Ich weiss, zum Thema generell ist schon was im Archiv, die jetzt gestellte Frage wurde aber noch nicht so genau beantwortet:
Eine GmbH schickt an einen Privatkunden ein Angebot ueber Lieferung und Montage einer Sache. Das Angebot listet die Leistungen im einzelnen auf und macht Preisangaben („x Euro“). Das Angebot enthaelt weder einen Gesamtpreis noch Angaben dazu, ob die MWSt. bereits inclusiv ist oder noch hinzu kommt.
Am Ende des Angebots heisst es: „Unsere Zahlungsbedingungen: Netto ohne Abzug bei Anlieferung“
Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass Preisangaben gegenueber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Endkunden stets „Brutto-Preise“, also incl. MWSt sein muessen.
Was kann aus dieser Lage geschlossen werden? „Netto ohne Abzug“ bedeutet sicher, dass kein Skonto-Abzug erlaubt ist. Bedeutet es auch, dass die Preisangaben als „Netto-Preise“ zu verstehen sind, also MWSt noch hinzu kommt?
Schonmal besten Dank fuer Eure Antworten.
Christoph
In diesem Fall will die GmbH wohl andeuten, dass kein Skontoabzug erlaubt ist, wie Du schon vermutet hast. Eine Firma als Kunde würde sich übrigens nur sehr selten bzw. bei besonderen preislich ausgereizten Produkten auf solch eine Formulierung einlassen. Da werden meist Skontovereinbarungen (z.B. „10 Tage 3%, 30 Tage netto“ - oder bei ganz cleveren Verhandlern - auch „30 Tage 3%, 90 Tage netto“) getroffen. Privatleuten wird dies (aus nicht ganz verständlichen Gründen) oft vorenthalten (Vielleicht, weil Privatkunden im Laden ja auch meist das zahlen, was auf dem Preisschild steht …).
Wenn wirklich in der ganzen Auftragsbestätigung nix drinnen steht, ob mit oder ohne MWSt., würde ich vielleicht im eigenen Interesse nachfragen und mir eine neuerliche Auftragsbestätigung zusenden lassen, wo alles zweifelsfrei (auch für kaufmännische Laien) steht.
Ich war mal ziemlich überrascht, als ich bei einer Autofirma nachträglich einen Satz Teppich-Fußmatten bestellt habe und bei der Bestellung die Auskunft bekam, dass die 204 Euro kosten. Beim Abholen und Zahlen ist dann noch die MWSt. draufgeschlagen worden. Die haben den Hinweis von mir bekommen, dass sie sehr wohl wissen, dass ich Privatkunde bin. Wollte dann aber nicht streiten und habe daraus gelernt, lieber einmal zuviel zu fragen.
Wenn wirklich in der ganzen Auftragsbestätigung nix drinnen
steht, ob mit oder ohne MWSt., würde ich vielleicht im eigenen
Interesse nachfragen und mir eine neuerliche
Auftragsbestätigung zusenden lassen, wo alles zweifelsfrei
(auch für kaufmännische Laien) steht.
Ausgangslage ist in der Tat, dass das Angebot (nicht: Autragsbestaetigung) nichts zur MWSt sagt und sich auch aus der Hoehe der Preise nicht ergibt, ob sie die MWSt beinhalten. Ich frage mich dann, ob es im Interesse des Kunden liegt, nachzufragen, oder ob es nicht besser waere, das Angebot einfach anzunehmen und damit die angegebenen Preise im Sinne von Endpreisen als verbindlich zu erklaeren.
„Netto ohne Abzug“ ist eine Zahlungsauforderung in der B2B Welt (Vollkaufleute) und ist wenn sie einem Nichtkaufmann genannt wird, unlauter. Rechnungen für Privatpersonen müssen die Gesamtforderung benennen. Verboten also: Preis XY zzgl. ges. MwSt!
Könnte es sein, dass ein klitzekleiner versteckter Hinweis auf die AGBs auf dem Briefpapier steht? Dann müsstest Du diese durchlesen, was über die Ausweisung der MWSt. dort drinnen steht.
Zum Thema „verboten“, Letztverbrauchern Preise ohne MWSt. zu nennen: Ich glaube kaum, dass ein Lieferant in wirklich jedem Fall zweifelsfrei klären kann, ob jemand als Firma/Kaufmann oder als Privatperson auftritt.
Ich würde mich nicht drauf verlassen, dass Du Dich hinterher drauf berufen kannst, Privatperson gewesen zu sein. Es sei denn, Du bist auf Ärger aus: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum“ oder „für Zahlungsverzug erlauben wir uns, Verzugszinsen 8% über irgendeinem Zinssatz, mindestens jedoch 12% zu verrechnen“ oder „gemäß unseren AGBs waren die angegebenen Preise Nettopreise zuzüglich MWSt.“ oder „…daher haben wir die Angelegenheit dem zuständigen Gericht übergeben … (d.h. wenn Du verlierst, dann kommen zum Kaufpreis noch Gerichts- und Anwaltskosten)“
Könnte es sein, dass ein klitzekleiner versteckter Hinweis auf
die AGBs auf dem Briefpapier steht? Dann müsstest Du diese
durchlesen, was über die Ausweisung der MWSt. dort drinnen
steht.
"…daher haben wir die
Angelegenheit dem zuständigen Gericht übergeben … (d.h. wenn
Du verlierst, dann kommen zum Kaufpreis noch Gerichts- und
Anwaltskosten)"
Hallo Dietmar,
Schau dir mal die Preisangabenverordnung an (http://bundesrecht.juris.de/pangv/BJNR105800985.html), insbesondere § 10 (Ordnungswidrigkeiten). Ich bin mir nicht so sicher, ob eine Firma bei dieser Gesetzeslage mit versteckten Hinweisen auf ihre AGB oder mit der Ausrede, sie habe gedacht, es handele sich gar nicht um einen Endkunden, wirklich Punkte vor Gericht sammeln kann.
Gruss
Christoph