habe ein Problem, dessen Verlauf ich hier in kürze schildern möchte.
Es gab Prbleme mit Nebenkostenabrechnungen und einer Mieterhöhung. Dieser hatten 8 Mietparteien widersprochen. Mit dem Vermieter kamen wir überein, die Sachlage anhand eines Mieters durchzuspielen. Gesagt, getan. Der Vermieter beauftragte einen Anwalt und reichte Klage gegen die besagte Mietpartei ein. Urteil: Mieterhöhung gerechtfertigt, Nebenkosten nicht. Es wurde eine Mietrechnung per Rechtsanwalt an die eine Mietpartei und direkt durch den Vermieter an die sieben anderen Mietparteien verschickt. Alle Mietparteien zahlten. Bis hier auch kein Problem. In der Folgezeit bekamen wir anderen Sieben vom Rechtsanwalt des Vermieters eine Kostenaufstellung nach BRAGO mit Streitwert in Höhe der Mietnachzahlung. Allerdings hat sich dieser RA niemals bei mir oder einem von mir beauftragtem RA gemeldet. Er hat auch keinerlei Leistungen irgendeiner Art erbracht, sondern mich per Rehnungsstellung erstmalig kontaktiert. Ist diese Forderung rechtens und kann also jeder RA einfach Rechnungen verschicken, ohne vorher überhaupt mit mir in Kontakt getreten zusein bzw. in einer Rechtsangelegenheit unmittelbar mit mir zu tun gehabt zu haben? Oder sollte ich eine Rechtsanwältin meines Vertrauens darauf ansetzen? Ich hatte im März des Jahres erst einmal unter Vorbehalt gezahlt und schriftlich auf Erbringung irgendwelcher Hinweise zur Berechtigung gedrängt. Bisher habe ich lediglich eine Antwort in der Form bekommen, dass man von einer Vertretung durch den Anwalt der einen Mietpartei ausging. Da ich allerdings bereits im Vorfeld darauf hingewiesen habe, meinerseits niemanden in der Angelegenheit bevollmächtigt zu haben und daß die Abwicklung der Rechnungststellung in meinem/unserem Falle entgegen der zeitgleichen Behandlung der beklagten Mietpartei ohne die Einschaltung des Rechtsanwalts geschah, ist da bis heute aus meiner Sicht nichts geschehen. Muß ich jetzt beiweisen, daß nichts war (was ja nur durch den Umkehrbeweis möglich ist)? Muß ich mir beim Vorbehalt Gedanken über eine Verjährung oder dergleichen machen?
Für eure Antworten bin ich euch echt dankbar, schließlich hängt für mich auch eine ganze Menge davon ab.
Hi,
grundsätzlich kann der Rechtsanwalt des Vermieters von allen Mietparteien dann Gebühren verlangen, wenn ihr euch mit der Zahlung in Verzug befunden habt und er durch den Vermieter beauftragt worden war, sich um diese Angelegenheit „zu kümmern“.
Die Gebühren, die er von der beklagten Partei verlangen kann, richten sich nach dem Streitwert, den das Gericht festsetzt und nach Art seiner Tätigkeit (Anzahl der Gebühren).
Die Gebühren gegen die übrigen Mietparteien sind nur einfach (weil keine Gerichtsverhandlung) und betreffen nur die berechtigte Forderung aus der Mieterhöhung.
Sehe ich dann also richtig, daß er nur einmal arbeiten und eine weitere Beauftragung nicht anzeigen muß? Hätte ich früher wissen sollen. Dagegen ist Informatik ja Schwerstarbeit
Sehe ich dann also richtig, daß er nur einmal arbeiten und
eine weitere Beauftragung nicht anzeigen muß? Hätte ich früher
wissen sollen. Dagegen ist Informatik ja Schwerstarbeit
HomerJ
Hallo,
wenn ich dein ursprüngliches posting richtig gelesen habe, habt ihr mit euerm Vermieter ja wohl ausgemacht, wie der Streit gelößt werden soll oder?!
Daniel
Hallo,
wenn ich dein ursprüngliches posting richtig gelesen habe,
habt ihr mit euerm Vermieter ja wohl ausgemacht, wie der
Streit gelößt werden soll oder?!
