§§263, 263a StGb (Betrug) wer hat Beweislast?

Hallo,

wenn man nach §§263, 263a StGb Angezeigt wurde. Wer ist dann in der
Beweislast, der Anzeigende oder der angebliche Betrüger?

Folgendes Fallbeispiel:

Person A meldet sich bei einem Onlineservice mit WISSEN und den Daten
von Person B an. Bei der Domain der Bestätigunsemailadresse ist
Person A als Admin-C (Inhaber) eingetragen. Person A hat jedoch diese
Adresse für Person B eingerichtet und keinen weiteren Zugang mehr
darauf (Passwortschutz). Da die Rechnungen des Onlinedienstes von
Person A nicht bezahlt werden und Person B diese auch nicht bezahlen
möchte, zeigt Person B, Person A an.

Ist Person A oder B nun in der Beweispflicht, wenn Person A
nachweisen kann, dass Person B im Vorfeld schon öfter Dinge für
Person A auf die eigenen Daten angemeldet hat.

Ich hoffe das war nun nicht all zu kompliziert erklärt :smile:

Der Anzeigeerstatter muss gar keinen Nachweis führen. Er zeigt nur die Tatsachen an, die auf eine Strafbarkeit hindeuten.

Die Staatsanwaltschaft muss diesem Hinweis nachgehen und die Strafbarkeit „beweisen“.

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