in Besitz gehabt zu haben!!!
Das ist ja auch gerade da schlaue am Gesetzgeber - er bestraft nicht das Konsumieren, sondern den Verkauf, den Besitz und den Erwerb. Und dem Fragesteller zu erzählen, dass der Konsum nicht strafbar ist, macht wenig Sinn, weil recht klar ist, was er mit der Frage meint.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 29 BtmG (bis 5 Jahre FS), § 78 III Nr.5 StGB fünf Jahre. Für „den einen Joint“ wird aber ohnehin keiner bestraft, wegen § 31a BtmG, von dem reichtlich Gebrauch gemacht wird, wenn die Mengen nicht zu groß sind.
Florian.
Und dem Fragesteller zu erzählen, dass der Konsum
nicht strafbar ist, macht wenig Sinn, weil recht klar ist, was
er mit der Frage meint.
Hi Flori,
den Eindruck hatte ich zwar auch, aber aus anderen Gründen.
Gruß!
Horst
Hallo,
Das ist ja auch gerade da schlaue am Gesetzgeber - er bestraft
nicht das Konsumieren, sondern den Verkauf, den Besitz und den
Erwerb.
Das ist deswegen schlau, weil dann nicht Leute bestraft werden müssen, die unbedacht eine „angereicherte“ Zigarette angenommen haben, unbedarft einen Hasch-Keks gegessen oder - noch schlimmer - denen gegen ihren Willen Drogen zugeführt wurden. Übrigens alles Beispiele, in denen man vorher NICHT im Besitz der Drogen war. Soviel dazu, dass das verdammt schwierig sei.
Und dem Fragesteller zu erzählen, dass der Konsum
nicht strafbar ist, macht wenig Sinn, weil recht klar ist, was
er mit der Frage meint.
Verstehe ich nicht so ganz. Der Fragesteller hat gefragt, wann man ohne Angst zugeben könnte schon mal Drogen KONSUMIERT zu haben. Ja und das kann man eben immer zugeben, ist ja nicht strafbar…
Grüße,
Anwar
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 29 BtmG (bis 5 Jahre FS),
§ 78 III Nr.5 StGB fünf Jahre. Für „den einen Joint“ wird aber
ohnehin keiner bestraft, wegen § 31a BtmG, von dem reichtlich
Gebrauch gemacht wird, wenn die Mengen nicht zu groß sind.
Hallo Florian,
vielen Dank für diese Antwort. Genau darum ging es in unserer Stammtischdiskussion, auch wenn ich mich etwas unglücklich ausgedrückt habe.
Grüßle
Elton
Kiffen mach dumm. Das ist der Beweis.
Wie darf ich diese Antwort verstehen ? In welchem Zusammenhang steht sie zu meiner Frage ?
Ich sehe eben, Sie sind hier Moderator. Könnten Sie mir Ihre Äusserung bitte erläutern.
Vielen Dank
Ich sehe eben, Sie sind hier Moderator. Könnten Sie mir Ihre
Äusserung bitte erläutern.
Also erstmal ist Ivo nicht in diesem Brett Moderator und zweitens spielte er, glaube ich, darauf an, dass Du nicht realisiert hast, was ich geschrieben habe. Ach so und drittens siezen wir uns hier eigentlich nicht, auch nicht die MODs.
Grüße,
Anwar
Hallo!
Das ist deswegen schlau, weil dann nicht Leute bestraft werden
müssen, die unbedacht eine „angereicherte“ Zigarette
angenommen haben, unbedarft einen Hasch-Keks gegessen oder -
noch schlimmer - denen gegen ihren Willen Drogen zugeführt
wurden. Übrigens alles Beispiele, in denen man vorher NICHT im
Besitz der Drogen war.
Habe ich angedeutet, dass bei Betäubungsmitteldelikten auf den Vorsatz verzichtet werden kann? Ich denke nicht, ich verstehe nicht ganz worauf Du hinaus willst.
Verstehe ich nicht so ganz. Der Fragesteller hat gefragt, wann
man ohne Angst zugeben könnte schon mal Drogen KONSUMIERT zu
haben. Ja und das kann man eben immer zugeben, ist ja nicht
strafbar…
Wenn dann jemand fragt: Angenommen ich hätte auf einen Menschen eine Pistole abgefeuert und der wäre gestorben - wann verjährt das?
Würdest Du dann antworten: Es ist nicht strafbar eine Pistole abzufeuern!?
Der Konsum ist nicht strafbar, weil die zum Konsum führenden notwendigen Schritte wie das Verschaffen, Ankaufen oder Besitzen von Betäubungsmitteln strafbar ist. Und ich habe immer noch nicht ganz verstanden wie man Drogen nehmen will, ohne sie vorher in Besitz zu haben.
Gruß,
Florian.
Nachfrage: Eigenbedarf
Tag,
das ist doch spannend.
Der Konsum ist nicht strafbar, weil die zum Konsum führenden
notwendigen Schritte wie das Verschaffen, Ankaufen oder
Besitzen von Betäubungsmitteln strafbar ist. Und ich habe
immer noch nicht ganz verstanden wie man Drogen nehmen will,
ohne sie vorher in Besitz zu haben.
Ist es nicht sogar so, daß man eine Menge, die klein genug ist, daß sie nur für den Eigenbedarf ist, auch in Besitz haben darf.
Das also nur größere Mengen besitzen und verkaufen strafbar sind.
Oder wird das aus „Kulanz“ so gehandhabt hat aber keine „echte“ Rechtsgrundlage.
Gruß Kerstin - natur-clean und auch schon immer, bevor es hier zu Verdächten kommt.
Hi,
Der Konsum ist nicht strafbar, weil die zum Konsum führenden
notwendigen Schritte wie das Verschaffen, Ankaufen oder
Besitzen von Betäubungsmitteln strafbar ist. Und ich habe
immer noch nicht ganz verstanden wie man Drogen nehmen will,
ohne sie vorher in Besitz zu haben.
Das ist gerade beim Kiffen „klassisch“: das mitrauchen.
Wer auf einer Party, bei Freunden, am Legerfeuer oder wo auch immer mitraucht (also an einem „fremden“ Joint zieht und inhaliert) macht sich nicht strafbar. Dies ist durchaus Alltag, weshalb Anwars Beharren hier auch wirklich berechtigt ist.
Es ist wirklich nicht selten, daß Leute gelegentlich mitkonsumieren ohne selbst je BTM zu kaufen, sich verschaffen, besitzen etc. Diese Gruppe dürfte sogar größer sein als die Gruppe, die mit dem BTMG wirklich in Konflikt kommt - das sind die klassischen Probierer.
Gruß Stefan
Und ich habe
immer noch nicht ganz verstanden wie man Drogen nehmen will,
ohne sie vorher in Besitz zu haben.
Habe ich nicht drei Beispiele angeführt? Um etwas zu besitzen, muss man auch den Willen haben, es zu besitzen, nicht nur rein physisch in dessen „Besitz“ sein. Oder würdest Du auch jemanden, der eine Schusswaffe findet, sie kurz anfasst, um sicher zu gehen, dass es keine Spielzeugpistole ist und dies dann so meldet, auch wegen (kurzzeitigem) unerlaubtem Waffenbesitz anklagen wollen?
Nicht nur zum Betäubungsmitteldelikt, sondern auch schon zur „Inbesitznahme“ muss ein Vorsatz vorliegen, der in meinen Beispielen nicht vorliegt.
Grüße,
Anwar
Hi!
nur mal so aus Interesse (kam beim Stammtisch auf): Wann
verjährt eigentlich Hasch-Rauchen ?
Meistens fühlt man sich spätestens am nächsten Morgen nach dem Frühstück wieder normal.
Schmulzendes Grüßle
Chmuul zurück!
Hallo!
Das ist gerade beim Kiffen „klassisch“: das mitrauchen.
