hier ein etwas abgedrehter hypothetischer Sachverhalt.
Amt A der Gemeinde G beauftragt Unternehmer U mit der Herstellung einer komplexen Anlage. Niemand kommt zu diesem Zeitpunkt auf die Idee, dass es sich bei dieser um ein Gebäude handeln könnte, für das ein Baugenehmigungsverfahren zwingend erforderlich ist. Einige Zeit später wendet die Gemeinde G Mängel bei der Planung ein. Diese sind derart fundamental, dass sie jedem Bauamtssachbearbeiter sofort aufgefallen wären, wenn denn entweder U oder Amt A das Bauamt B der Gemeinde eingeschaltet hätten und eine Baugenehmigung niemals erteilt worden wäre.
Kann U den Mängelrechten von G Erfolg versprechend entgegenhalten, dass es Amt A oblegen hätte, das Bauamt B einzuschalten, so dass es niemals zur Vertragsabwicklung gekommen wäre ?
Gibt es eine interne Verwaltungsvorschrift, die sagt, wann immer ein Beamter etwas kauft oder beauftragt, das nach Baugenehmigung klingt, muss er vorher das Bauamt einschalten ?
Ich meine im Ergebnis sollte es doch nicht so sein, dass z.B. das Schulamt ein Schule bauen lassen kann, das Bauamt überhaupt nicht kontaktiert und dadurch das Gewährungsleistungrisiko ihrer Vertragspartner potenziert.
Ich meine im Ergebnis sollte es doch nicht so sein, dass z.B.
das Schulamt ein Schule bauen lassen kann, das Bauamt
überhaupt nicht kontaktiert und dadurch das
Gewährungsleistungrisiko ihrer Vertragspartner potenziert.
Hätte nicht der Unternehmer hier auch mitdenken können und realisieren können, dass er für so ein Gebäude eine Bauerlaubnis braucht? Immerhin scheint er ja aus dem Baugewerbe zu kommen.
Rechtlich unterliegen Bauten immer denselben baurechtlichen Vorschriften, unabhängig davon ob der Bauherr nun eine Privatperson oder ein Amt ist.
Andererseits ist für die Einholung der Baugenehmigung der Bauherr verantwortlich und nicht der ausführende Handwerker.
Allerdings schreibst du, dass die Mängel so grundlegend waren, dass der Handwerker sie hätte erkennen müssen, womit ihn eine Mitschuld trifft, wenn er nicht nachweisbar darauf hingewiesen hat.
Andererseits ist für die Einholung der Baugenehmigung der
Bauherr verantwortlich und nicht der ausführende Handwerker.
Hallo Peter,
für mich stellt sich erst einmal die Frage, ob das Amt bzw. die Gemeinde Bauherr ist. Was wäre denn, wenn der Unternehmer U ein Bauträger ist, bei dem nur bestellt wurde?
Grüße
Ulf
Aber eigentlich dürfte es doch letztlich egal sein, ob Bauträger oder
nicht. Denn: eine Baugenehmigung kann immer nur der dingl.
Berechtigte erhalten. Und das ist die Stelle, die auch die Pflicht
hat dazu.
Will sagen, diese Pflicht könnte ja auch vertraglich nicht überwälzt
werden. Jedenfalls nicht, wenn man zu diesem Zweck nicht auch die
Eigentumsverhältnisse verändert.
Dass eine Gemeinde ein Anwesen verkauft, um es bebauuen zu lassen und
danach zurückzukaufen halte ich für unwahrscheinlich.
Es sei denn es handelte sich um eine PPP-Veranstaltung.
Ist dem nicht so und hat man auch keine vertragliche, hier
anwendbare, Haftungsklausel zulasten des Unternehmers wäscht der
Seine Händ in Unwissenheit und haftet IMHO nicht.
Aber eigentlich dürfte es doch letztlich egal sein, ob
Bauträger oder
nicht. Denn: eine Baugenehmigung kann immer nur der dingl.
Berechtigte erhalten. Und das ist die Stelle, die auch die
Pflicht hat dazu.
Ich glaube hier werden (aufgrund der sehr undetaillierten Schilderung) zwei Dinge durcheinander geworfen:
Erstens ob es eine Baugenehmigung für das Gebäude gab. Gibt es die nicht, muss der Bau evt. beseitigt werden und das ist natürlich NICHT Schuld des Bauunternehmers.
So wie es sich für mich anhört, kann aber auch deshalb keine nachträgliche Bauerlaubnis erteilt werden, weil das Objekt „fundamentale Mängel“ hat. Wenn diese wirklich so fundamental und offensichtlich sind, hätte der Bauunternehmer natürlich schon darauf
hinweisen müssen („dieses Gebäude hat gar keinen Eingang - gehört das so?“).