Ich habe mal gehört, das Kinder zu LEBZEITEN der Eltern Ihr Pflichterbteil einklagen können.
Ich durchsuche jetzt schon sehr lange das Internet über das Thema und finde nichts.
Wer weiß was?
Ich habe mal gehört, das Kinder zu LEBZEITEN der Eltern Ihr Pflichterbteil einklagen können.
Ich durchsuche jetzt schon sehr lange das Internet über das Thema und finde nichts.
Wer weiß was?
Ich habe mal gehört, das Kinder zu LEBZEITEN der Eltern Ihr
Pflichterbteil einklagen können.
Vergiss es einfach. Das ist völliger Unsinn.
Levay
Hi Ebi,
erben setzt voraus, dass ein Erbfall eingetreten ist. Ein Erbfall setzt voraus, dass ein Todesfall eingetreten ist (BGB § 1922). Also bleibt nur abwarten.
Gruß Ralf
Hallo!
Ich habe mal gehört, das Kinder zu LEBZEITEN der Eltern Ihr
Pflichterbteil einklagen können.
Ralf nannte bereits die passende Stelle des BGB. Aber auch ganz ohne Gesetzbuch kommt man durch Überlegung drauf, daß sich ohne Erbfall mit dem Erbe nichts abspielen kann: Niemand kann vor Eintreten des Erbfalls wissen, ob und was es zu erben gibt. Wenn ein 90-Jähriger seine Ländereien mit Araberzucht nebst Hochseeyacht, Gemäldesammlung und Aktienpaket verjubelt, können die Erben Kopfstand machen und mit den Füßen wackeln, es hilft ihnen nichts.
Gruß
Wolfgang
So was gabs mal, in der BRD, für uneheliche Kinder. Ist so um 1970 herum wegen totaler Blödsinnigkeit abgeschafft worden.
Grüße
Anny
Was wollen denn die Kinder „erben“ wenn die Alten alles verjubelt haben?
Erben zu Lebzeiten - schöner Traum.
Gruß
Was wollen denn die Kinder „erben“ wenn die Alten alles
verjubelt haben?
Es ist Sache der Eltern, ob sie alles verjubeln wollen oder nicht. Hallo? Das ist doch IHR Vermögen! Mit seinem Vermögen kann man machen, was man will. Und das Erbrecht ist sowieso nur ein Recht für den Erblasser, nicht für den Erben. Er soll entscheiden können, was mit seinem Vermögen passiert - nicht nur im Leben, sondern auch im Tod…
Levay
Hallo
das war eine Scherzfrage! Klar können die Eltern alles verjubeln, überlegen wir uns auch gerade…
Gruß
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Es gibt doch so etwas wie „vorzeitgen Erbausgleich“. Aber ob man das einklagen kann? Keine ahnung!
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Hallo!
Es gibt doch so etwas wie „vorzeitgen Erbausgleich“. Aber ob
man das einklagen kann? Keine ahnung!
Das gab es mal für uneheliche Kinder, ist aber nicht mehr aktuell, weil uneheliche Kindern nun den ehelichen gleichgestellt sind, also ganz normal wie ihre möglicherweise vorhandenen Geschwister auch Erben werden.
Was man zu Lebzeiten des Erblassers machen kann ist ein Erbvertrag, aber auch hier besteht wie sonst überall auch Vertragsfreiheit.
Wie bereits erwähnt wurde ist es Sache des zukünftigen Erblassers, zu Lebzeiten nach belieben mit seinem Vermögen zu verfahren.
Gruß,
Florian.