Hallo ihr Wissenden,
ist ein Anwalt, nach Abschluss einer Instanz und bezahlter Rechnung, verpflichtet die Akten an einen anderen Anwalt heraus zu geben oder nicht, wenn der Mandant das fordert?
Ich hörte von einem Fall, dass eine Kanzlei darauf besteht die Akten in einem Archiev zu bewahren und nicht an den neuen Anwalt zu senden und sich sogar weigert die Kopien dieser Akte (selbstverständlich gegen Bezahlung) zu erstellen und dem neuen Anwalt zuzusenden, mit dem Argument, der Mandant hätte ja alle Durchschriften zur Verfügung? Gibt es das? Dürften die sowas?
Wie bekäme man in einem sochen Fall die Akten?
Danke für Antworten
Bastett
Hallo!
Die Akten gehören dem Anwalt. Wenn er scih an seine Verpflichtung hält,der Mandantschaft von allen wichtigen Schriftstücken Abschriften zukommen zu lassen, dann isses das. Nur was definitiv der Mandantschaft gehört, wie zB Schuldtitel, ist herauszugeben.
Danke für die Antwort, wie soll ich die Verplichtung verstehen? Ist er verpflichtet die Schriftstücke in Kopie herauszugeben?
Wenn in den Mandantenunterlagen ein wichtiges Schriftstück nicht zu finden ist, ist der Anwalt dann verpflichtet nochmals eine Kopie zu erstellen?
Danke für die Spezifizierung.
Bastett
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Hallo,
wenn der Mandant zu einem anderen Anwalt überwechselt, kann der neue Anwalt einen Aktenauszug fordern. Im Normalfall geht das auch recht unproblematisch. Einfaches Anwaltsschreiben und Kopie der Vollmacht des Anwalts mit der Bitte um Hergabe der Handakte.
Gegen Bezahlung der Kopien sollte es auch kein Problem darstellen, jegliche offizielle Schriftstücke erneut herauszugeben! Hier müßte meiner Meinung nach § 667 BGB (Herausgabeanspruch) fassen!
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