Daniel
Genau, Kosten und Problematik werden auf eine Mietpartei abgewälzt und der Vermieter hat nicht mit 8 Parteien unabhängig voneinander zu prozesssieren (ja auch seineZeit und Kosten). Der RA des Vermieters hat in einem Schreiben an den RA der einen Mietpartei klar gemacht, daß er mit den anderen Sachen nichts zu tun hat (frei zitiert: ‚Wenn man mal davon ausgeht, daß es bei den anderen um die geiche Summe geht, wäre man an einer schnellen Lösung mit der besagten Mietpartei interessiert‘).Der Mensch hat das erste Mal bei der Rechnungsschreibung meinen Namen gesehen. Und das rechtfertigt immer noch die ganze Sache?
Abgesehen davon, einige weitere Fakten, zu denen ich gerneeure Meinung haben würde. 55-60% der nachgezahlten Kosten waren zu Recht zurück behaltenen Nebenkosten. Der Vermieter war erst nach dem Urteil in der Lage, die Abrechnungen für 1995 und 1996 korrekt zu erstellen (wobei die für 1994 immer noch gänzlich fehlt). Diese Kosten hat sein RA uns aber durchaus mit angerechnet. Sicherlich auch unverständlich, aber korrekt.
Der Vermieter hat zwei Jahre überhaupot nicht auf den RA der Mietpartei reagiert. Hat weder sie noch einen von uns anderen sieben je angemahnt (und nach dem Urteil mußte er nicht). Durch diese konsequente Verweigerung ist es ihm also erfolgreich gelungen, den Streitwert künstlich in die Höhe zu treiben. Statt nur 9 * 185,- DM weitere 24 * 185,- DM. Und wie gesagt, daß ist ja eigentlichder kleinere Teil von 40-45%. Dafür muß aber sicherlich auch ich aufkommen, stimmt’s. Für ein erneutes Annehmen meines Themas möchte ich euch danken, die eventuell zu spürende Verbitterung ist nicht gegen euch oder Anwälte an sich gerichtet. Aber für deren Verständnis müßte ich eine privat-soziale Komponente erläutern, die ich mir zu erzählen und euch zu hören ersparen möchte.
Genau, Kosten und Problematik werden auf eine Mietpartei
abgewälzt und der Vermieter hat nicht mit 8 Parteien
unabhängig voneinander zu prozesssieren (ja auch seineZeit und
Kosten).
Die Vereinbarung mit Ihrem Vermieter scheint mir nach Ihren bisherigen Angaben anders zu verstehen zu sein.
Sie haben berichtet, daß Sie gemeinsam mit 7 anderen Mietparteien sich mit dem Vermieter dahin geeinigt haben, den Streit zunächst an einer Mietpartei sozusagen „musterhaft“ durchzufechten, was wohl auch die Durchführung eines „Musterprozesses“ umfassen sollte. Das Resultat dieses Musterstreits sollte dann offenbar auch für alle anderen Parteien maßgeblich sein.
Wenn das zutrifft, dann ist diese Vereinbarung - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - nahezu zwingend dahin auszulegen, daß die Kosten, die dieser Streit für den „Mustermieter“ mit sich bringt, von allen 8 an der Vereinbarung beteiligten Mietparteien zu gleichen Teilen zu tragen sind. Denn es ist lebensfremd anzunehmen, daß sich eine Partei freiwillig bereiterklärt, einen Rechtsstreit zum Vorteil der übrigen 7 Parteien - die das Resultat dieses Streits ebenfalls gegen sich gelten lassen wollen - allein auszufechten, ohne daß zugleich auch das Kostenrisiko auf alle Parteien verteilt würde. Es liegt auf der Hand, daß die Mietpartei, die sich bereiterklärt hat, stellvertretend für alle anderen den Streit auszufechten, sich niemals auf eine solche Vorgehensweise eingelassen hätte, wenn sie nicht mit der Erstattung wenigstens eines Teiles ihrer Kosten rechnen könnte. Demnach wären Sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung (!) mit den übrigen Mietparteien bzw. dem Vermieter zu anteiliger Kostenerstattung verpflichtet.
Inwieweit die geltend gemachten Kosten im einzelnen berechtigt sind, läßt sich von hier aus und ohne genaue Kenntnis des Vorgangs nicht beurteilen.
Die Kosten haben wir uns auch geteilt und gemeinsam beglichen. Im Nachhinein erstellte der gegnerische RA eine weitere Rechnung für die 7 anderen Mietparteien, nachdem diese ihren Anteil an dem Musterprozess (sowhol eigener RA, Gerichtskosten als auch die des gegnerischen RA) beglichen haben.