B2P Kfz-Verkauf - wie Gewährleistung ausschließen?

Hallo,

Privatkunde P findet bei Autohändler H einen gebrauchten PKW des untermittleren Preissegmentes (4-stelliger Betrag).

H gibt an, das Fahrzeug nur an Gewerbetreibende oder für Export zu verkaufen (wohl, um Gewährleistung ausschließen zu können).

P möchte das Fahrzeug kaufen, stört sich auch nicht daran, dass keine Gewährleistung vorhanden ist, kann dies aber als Privatperson nicht ausschließen.

Wenn nun P vorgibt, Kfz-Händler zu sein, kauft er ohne Gewährleistung, richtig?
Wenn im Vertrag steht, dass P Händler ist, (angenommen, P und H vereinbaren dies zum Ausschluss der Gewährleistung vorher mündlich), gilt der Ausschluss dann auch wirklich?

Wenn P sich dies irgendwann anders überlegt (und Gewährleistung einfordern will), kann er dann H unterstellen, seine Aufmerksamkeitspflicht verletzt zu haben, sprich, sich nicht ausreichend erkundigt zu haben, ob P wirklich ein Händler ist?

Oder kann man davon ausgehen, dass P durch die falsche Aussage, Händler zu sein, sein Recht auf Gewährleistung verwirkt hat?

Ist es für eine der beiden Parteien strafbar?

Mit einfachen Worten wiederholt: P und H sind sich einig, Gewährleistung ausschließen zu wollen. Wie können sie dies vereinbaren, dass es rechtlich auch wirksam ist?

Grüße, und herzlichen Dank!

formica

Mit einfachen Worten wiederholt: P und H sind sich einig,
Gewährleistung ausschließen zu wollen. Wie können sie dies
vereinbaren, dass es rechtlich auch wirksam ist?

Vermutlich gar nicht. Der Gesetzgeber hat sich mit den Verbraucherschutzgesetzen etwas gedacht.

Im Übrigen trägt allein der Verkäufer das Risiko, denn der Käufer kann zwar jetzt erklären, auf die Gewährleistung zu verzichten, er kann es sich aber morgen schon anders überlegen.

Bei der ganzen Angelegenheit stellt sich mir eine Frage: Warum ist der Käufer so darauf erpicht ein Auto zu kaufen, dessen Zustand so miserabel ist, dass der Verkäufer keine Garantie geben mag ? Was kann man mit so einer Scherbe schon anfangen ?

Hallo,

Mit einfachen Worten wiederholt: P und H sind sich einig,
Gewährleistung ausschließen zu wollen. Wie können sie dies
vereinbaren, dass es rechtlich auch wirksam ist?

Vermutlich gar nicht. Der Gesetzgeber hat sich mit den
Verbraucherschutzgesetzen etwas gedacht.

Das bezweifeln H und P nicht. Sie finden aber, dass er nicht bis zuende gedacht hat.

Im Übrigen trägt allein der Verkäufer das Risiko, denn der
Käufer kann zwar jetzt erklären, auf die Gewährleistung zu
verzichten, er kann es sich aber morgen schon anders
überlegen.

Ja, aber wenn H (offiziell) von P erfährt, dass P Händler wäre, dann verkauft H doch im Glauben daran, dass er keine Gewährleistung geben muss, weil B2B.
Ist H denn verpflichtet, sich zu erkundigen, ob P wirklich Händler ist?

Bei der ganzen Angelegenheit stellt sich mir eine Frage: Warum
ist der Käufer so darauf erpicht ein Auto zu kaufen, dessen
Zustand so miserabel ist, dass der Verkäufer keine Garantie
geben mag ? Was kann man mit so einer Scherbe schon anfangen ?

Nun, P bekommt ein Auto zum halben Marktpreis, ist Bastler und kann es selbst reparieren.
Sehr häufig ist ein Händler schlicht überhaupt nicht in der Lage, für Autos in der Preisklasse bis 2000.- Euro Gewährleistung zu geben, da in dieser Preisklasse u.U. Fehler einfach in Kauf genommen werden MÜSSEN.

Es gibt reichlich Autos, die problemlos 2-3 Jahre laufen und die in gutem Zustand sind. Trotzdem kann H nicht garantieren, dass nicht doch etwas passiert - wenn er das Risiko einkalkuliert, wird der Wagen unsinnig teuer. Also verkauft er nur an Handel oder Export, und P sitzt auf dem Trockenen, weil dank der grandiosen Gesetze der Markt in bestimmten Bereichen leergefegt wurde.

Beispiel: BMW 735i EZ 1991, kostet bei 250Tkm etwa 1.200.- Euro privat. Wenn ein Händler so ein Ding verkauft, muss er weit mehr als den doppelten Preis verlangen, um die Risiken abzudecken.