Wer auf einer Party, bei Freunden, am Legerfeuer oder wo auch
immer mitraucht (also an einem „fremden“ Joint zieht und
inhaliert) macht sich nicht strafbar. Dies ist durchaus
Alltag, weshalb Anwars Beharren hier auch wirklich berechtigt
ist.
Schön, dass mir endlich mal jemand erklärt, was eigentlich gemeint sein soll. Da rück’ ich auch gleich mal ein Sternchen raus.
Ich muss zugeben, dass ich die Rechtsprechung zum „Mitrauchen“ eben erst mal nachgelesen habe und es tatsächlich nicht strafbar ist - wenn man von vornherein eine klarere Sprache gefunden hätte wäre ich vielleicht eher auf die Idee gekommen nachzulesen.
Dass das Mitrauchen nicht strafbar ist - falls sich noch jemand für den Grund interessiert - liegt daran, dass die Tatbestandsalternativen des § 29 BtMG, insbesondere das „Besitzen“ eben nicht einschlägig sind, weil derjenige, der den Joint an den anderen weitergibt, seine Verfügungsgewalt nicht verliert.
Und nochmal: Auf die Frage, wann der Konsum von Drogen verjährt zu antworten, der Konsum verjähre nicht, weil er ja auch nicht srafbar sei (zumal man nicht weiß, welche Umstände der Fragesteller dabei im Hinterkopf hat), ist ebenso Hilfreich wie demjenigen, der fragt wann der tödliche Pistolenschuss auf den Nebenbuhler verjähre zu antworten, ein Pistolenschuss sei nicht strafbar, weshalb die Verjährung nicht interessant werde.
Der Fragesteller wollte wohl wissen, wann Delikte nach § 29 BtMG verjähren, die Antwort lautet: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Hätte er wissen wollen, ob man bestraft werden kann, wenn man mal an einem fremden Haschkeks nascht, dem einen der Kumpel reicht oder an einem fremden Joint zieht, hätte er das vielleicht gefragt.
Gruß,
Florian.
Hallo!
Oder wird das aus „Kulanz“ so gehandhabt hat aber keine
„echte“ Rechtsgrundlage.
Das ist keine Kulanz, sondern ist in § 31a BtMG geregelt. Dazu gibt es auch entsprechende Richtlinien, an die sich Gerichte und Staatsanwaltschaften halten, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten.
Die Grenze, bei der eine Einstellung vorgenommen werden kann, ist zum Beispiel für Haschisch in den einzelnen Bundesländern zwischen wohl 6 und 15 Gramm anzusiedeln, wenn ich das richtig überblickt habe. Auszugehen ist dabei von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt, der bei etwa 5-9 % THC liegt - zumindest ist das die durchschnittliche Größe die in meinem LG-Beszirk zu Grunde gelegt wird.
Gruß,
Florian.
physisch in dessen „Besitz“ sein. Oder würdest Du auch
jemanden, der eine Schusswaffe findet, sie kurz anfasst, um
sicher zu gehen, dass es keine Spielzeugpistole ist und dies
dann so meldet, auch wegen (kurzzeitigem) unerlaubtem
Waffenbesitz anklagen wollen?
Aber wenn er dann damit schießt (= sie konsumiert) ?
Natürlich brauche ich Vorsatz, aber der klassische Drogenkonsument
ist doch wohl eher nicht der, der einen Joint findet, denkt,
dass ist eine Kaugummi-Zigarette und die dann konsumiert.
Und zum Thema Straflosigkeit von Besitz: Ich kenne einen ganz konkreten Fall, in dem jemand wegen Besitz von 1 (in Worten: EIN)Gramm Marihuana zu 30 Tagessätzen verurteilt wurde (Nein, nein, auch keine Tatmehrheit oder so, NUR wegen Besitz von 1 g Marihuana).
Da würde mich allerdings auch mal eine kompetente Meinung
interessieren, ob diese Richtlinien zur Verfahrenseinstellung
nach dem BtMG eigentlich subjektive Rechte begründen.
Gruß, trobi