Person A fährt mit einem Kleinbus rückwärts in den Hof einer Firma. An diesem Tag ist es glatt. Person A schaut vorher in den Rückspiegel, Sichtweite ca 150m, sieht kein Auto kommen, braucht für den Vorgang etwas länger, da er rutscht. Person B kommt aus der 150m Sichtweite, drosselt die Geschindigkeit zu spät. Person A ist noch nicht ganz im Hof, noch etwa 30cm auf der Straße. Person B weicht Person A aus, kommt auf die Gegenfahrbahn und stößt mit Person C zusammen. Polizei wird geholt. Die gibt nun Person A die Schuld mit der Begründung, wenn diese nicht in den Hof gefahren wäre, wäre der Unfall nicht passiert. Es gab keinen Personenschaden, nur Schäden an den Autos von Person B und C. Kann man diese Begründung einfach so stehen lassen oder hätte Person B, die das aus 150m Entfernung gesehen hat und nicht langsamer gefahren ist bei schlechten Witterungsverhältnissen, besser aufpassen müssen.
Danke schon mal für Auskünfte!
gruß daggi!
Person A fährt mit einem Kleinbus rückwärts in den Hof einer
Firma. An diesem Tag ist es glatt.
Hallo,
na, das sieht für A dumm aus, weil er gem. § 9 V StVO ( http://bundesrecht.juris.de/stvo/__9.html ) sich erforderlichenfalls einweisen lassen müssen. Aber mal im Ernst, rückwärts in ein Grundstück bei Glätte und nur 150m Sicht??? § 3 StVO gibt dem anderen grundsätzlich die 50kmh an die Hand, welche er nach Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen hat. Da steht nicht, dass man sich grundsätzlich auf Rückwärtsfahrer einzustellen hat, weil man immer von rechtmäßigem Verhalten anderer ausgehen kann.
Mfg vom
showbee
Hi,
ich glaube nicht das A Schuld hat da A ja Rückwärts von der Strasse in den Hof und nicht Rückwärts auf die Strasse fuhr. Quasi ein normaler Einparkvorgang wie er in einer Stadt täglich zigfach vorkommt. Wenn B zu schnell war und nicht Bremsen konnte oder vielleicht auch gar nicht Bremsen wollte kann IMHO A nicht dafür haftbar gemacht werden.
Grüßle
Frank K.
Dem stimme ich voll zu! Wahrscheinlich trifft A keine Schuld im Sinne einer Ordnungswidrigkeit. Trotzdem kann es sein, dass ihm zivilrechtlich eine Mitverantwortung an dem Unfall zugerechnet wird, z.B. weil es glatt war und weder A noch B die hoechstmoegliche Sorgfalt (sog. Idealfahrer) haben walten lassen. Da kommt es dann auf die genauen Umstaende an. Angenommen, A ist gerutscht und kam deshalb nicht rechtzeitig rein, er haette das aber vermeiden koennen durch Anbringen von Schneeketten, vorheriges Salzstreuen auf die steile Einfahrt etc… Dann kann es sein, dass er einen Teil des Schadens tragen muss. Auch C kann mitverantwortlich sein. Als Idealfahrer haette er vielleicht die gefaehrliche Situation frueher erkannt und haette rechtzeitig halten oder seine Geschwindigkeit drosseln koennen. Die Anforderungen sind ausserordentlich hoch!
Gruss
Christoph