Widerrufsrecht bei Onlineabschluss

Hallo,

wenn ich einen Versicherungsvertrag über die KFZ Haftpflicht abschließe, triit ja normalerweise § 8 Abs. 4 VVG bezüglich des Widerrufsrechts ein und ich kann innerhalb von 2 Wochen den Vertrag widerrufen, ohne dass mir Kosten aus dem Vertrag entstehen.

Bei Abschluss über „Fernkommunikationsmitteln“ kommt allerdings der §48c VVG ins Spiel.

Zitat:
Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolge des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattung muss unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs erfolgen.

Der Versicherer hat wie folgt belehrt:
Zitat:
_Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Diese Frist beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erhalten haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Er ist zu richten an:


Erklärung
Ich möchte, dass der Versicherungsschutz zum beantragten Zeitpunkt und damit ggf. vor Ende der Widerrufsfrist beginnt._

Also wäre der Versicherungsnehmer ja nicht hinreichend über die Rechtsfolgen, nämlich §48C VVG hingewiesen worden, oder sehe ich das falsch?
Wenn jetzt z.B. am 31.01. der Antrag per Onlineformular gestellt wurde, am 07.02. per Fax schriftlich widderrufen worden ist, darf dann der Versicherer wirklich für den Zeitraum vom 01.01. bis 07.02. Beiträge verlangen?

Wenn ja: Kann man den Beitrag einer anderen KFZ Versicherung in Rechnung stellen, wenn die einen erst am 07.02. informiert hätten, dass die Kündigung der KFZ Haftpflicht zu spät bei denen ankam und somit nicht wirksam gewesen wäre?

Gruß
Thomas

PS: Mir hat hier jemand mal einen Link zu einer Art Forum gegeben, wo Anwälte gegen Geld auf meinen konkreten Fall antworten. Könnte ich den Link bitte nochmal haben?

Hallo,

ich kann leider nichts zu Deinem Problem sagen, aber:

PS: Mir hat hier jemand mal einen Link zu einer Art Forum
gegeben, wo Anwälte gegen Geld auf meinen konkreten Fall
antworten. Könnte ich den Link bitte nochmal haben?

Du wirst wohl www.anwalt.de meinen.

Gruß,
-Efchen

Das ist ja vordergründig mal gut - bevor man die Versicherungsbedingungen nicht in Händen hält, fängt die Frist nicht zu laufen an. D.h. sie kann deutlich länger werden als zwei Wochen (2 Wochen + Bearbeitungszeit bei der Versicherung + Postlaufzeit = Beginn der Widerrufsfrist).

Der Nachteil - und der ist sicher von der Versicherung beabsichtigt - ist, dass die Rückerstattung nur ab dem Zeitpunkt des Widerrufs erfolgt - und das kann halt lange dauern. Nach Abschluss mancher Versicherungen (nicht online) habe ich die Polizze (Versicherungsschein) samt Versicherungsbedingungen (das „Kleingedruckte“) erst viele Wochen später übersandt bekommen. Die Zentrale bearbeitet die eingegangenen Dinge schön der Reihe nach.

Damit kann es sein, dass man zwar mehr als zwei Wochen Zeit zum Rücktritt hat, aber in diesem Fall auch diese Zeit zahlen muss (und hoffentlich auch Versicherungsschutz hatte - nicht dass die Versicherung noch auf die Idee kommt, dass erst mit Ablauf der Rücktrittsfrist die versicherte Zeit beginnt :smile:

Gruß, Dietmar

Schade
Schade eigentlich, dass die FAQ:1129 nicht beachtet wurden.
Hörte sich interessant an :wink: