im Zusammenhang eines Strafvorwurfes steht das Durchbrechen einer Straßensperre, was nachweislich (Gutachter) als falsch erwies. Hiernach wurde das Fahrzeug nicht berührt.
Bei einer anschließenden Hinterherfahrt entstanden Schäden. Diese Schäden sind durch die Haftpflichtversicherung zu tragen, doch diese weigert sich zu zahlen. Die Klage geht gegen den Verursacher und die Versicherung, diese windet sich mit einer Klausel „grobe Fahrlässigkeit“ heraus.
Der Verursacher wird verurteilt zur Zahlung des Schadens.
Da die Klage aber gegen beide ging, muß dies ein Verfahrensfehler sein ??
wer vor der Polizei davonfährt handelt idR immer grobfahrlässig, sodaß die Versicherung von der Leistung frei ist. In einem solchen Fall kommt es ohnehin zu einem Verfahren. Der Anwalt muß das sowohl gegenüber der Versicherung als auch gegen mögl. Fehler bei der Polizei klären helfen.
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wer vor der Polizei davonfährt handelt
idR immer grobfahrlässig, sodaß die
Versicherung von der Leistung frei ist.
– schon richtig, aber dieser Teil, ist der elemantarste. Der Vorwurf eines Durchbrechens einer Polizeisperre, rechtfertigt einen Haftbefehl, was aber, wenn diese nicht als solche zu erkennen waren ??
Kein Blaulicht, keine Kelle ??
und wie erwähnt die Fahrzeuge nicht berührt wurden, sondern sich einfach zwei fremde PrivatFahrzeuge vor dir quer zur Fahrbahn stellen.
In einem solchen Fall kommt es ohnehin zu
einem Verfahren.
auch richtig du kannst dich aber nicht mehr wehren.
Der Anwalt muß das
sowohl gegenüber der Versicherung als
auch gegen mögl. Fehler bei der Polizei
klären helfen.
hier sind 4 Beamte gegen einen mutmaßlichen Straftäter.
Jetzt kann man sicher lamentieren, doch die Frage ist, sind Fehler der Beamten allein durch einen Strafverdacht zu rechtfertigen ??
Das heißt eine Verfolgung ohne Blaulicht und den Schußwaffengebrauch, - nebenbei es handelt sich nicht um ein Kapitalverbrechen und das unterschieben eines falschen Fahrzeuges vor dem Haftrichter, was ein übermäßig motivierter Polizeibeamter in den Graben gesetzt hatte und was dem Richter als das Fahrzeug des Verdächtigen verkauft wurde und dieser keine andere Möglichkeit mehr hatte als einen Haftbefehl auszusprechen. - doch diese Verfahrensfehler können doch nicht allein aufgrund einens Strafvorwurfes kompensiert werden.
mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar. Meine Phantasie flüstert mir folgendes Geschehen ins Ohr:
Ein Autofahrer verursacht einen Unfall und begeht Fahrerflucht. Er wird verfolgt von mindestens zwei Polizeiwagen (von denen einer einen unbeteiligten Wagen in den Graben rammt). Nach einer wilden Verfolgungsfahrt schieben sich zwei Wagen in die Straße, worauf es zu einer Karambolage kommt. Bei dieser Karambolage wird auch weiterer Schaden z.B. an parkenden Autos angerichtet. Um den weiteren Schaden geht es.
Sag’ mal, kommst Du gerade aus dem Kino?
Deine Frage dreht sich nicht um das Strafverfahren, das scheint ja abgeschlossen zu sein. Ich denke, Deine Frage dreht sich darum, daß der Geschädigte des „weiteren“ Schadens den Autofahrer und die Autoversicherung auf Schadensersatz verklagt hat. Also
Klage
des xxx
gegen
Autofahrer
Versicherung
wegen Schadensersatz
*blasülz* und beantrage
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger X DM zu bezahlen
Und das Gericht hat geurteilt:
Urteil
(…)
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger x DM zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
In diesem Fall liegt kein Verfahrens fehler vor, weil der Richter das Verfahren eingehalten hat. Ob ein Rechts fehler vorliegt, kann man durch ein Berufungsgericht nachprüfen lassen. Das sprengt jetzt aber eindeutig den Rahmen von w-w-w, insbesondere da man für ein Berufungsverfahren sowieso einen Rechtsanwalt braucht.