Und einem Käufer ist es vielleicht wichtig, dass er ein solches Fahrzeug billig bekommt. Vielleicht ist es ihm egal, ob in 2 Monaten die Klimaanlage kaputtgeht.
Vielleicht hat er lieber das Risiko, das Auto nach einigen Monaten wegwerfen zu müssen (z.B. Getriebeschaden, Steuergerät defekt…), als von vorn herein 3.500.- € dafür bezahlen zu müssen, was er vielleicht gar nicht kann.

Um nun keine fragefremde Diskussion loszutreten, über den Sinn/Unsinn muss man nicht nachdenken. Ich weiss, dass es solche „P“ und auch „H“ gibt, die waren vor dem Verbraucherschutzgesetz glücklich miteinander, und die wären es gerne wieder.
Und ich bin weder ein solcher „P“ noch „H“, sondern nur Beobachter.

Grüße
formica

Mit einfachen Worten wiederholt: P und H sind sich einig,
Gewährleistung ausschließen zu wollen. Wie können sie dies
vereinbaren, dass es rechtlich auch wirksam ist?

Hier würde ich ganz pragmatisch denken, und einen Kaufvertrag nicht über einen PKW, sondern über gemischten Schrott, Preis je Kilo bei Abholung durch den Käufer, abschliessen.

Gruss
Schorsch

Hallo,

Hier würde ich ganz pragmatisch denken, und einen Kaufvertrag
nicht über einen PKW, sondern über gemischten Schrott, Preis
je Kilo bei Abholung durch den Käufer, abschliessen.

ich fürchte fast, dass dies rein rechtlich nicht hilft (verstößt wohl gegen die Logik, wenn ein voll fahrbereiter PKW mit neuer HU als Schrott deklariert wird und wird im schlimmsten Fall wohl auch vor Justitia so gesehen, meine ich…).

Ich glaube mich zu erinnern, dass dem Vorgehen, Fahrzeuge als Schrott zu deklarieren, um der Gewärleistung zu entgehen, bereits vor Jahren ein Riegel vorgeschoben wurde.

Grüße
formica

Das bezweifeln H und P nicht. Sie finden aber, dass er nicht
bis zuende gedacht hat.

Die Meinung von H und P ist hier nicht von Bedeutung. Beide müssen die bestehenden Gesetze einhalten. Solange H und P sich einige sind und P bei H keine Gewährleistung einfordert ist ja alles in Butter.

Ist H denn verpflichtet, sich zu erkundigen, ob P wirklich
Händler ist?

Wenn er der Gewährleistung entgehen will …

nur an Handel oder Export, und P sitzt auf dem Trockenen, weil
dank der grandiosen Gesetze der Markt in bestimmten Bereichen
leergefegt wurde.

Und deswegen ist das Gesetz schlecht ?

solche „P“ und auch „H“ gibt, die waren vor dem
Verbraucherschutzgesetz glücklich miteinander, und die wären

Und wie viele Käufer sind mit solchen Fahrzeugen geschädigt worden ? Diese Personen zählen nicht ? Weil P sein Auto selber reparieren kann ? Wie wäre es, wenn H das Fahrzeug an einen Händler im Ausland verkauft und P sich das auto dann dort kauft und wieder zurück bringt ?

Wenn im Vertrag steht, dass P Händler ist, (angenommen, P und
H vereinbaren dies zum Ausschluss der Gewährleistung vorher
mündlich), gilt der Ausschluss dann auch wirklich?

Hi,

H wird sich hüten sowas zu machen oder er nimmts schriftlich. Wenn dann P dennoch Gewährleistung einklagen will, liegt treuwidriges handeln nahe. Wer sich als Nichtverbraucher ausgibt, muss sich auch als Nichtverbraucher behandeln lassen. Ich glaub ich erinnere mich an einen BGH Fall aus jüngster Zeit, nur wusste dort der Händler nicht, dass der Verbraucher wirklich ein solcher ist.

Mfg vom

showbee

Bastelobjekt?

ich fürchte fast, dass dies rein rechtlich nicht hilft
(verstößt wohl gegen die Logik, wenn ein voll fahrbereiter PKW
mit neuer HU als Schrott deklariert wird und wird im
schlimmsten Fall wohl auch vor Justitia so gesehen, meine
ich…).

PKW mit HU, fällt auseinander, wie besehen an Bastler abzugeben.

IANAL,
Schorsch

Hi formica,

Wenn im Vertrag steht, dass P Händler ist, (angenommen, P und
H vereinbaren dies zum Ausschluss der Gewährleistung vorher
mündlich), gilt der Ausschluss dann auch wirklich?

Nein, wegen § 475 Abs. 1 BGB. War aber auch mein erster Gedanke ^^

showbee schrieb:

Wer sich als Nichtverbraucher
ausgibt, muss sich auch als Nichtverbraucher behandeln lassen.
Ich glaub ich erinnere mich an einen BGH Fall aus jüngster
Zeit, nur wusste dort der Händler nicht, dass der Verbraucher
wirklich ein solcher ist.

An den Fall musste ich auch denken. Also nur über eine solche
Täuschung ginge es wohl. Irgendwelche anderen „sicheren“
Konstruktionen sind mir nicht ersichtlich…

Gruß - Jaschiii