Unterschied Verein und Privatclub

Hallo,

wo liegt eigentlich, rein rechtlich gesehen, der Unterschied zwischen einem Verein und einem Privatclub?

Das Vereinsgesetz, incl. e.V., ist mir bekannt, nur zu Club bzw. Privatclub konnte ich nichts finden (außer den wohlbekannten Saunaclubs etc.)

Mit Privatclub meine ich hier nicht eben dieses, sondern einen Club mit Ausweisen, Beiträgen usw.

Allerdings liegt das Clublokal nicht auf Privatbeseitz, sondern ehr auf öfentlichem Boden, nämlich in einer (ehemaligen) Gaststätte, bzw. soll diese in ein Clublokal umgewandelt werden, in das nur die Mitglieder Zutritt haben.

Kann hier z.B. das Rauchen verboten werden, oder das Ausschenken von Getränken, das Reichen von Speisen für die Mitglieder usw.

Viele Grüße

RedShoe

wo liegt eigentlich, rein rechtlich gesehen, der Unterschied
zwischen einem Verein und einem Privatclub?

Hallo,

man muss zwischen dem Betrieb und dem Betreib er des Betriebes unterscheiden.

Wenn bspw. eine „Kneipe“ betrieben wird, dann kann dahinter stehen: ein Einzelunternehmer, ein Einzelkaufmann, eine GbR, ein e.V. oder Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) oder gar eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder widerum Mischformen der selbigen.

Der Betreiber hat dann das Hausrecht für seinen Betrieb. Ob er die Räume hierzu im Eigentum hat oder nur mietet ist eigentlich egal.

Insoweit bleibt festzuhalten, dass „Privatclub“ wohl alles außer konkret ist. Ich würde das ganze mal als GbR behandeln ohne genaueres zu wissen.

Bezüglich des Betriebes von „Lokalen“ die nur einem begrenzten „Besucherkreis“ zugänglich sind, könnte sich durchaus auch der e.V. anbieten, wenn mit dem „Lokal“ kein Gewerbe betrieben werden soll (Bsp. unzählige Kulturvereine der Türken & Muslime in den Großstädten, die primär Treffpunkt und sekundär Teestube sind). Hier sind die „Kunden“ des „Lokals“ auch gleichzeitig die Betreiber in ihrer Gesamtheit.

Soll allerdings ein „Club“ in dem Sinne betrieben werden, dass eine Disko betrieben wird und nur eingelassen wird, wer sich vorher angemeldet hat, dann dürfte alles außer der e.V. in Frage kommen. Zu beachten wäre hier, dass die „Clubmitglieder“ nur Kunden des Betriebes sind (eben angemeldete wie bspw. im Fitnessstudio etc.), aber noch lange nicht Mitglieder des Betreibers (also alle Kunden sind keine Gesellschaft).

Mfg vom

showbee

Hallo,

das es „Clubs“ gibt,die auf die Eintragung ins Vereinsregister verzichten…ansonsten gelten aber im Prinzip sämtliche Regeln
wie für Vereine.
Entscheidend ist hierbei immer die „Satzung“ des jeweiligen Clubs.
Beispiele sind zum einen die zahlreichen „FAN-Clubs“ von Fußballvereinen und Pop-Stars.
Problematisch ist bei allen „Nicht“-eingetragenen in jedem Falle die
Haftung,da alle Club-Mitglieder VOLL haften…
Als nächste ist das „nichtkommerzielle“ zu beachten…
Ein Club darf keine „Gewinnerzielungsabsicht“ verfolgen…ansonsten wäre er nämlich eine GbR…

Hi,

muß/darf der Clubbetreiber (in dem Sinne, nur angemeldete Clubmitglieder haben Zutritt) als Einzelperson agieren oder sollte er lieber als GbR auftreten. Dürfte er zudem als Privatclubbesitzer, da ja nur die Mitglieder Zutritt haben, dementsprechend die Geschichte nicht öffentlich ist, in seinen Räumen Rauchen erlauben?

Viele Grüße

RedShoe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

muß/darf der Clubbetreiber (in dem Sinne, nur angemeldete
Clubmitglieder haben Zutritt) als Einzelperson agieren oder
sollte er lieber als GbR auftreten.

Hallo,

häää? Also du solltest dich umfassend beraten lassen bzw. dich noch enorm in das Thema „selbständig machen“ einlesen. Eine GbR setzt zwingend ZWEI Gesellschafter voraus. Alles andere wäre Shizophrän, oder bist du mit dir selbst in bester Gesellschaft???

Wenn man also ein Unternehmen ALLEIN (als Mensch) betreibt, hat man die Wahl zwischen dem schnöden Einzelunternehmer, der ggf. zum Kaufmann wird (§§ 1, 2 HGB). Oder man gründet eine 1-Mann-GmbH als Kapitalgesellschaft.

Wenn man ein Unternehmen MIT ANDEREN betreiben will, hat man alle Optionen, außer natürlich den Einzelunternehmer und den Kaufmann. Es bleiben also die Personen-Gesellschaften (GbR, oHG, KG) sowie die Kapitalgesellschaften.

Was empfehlenswert ist, kann NIE aus einer Perspektive beantwortet werden, es bedarf hier bspw. der Betrachtung: des Betriebes, der Kapitalausstattung, der Eigenmittel, der Anzahl der Angestellten, des Umfangs der Tätigkeiten, der sonstigen persönlichen Belange des Betreibers, der Nachfolgeplanung etc. pp. …

Mfg vom

showbee

Rückfrage
Hallo,

Problematisch ist bei allen „Nicht“-eingetragenen in jedem
Falle die Haftung,da alle Club-Mitglieder VOLL haften…

Für was? Warum? Wo steht das?
Gruß
loderunner (der ‚Angst‘ hat, dass ‚sein‘ ‚Sport‘-‚verein‘ ‚pleite‘ ‚macht‘)

Problematisch ist bei allen „Nicht“-eingetragenen in jedem
Falle die Haftung,da alle Club-Mitglieder VOLL haften…

Für was? Warum? Wo steht das?

Hallo,

§§ 54 iVm 705 BGB, § 128 HGB analog (normale Schulden) sowie § 31 BGB analog (für Organhandeln), alles als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB.

Also entweder e.V. werden, also den „Club“ rechtsfähig machen oder sich bewusst sein, dass Geld nicht vom Himmel fällt, auch nicht für private „Fußball Clubs“.

Mfg vom

showbee

Problematisch ist bei allen „Nicht“-eingetragenen in jedem
Falle die Haftung,da alle Club-Mitglieder VOLL haften…

Für was? Warum? Wo steht das?

Hallo loderunner,
das ist die Normalsituation. Der e.V. ist dafür da, diese Situation zu ändern.

loderunner (der ‚Angst‘ hat, dass ‚sein‘ ‚Sport‘-‚verein‘
‚pleite‘ ‚macht‘)

Ein e.V. kann schneller pleite gehen. Bei einer GbR holen sich die Gläubiger das Geld gesamtschuldnerisch bei allen. Da reicht es, wenn einer zahlen kann.
Grüße
Ulf

Danke Euch beiden! (owt)
-nix-