Vermutete Schenkung

Hallo,

  1. Abkömmling A behauptet, er „vermutet“, dass Abkömmling B erhebliche Geldsummen vom Erblasser erhielt sowie ein PKW finanziert wurde. Es liegen A keine Beweise vor. Auch vom Anwalt von A angeforderte Kontobewegungen der letzten 10 Jahre geben keinen Hinweis auf eventuelle Geldüberweisungen oder Zuwendungen. Frage: Was kann B noch tun, um zu zeigen, dass er nichts erhalten hat, sondern A nur seinen Erbteil erhöhen will?
    2 Abkömmling A beantragt Prozesskostenhilfe und gibt an, nach §115 ZPO, kein einzusetzendes Einkommen zu haben und unvermögend zu sein. A hat aber Anspruch auf sein Erbteil von ca. 8000,-€, welches er jederzeit erhalten kann. Desweitern erhielt A von B einen Barbetrag von 1300,-€ (mit Quittung) aus einer Grundstücksveräußerung. Akömmling A ist EU-Rentner, hat also somit regelmäßiges Einkommen. Frage: Welche Aussichten auf PKH besteht für A? Ist EU- Rente einzusetzendes Einkommen nach §115 ZPO ??

Hallo,

Was kann B noch tun, um zu zeigen, dass er
nichts erhalten hat, sondern A nur seinen Erbteil erhöhen
will?

Gem. §§ 2057, 261 BGB die eidesstattliche Versicherung abgeben. Die falsche eV ist gem. § 156 StGB strafbewehrt, deshalb kommt ihr bei solchen Sachen oft Abschlussfunktion zu. Wenn der vermeintlich „Hintergangene“ nichts nachweisen kann und der vermeintlich „Bevorteilte“ alle möglichen Auskünfte gegeben hat, aus denen sich nichts ergibt, geht mit der eV die Sache zu Ende. Eine Ausgleichung findet dann nicht statt.

2 Abkömmling A beantragt Prozesskostenhilfe und gibt an, nach
§115 ZPO, kein einzusetzendes Einkommen zu haben …

In dem Fall wird mangels „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“ der A wohl dem Grunde nach keine PKH bekommen. Ansonsten ist natürlich Vermögen einzusetzen. Ein Guthaben aus Erbschaft dürfte gem. §§ 115 II ZPO iVm 90 SGB12 einzusetzen sein.

Mfg vom

showbee